03/2002
Hallo zusammen,
leider haben sich bei 3/2002 in das von mir verschickte Word-Dokument ein paar Tippfehler eingeschlichen. :eek: Hier ist, wie es richtig ist:
[font='Times New Roman']300) 500 18 1900 73
[font='Times New Roman'][font='Times New Roman']340) 84 102 1 240
[font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman']350) 1 1 24 24
[font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman']360) 696 759 391 425
[font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman']390) 150 150 16 16
[font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman'][font='Times New Roman']Sorry:o
Comments
sebstof
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View profileHallo,
"[font=Times New Roman]350) 1 1 24 24"
das kann aber nicht stimmen, oder?
Entweder es ist ""[font=Times New Roman]350) 1 1 20 24"", meiner Meinung nach müsste es aber "[font=Times New Roman]350) 1 1 20 20" lauten, was meinst Du?
Ulrike
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View profileSo wurde es uns damals vom Mentor im STZ bestaetigt.
neanderix
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View profile20 24 ist richtig - Abschreibung auf nahen Zukunftswert. Es handelt sich um eine Personengesellschaft, und diese darf, im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft auch Abschreibungen "nach vernünftiger kaufm. Beurteilung" vornehmen.
Bei einer Kapitalgesellschaft wäre hingegen 24 24 korrekt, wegen des strengen Niederstwertprinzips. Für diese interessiert nur der Wert am Bilanzstichtag, da obige Abschreibungsregel (§ nicht im Kopf, Gesetz nicht zur Hand) nicht gilt.
Haben wir erst gestern im SZ besprochen.
Volker
sebstof
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View profileNach § 253 Abs.3 Satz 3 dürfen doch auch Kapitalgesellschaften auf den nahen Zukunftswert abschreiben... Dies wird auch in § 279 nicht beschränkt, oder habe ich etwas übersehen?
Die oben stehende Abschreibungsregel (§ 253 Abs. 4) darf übrigens laut Klausuranweisung nicht angewandt werden.
neanderix
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View profileUnd deswegen ist die Lösung richtig. §253 IV darf nicht angewandt werden, sehrwohl aber §253 III 3 und um diese Regelung geht es hier ;)
In einem Punkt hast du allerdings Recht: §253 III 3 darf auch von Kapitalgesellschaften genutzt werden.
Volker
sebstof
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View profileJa. Mir ging es bei meiner Frage aber darum, ob, abweichend von der Aufgabenstellung, gemäß Deiner Aussage eine GmbH nicht von der Wahl gebrauch machen könnte.
Dies eben geht jedoch aus §253 III 3 nicht hervor:\
Weshalb hier kein Unterschied zwischen einer Kapital- und einer Personengesellschaft bestehen dürfte, oder?
neanderix
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View profileHast Recht, hab mich vertan.
Volker
Zottel
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View profileSorry !!!Eure Diskussion ist mir nicht ganz einleuchtend, wenn ich es recht verstehe dann ist unabhängig von der Gesellschaftsform das Ergebnis 20/ 24 korrekt.
Gruss Zottel
Duddits
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View profile... habe ich auch so.
Zottel
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View profileHallo
Duddits!!
Danke!! Übrigens lese ich zur Zeit immer ganz aufmerksam deine Erklärungen!!Kompliment!!Sind mir wirklich eine grosse Hilfe!!
LG Zottel
neanderix
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View profileSo isses.
Die 24 für hohen Gewinnausweis sollten einleuchtend sein.
Grund für 20: nach §253 III 3
" Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufm. Beurteilung notwendig sin, um zu verhindern, das in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß"
Das ganze nennt sich kurz "Abschreibung auf den nahen Zukunftswert" - und diese wird durch die Aufgabenstelleung definitiv _nicht_ ausgeschlossen und ist im übrigen auch für Kapitalgesellschaften erlaubt.
Volker