3) b, c (habe kein d. Ich denke, dass es keinen Unterschied macht ob nun alle 4 oder alle 5 Jahre gewählt wird. Man könnte sicherlich noch in vernünftigen Abständen über die Arbeit des Parlaments / Regierung entscheiden.)
4) a, d ,e (kein c. Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nicht im Bundesanzeiger. Schaut euch den Link an und lest mal was der Bundesanzeiger ist. [URL]https://www.bundesanzeiger.de/evidenzzentrale/bundesanzeiger.php[/URL]
5) c, d (habe kein a und kein e: Jeder deutsche kann Bundespräsident werden (der natürlich das Altererfüllt). Man muss dafür kein Mitglied eines Parlamentes sein. Entsprechend des GG bedürfen alle Anordnungs des Bundespräsidenten, der Mitzeichnung des Kanzlers oder aber des zuständigen Ministers.
Ich habe bei der Frage lange überlegt, wie dass denn gemeint ist. Aber im GG steht: Artikel 58
[Gegenzeichnung]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel [URL="https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm#art63"]63[/URL] und das Ersuchen gemäß Artikel [URL="https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm#art69"]69[/URL] Abs. 3.
Der erste Satz hat etwas grundsätzliches. Natürlich gibt es nachher eine Einschränkung. Ob das mit der Lotsen Frage jetzt so beabsichtigt war oder nicht kann ich nicht sagen.
6) a, c, d, e (ich habe zusätzlich noch a. In den Unterlagen steht, dass Verkehrschilder Rechtsakte sind. Dies ist vergleichbar, als ob ein Polizist diese Anweisung geben würde).
7) a, e (hab ich genauso)
8) a, d, e (hab ich genauso)
9) a, d (hab ich genauso)
10) a, e (habe kein d. Ich denke nicht, dass die Behörde eine Rechtsfolge wählen kann, die nicht in der Rechtsnorm vorgesehen ist. Die Behörde kann sicherlich beim Ermessen zwischen verschiedenen Alternativen wählen, oder ggf. davon absehen etwas zu unternehmen, aber sie muss sich, meiner Meinung nach, immer an den Rahmen der Rechtsnorm halten.)\
3) b, c (habe kein d. Ich denke, dass es keinen Unterschied macht ob nun alle 4 oder alle 5 Jahre gewählt wird. Man könnte sicherlich noch in vernünftigen Abständen über die Arbeit des Parlaments / Regierung entscheiden.)
4) a, d ,e (kein c. Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nicht im Bundesanzeiger. Schaut euch den Link an und lest mal was der Bundesanzeiger ist. [URL]https://www.bundesanzeiger.de/evidenzzentrale/bundesanzeiger.php[/URL]
5) c, d (habe kein a und kein e: Jeder deutsche kann Bundespräsident werden (der natürlich das Altererfüllt). Man muss dafür kein Mitglied eines Parlamentes sein. Entsprechend des GG bedürfen alle Anordnungs des Bundespräsidenten, der Mitzeichnung des Kanzlers oder aber des zuständigen Ministers.
Ich habe bei der Frage lange überlegt, wie dass denn gemeint ist. Aber im GG steht: Artikel 58 [Gegenzeichnung]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel [URL="https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm#art63"]63[/URL] und das Ersuchen gemäß Artikel [URL="https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm#art69"]69[/URL] Abs. 3.
Der erste Satz hat etwas grundsätzliches. Natürlich gibt es nachher eine Einschränkung. Ob das mit der Lotsen Frage jetzt so beabsichtigt war oder nicht kann ich nicht sagen.
6) a, c, d, e (ich habe zusätzlich noch a. In den Unterlagen steht, dass Verkehrschilder Rechtsakte sind. Dies ist vergleichbar, als ob ein Polizist diese Anweisung geben würde).
7) a, e (hab ich genauso)
8) a, d, e (hab ich genauso)
9) a, d (hab ich genauso)
10) a, e (habe kein d. Ich denke nicht, dass die Behörde eine Rechtsfolge wählen kann, die nicht in der Rechtsnorm vorgesehen ist. Die Behörde kann sicherlich beim Ermessen zwischen verschiedenen Alternativen wählen, oder ggf. davon absehen etwas zu unternehmen, aber sie muss sich, meiner Meinung nach, immer an den Rahmen der Rechtsnorm halten.)
Joa .. was haben die anderen denn so ? :D
hab jetzt nach dem richtigen überarbeiten auch alles so wie du beim ersten mal doch zu sehr überflogen :D
Ja da war ich mir nicht sicher. Die Entscheidung unterliegt ja wohl nicht der gerichtlichen Prüfung. Das was geprüft wird ist doch nur, in wie weit, die Behörde ihren Spielraum genutzt hat. Aber ich bin jetzt was müde um das nachzulesen... hab gerade was anderes zu tun.
Zu Aufgabe 5) Dort habe ich noch "b" als Antwort angekreuzt, da gemäß Art. 54 (6) GG derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Gemäß Art. 121 GG ist das die absolute Mehrheit.
Nach der Verhältniswahl werden lediglich die Mitglieder der Volksvertretungen der Länder gewählt (Art. 54 (3) GG).
Zu Aufgabe 5) Dort habe ich noch "b" als Antwort angekreuzt, da gemäß Art. 54 (6) GG derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Gemäß Art. 121 GG ist das die absolute Mehrheit. \
Da nach Art. 54 Abs. 6, Satz 2 GG im dritten Wahlgang ggf. keine absolute Mehrheit nötig ist, kann der Bundespräsident auch ohne absolute Mehrheit gewählt werden. Damit ist m.E. "b" nicht richtig.
Dazu gibt es auch ein Beispiel.
Heinemann wurde 1969 im dritten Wahlgang mit 512 Stimmen gewählt. Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung war damals 1036 (die absolute Mehrheit im Sinne Art. 121 GG wäre also 519 gewesen) . Diese hatte er im ersten und zweiten Wahlgang mit 514 bzw. 511 Stimmen verfehlt.
Zwar ist die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung eingeschränkt - aber nicht absolut. Deshalb habe ich bei Aufgabe 10 "c" nicht auswählt. § 114 VwGO zeigt hier m.E. auch Bereiche auf, die dem Verwaltungsgerichtsverfahren unterliegen.
§ 114 VwGO Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Da nach Art. 54 Abs. 6, Satz 2 GG im dritten Wahlgang ggf. keine absolute Mehrheit nötig ist, kann der Bundespräsident auch ohne absolute Mehrheit gewählt werden. Damit ist m.E. "b" nicht richtig.
Du hast recht, ich sollte doch die Aufgabenstellungen genauer lesen.
Der TÜV nimmt z.T. als Beliehener öffentliche Aufgaben war. In diesen Funktionen ist der TÜV-Sachverständige nach meinen Verständnis Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Siehe zur Frage Beleihung auch Skript Kurs 3, Seite 96.
zur Frage Nr. 6, Antwort e, die Auszahlung eines Geldbetrages an einen Bürger durch eine Behörde ist doch ein Realakt der klar vom Verwaltungsakt abgegrenzt ist.
Siehe Kurs 3 Seite 115.
Ich hab bei Frage 6 a,c,d
Hallo!
Ich denke du solltest bei Frage 3 noch die Antwort B mit vormerken, vgl. hierzu den Artikel auf der beiliegenden Seite: [URL]https://www.unser-parlament.de/aktuelle_themen/themenarchiv/legislatur_5_jahre.html[/URL];
Liebe Grüße
s
schubidu58
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neste wrote:
Hallo!
Ich denke du solltest bei Frage 3 noch die Antwort B mit vormerken, vgl. hierzu den Artikel auf der beiliegenden Seite: [URL]https://www.unser-parlament.de/aktuelle_themen/themenarchiv/legislatur_5_jahre.html[/URL];
Liebe Grüße
Hallo Neste,
bei Frage 3 geht es darum, dass [U]während der laufenden Wahlperiode[/U] (=Legislaturperiode) das amtierende Parlament [U]seine[/U] Legislaturperiode verlängern will! Das ist keinesfalls zulässig.
Das geht auch aus dem von dir genannten Artikel vor:
"...Zu einer verlängerten Legislaturperiode könnte es regulär frühestens 2009 mit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag kommen, da Änderungen am Wahlrecht prinzipiell erst mit Beginn einer neuen Legislaturperiode in Kraft treten können..."
Deshalb habe auch ich bei Frage 3 nur c.
Der Teufel steckt im Detail. Man muss die Fragen super genau lesen und jedes Wort auf die Goldwaage legen!
Grüße
Ute
s
schubidu58
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Oesi wrote:
5) c, d (habe kein a und kein e: Jeder deutsche kann Bundespräsident werden (der natürlich das Altererfüllt). Man muss dafür kein Mitglied eines Parlamentes sein.
Entsprechend des GG bedürfen alle Anordnungs des Bundespräsidenten, der Mitzeichnung des Kanzlers oder aber des zuständigen Ministers.
Ich habe bei der Frage lange überlegt, wie dass denn gemeint ist. Aber im GG steht: Artikel 58
[Gegenzeichnung]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel [URL="https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm#art63"]63[/URL] und das Ersuchen gemäß Artikel [URL="https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm#art69"]69[/URL] Abs. 3.
Der erste Satz hat etwas grundsätzliches. Natürlich gibt es nachher eine Einschränkung. Ob das mit der Lotsen Frage jetzt so beabsichtigt war oder nicht kann ich nicht sagen.
Hallo Oesi,
leider habe ich deine Ausführungen, weshalb Du e nicht für richtig hälst , nicht ganz verstanden.
Die Frage lautet doch, ob der Aussage über den Bundespräsidenten zugestimmt werden kann. Du sagst doch selbst, dass gem. Art. 58 Seite 1 GG u.a. Anordnungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch Kanzler oder Minister bedürfen?!
Ich hatte deshalb bei Frage 5 c, d und e ausgewählt.
bei Frage 3 geht es darum, dass [U]während der laufenden Wahlperiode[/U] (=Legislaturperiode) das amtierende Parlament [U]seine[/U] Legislaturperiode verlängern will! Das ist keinesfalls zulässig.
Das geht auch aus dem von dir genannten Artikel vor:
"...Zu einer verlängerten Legislaturperiode könnte es regulär frühestens 2009 mit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag kommen, da Änderungen am Wahlrecht prinzipiell erst mit Beginn einer neuen Legislaturperiode in Kraft treten können..."
Deshalb habe auch ich bei Frage 3 nur c.
Der Teufel steckt im Detail. Man muss die Fragen super genau lesen und jedes Wort auf die Goldwaage legen!
Grüße
Ute
Natürlich ist eine Änderung während der Wahlperiode unzulässig. Aber das verhindert nicht, dass auch andere Gründe zur Unzulässigkeit führen. Man würde sogar zuerst b und dann c abprüfen. Da die formalen Bedingungen nicht eingehalten wurden (nötige GG-Änderung) ist der Beschluss nicht zulässig bzw. wirkungslos. Deshalb muss man auch meiner Sicht bei Aufgabe 3 b und c ankreuzen.
leider habe ich deine Ausführungen, weshalb Du e nicht für richtig hälst , nicht ganz verstanden.
Die Frage lautet doch, ob der Aussage über den Bundespräsidenten zugestimmt werden kann. Du sagst doch selbst, dass gem. Art. 58 Seite 1 GG u.a. Anordnungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch Kanzler oder Minister bedürfen?!
Ich hatte deshalb bei Frage 5 c, d und e ausgewählt.
Grüße
Ute
Das Problem ist das "immer". Brauchen Anordnungen des Bundespräsidentens immer der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister?
Eher nein, da es einige Sonerfälle gibt, wo es keine Gegenzeichnung bedarf.
Deshalb habe ich e nicht angekreuzt. Aber es ist halt die Frage ob man es so absolut auslegen soll. Ich denke ja.
Herzliche Grüße
Lars
s
schubidu58
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LarsT wrote:
Das Problem ist das "immer". Brauchen Anordnungen des Bundespräsidentens immer der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister?
Eher nein, da es einige Sonerfälle gibt, wo es keine Gegenzeichnung bedarf.
\
Bei den Sonderfällen, in denen der Bundespräsident nicht gegenzeichnen lassen muss, handelt es sich m. E. nicht um Anordnungen, sondern z. B. um Vorschläge. Oder?
Hat sonst noch jemand eine Meinung dazu?
s
schubidu58
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LarsT wrote:
Natürlich ist eine Änderung während der Wahlperiode unzulässig. Aber das verhindert nicht, dass auch andere Gründe zur Unzulässigkeit führen.
\
Grundsätzlich ist die Aussage unter b sicherlich korrekt. Jedoch bezogen auf die konkrete Frage wäre selbst dann, wenn das amtierende Parlament eine entsprechende und formal korrekte Grundgesetzänderung durchführen würde, eine Verlängerung der [U]laufenden[/U] Legislaturperiode verfassungswidrig. Deshalb sehe ich diese Antwort als nicht richtig an.
Wäre schön, noch eine weitere Meinung dazu zu lesen!
habe ich mit der Frage 3) jetzt auch nochmal befasst:
Die Frage zielt auf die Wahlperiode des [U]amtierenden Parlaments[/U], das [U]seine[/U] Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre verlängert [U]hat[/U]!
Hierfür benötigt das Parlament eine zwei Drittel Mehrheit von Bundestag und Bundesrat. Da offenbar nur das Parlament (also der Bundestag, vgl. Seite 32 „Das Hauptorgan der Legislative ist der Bundestag: das unmittelbar vom Volk gewählte [U]Parlament[/U]) die Verlängerung beschlossen hat, ist dieses Vorgehen unzulässig.
Des Weiteren ist eine Verlängerung während der Wahlperiode unzulässig, weil Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Bereich verletzt wird. Darin sind wir uns ja alle einig.
M. E. muss bei Frage 3) also b) und c) angekreuzt werden.
Ich bin anfangs auch nur von c) ausgegangen, aber nach nochmaligem Durchdenken bin ich auch für b) und c).
ich hab mich jetz auch endlich mal an die aufgaben rangesetzt und finde,das man bei der 9.aufgabe nicht a und d ankreuzen sollte.
muss herr müller nich erst widerspruch einlegen weil weil der verwaltungsakt bekannt ist??
liebe grüße jule
s
schubidu58
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julie1606 wrote:
hallo zusammen,ich hab mich jetz auch endlich mal an die aufgaben rangesetzt und finde,das man bei der 9.aufgabe nicht a und d ankreuzen sollte.
muss herr müller nich erst widerspruch einlegen weil weil der verwaltungsakt bekannt ist??
liebe grüße jule
Hallo Jule,
der Verwaltungsakt ist gem. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs.2 Nr. 5 VwVfG von Anfang an unwirksam und entfaltet daher keinerlei Rechtswirkung. Also muss Herr Müller auch keine Rechtsbehelfe ergreifen.
Grundsätzlich ist die Aussage unter b sicherlich korrekt. Jedoch bezogen auf die konkrete Frage wäre selbst dann, wenn das amtierende Parlament eine entsprechende und formal korrekte Grundgesetzänderung durchführen würde, eine Verlängerung der [U]laufenden[/U] Legislaturperiode verfassungswidrig. Deshalb sehe ich diese Antwort als nicht richtig an.
Wäre schön, noch eine weitere Meinung dazu zu lesen!
Grüße
Ute
Hallo Ute,
das Demokratieprinzip unterliegt meiner Meinung nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
Das kann nicht mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
Alsso schließen sich die Antworten B und C gegenseitig aus.
Meines Erachtens kommt dann nur C in Frage.
auch ich habe mich noch einmal eindringlich mit der Aufgabe 3 beschäftigt. Ich bin auf eine interessante Ausührung zu der Thematik gestoßen. Ich hoffe, dass sich die Unklarheiten beseitigen lassen. Von Relevanz ist eigentlich nur der zweite Absatz. Viel Erfolg Euch allen!
Hallo zusammen,
auch ich habe mich noch einmal eindringlich mit der Aufgabe 3 beschäftigt. Ich bin auf eine interessante Ausührung zu der Thematik gestoßen. Ich hoffe, dass sich die Unklarheiten beseitigen lassen. Von Relevanz ist eigentlich nur der zweite Absatz. Viel Erfolg Euch allen!
Hallo ihr alle,
also Aufgabe 3 B nicht ankreuzen??? (So vestehe ich jedenfalls den Text unter dem Link)
Je länger ich mich mit der Frage beschäftige desto schwindeliger wird mir.
(Deshalb Frage ich noch einmal nach.)
Ist Aufgabe 8 C definitiv richtig???
Und was ist mit Aufgabe 10??? Hier scheinen viele etwas anderes angekreuzt zu haben. Ist sich jemand bei den Antworten ganz sicher? Ich habe A und C angekreuzt (C stand fast wörtlich im Skript), bin mir aber nicht sicher, ob E auch richtig ist.
:ka
Ey Leute ihr macht einen ja echt wahnsinnig, jeder sagt hier was anderes.
Erstmal zu Frage 3, Warum sollte das denn eine Grundsatzänderung sein, die Grundsätze in der BRD sind: Republik, Demokratieprinzip, Sozialprinzip, Bundesstaat und Recchtsstaat und nirgendwo ist da festgeschrieben das die Legislaturperiode 4 Jahre betragen muss...In anderen Ländern wie Frankreich USA etc. beträgt diese doch auch 5 Jahre. Also ich denke schon das man dies ändern kann und b also nicht richtig ist.
Da hast du ja auch recht.
Grundsätzlich wäre wahrscheinlich eine 5jährige Wahlperiode auch ok.
Aber in der Aufgabe steht doch, das die Dauer "während" der Wahlperiode geändert wird. Und es wird von "seiner" Wahlperiode gesprochen!
Und das widerspricht m.E. unserem Rechtsstaatsprinzip.
Die Legislative wird vom Volk legitimiert.
Da kann sich die Legislative doch nicht im Nachhinein selbst für 5 statt 4 Jahre legitimieren.
Also widerspricht die Änderung der Periode während der laufenden Periode dem Rechtsstaatsprinzip.
Ey Leute ihr macht einen ja echt wahnsinnig, jeder sagt hier was anderes.
Erstmal zu Frage 3, Warum sollte das denn eine Grundsatzänderung sein, die Grundsätze in der BRD sind: Republik, Demokratieprinzip, Sozialprinzip, Bundesstaat und Recchtsstaat und nirgendwo ist da festgeschrieben das die Legislaturperiode 4 Jahre betragen muss...In anderen Ländern wie Frankreich USA etc. beträgt diese doch auch 5 Jahre. Also ich denke schon das man dies ändern kann und b also nicht richtig ist.
denk ich mal :D
Es wäre deshalb eine Grundgesetzänderung nötig, weil die Legislaturperiode in Art. 39 Abs. 1, Satz 1 geregelt ist. Daneben ist eine Änderung für die laufende Legislaturperiode wegen des Demokratieprinzips unzulässig.
Bei Frage 10 habe ich als richtig: A, B, C,
C steht wörtlich im Skript (Modul 1, Seite 132).
a,b erscheinen mir auch als richtig, denn eine Kann-Bestimmung ist ja eine freiwillige Leistung einer Behörde.
"Die Auswahl der Rechtsfolge bleibt der Behörde überlassen. Hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßnahme liegt die Kompetenz allein bei der Verwaltung; hier hat sie das Recht zur Letztentscheidung und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung" SIe darf jedoch keine Ermessensfehler begehen.
Daraus folgt ja ,
- dass der Behörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist
- dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen will
Bei "d" wäre ja eine Ermessensüberschreitung:
- dass die Behörde auch sinnvolle Rechtsfolgen wählen kann, die nicht unbedingt in der Rechtsnorm vorgesehen sind.
Hier habe ich lediglich A und C als richtig angekreuzt. B ist m.E. nicht richtig, denn: Die Auswahl der Rechtsfolge bleibt der Behörde überlassen. Hinsichtlich der Zweckmäßigkeitder Maßnahme liegt die Kompetenz allein bei der Verwaltung; hier hat sie das Recht zur Letztentscheidung und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. [U]Voraussetzung ist allerdings, dass sie keinen Ermessensfehler begeht. Die Ermessensfehler gelten als Rechtsfehler und werden vom Gericht überprüft.[/U]
Das Ermessen bezieht sich ja lediglich darauf, welche Rechtsfolge die Verwaltung wählt, denn hier wird der Behörde eine gewisse Freiheit eingeräumt. Hierzu kann ich folgendes Skript empfehlen:
Dies ergibt sich m.E. auch aus § 40 VwVfG der heißt: Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Ich hoffe, wir können uns hier bald einigen, denn die Abgabe ist ja nicht mehr weit. ;)
Richtig ist hier nur A und E!
B: geht nicht, Behörde MUSS Ermessen ausüben
C: stimmt nicht, Gericht kann überprüfen, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde
D: GEsetzesvorbehalt, d.h. die Behörde darf nur die Rechtsfolgen auswählen, die das Gesetz bestimmt!
s
schubidu58
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Thomas3 wrote:
Richtig ist hier nur A und E!
B: geht nicht, Behörde MUSS Ermessen ausüben
C: stimmt nicht, Gericht kann überprüfen, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde
D: GEsetzesvorbehalt, d.h. die Behörde darf nur die Rechtsfolgen auswählen, die das Gesetz bestimmt!
Da hast du ja auch recht.
Grundsätzlich wäre wahrscheinlich eine 5jährige Wahlperiode auch ok.
Aber in der Aufgabe steht doch, das die Dauer "während" der Wahlperiode geändert wird. Und es wird von "seiner" Wahlperiode gesprochen!
Und das widerspricht m.E. unserem Rechtsstaatsprinzip.
Die Legislative wird vom Volk legitimiert.
Da kann sich die Legislative doch nicht im Nachhinein selbst für 5 statt 4 Jahre legitimieren.
Also widerspricht die Änderung der Periode während der laufenden Periode dem Rechtsstaatsprinzip.
Hallo,
ich sehe das genauso wie Du!
Deshalb habe ich "B" (Aufgabe 3) nicht angekreuzt. Vom Inhalt ist diese Antwort richtig, ABER bei dieser speziellen Fragestellung nicht anzukreuzen. Die einzige Antwort die hier passt, ist meiner Ansicht nach "C".
Aufgabe 7
Da habe ich nur "A" und "E" angekreuzt. Ich denke "C" wäre auch richtig, wenn da nicht "ohne darüber nachzudenken" stehen würde. Somit ist "C" nicht anzukreuzen.
Aufgabe 10
Da ist "C" auf jeden Fall richtig, siehe Kurs 3, Seite 132: "und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung". Zusätzlich habe ich noch "A" angekreuzt, bin mir aber bei den anderen Antworten nicht sicher.
Bei Aufgabe 10 darf C nicht angekreuzt werden.
Das Gericht überprüft nicht die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung.
Aber ob Ermessen ausgeübt wurde unterliegt der gerichtl. Überprüfung (Seite 132).
Es gibt also eine eingeschränkte gerichtl. Überprüfung und C ist damit m.E. nicht richtig.
Gruß
Thomas
S.132
"...unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Voraussetzung ist allerdings, daß sie keinen Ermessensfeheler begeht. Die Ermessensfehler gelten als Rechtsfehler und werden vom Gericht überprüft."
Von einem Ermessensfehler ist in der Aufgabenstellung nicht die Rede, deswegen ist "C" richtig.
Das stimmt.
Nur fragt die Aufgabe, ob die Entscheidung der Behörde, wo Ermessen ausgeübt wurde, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Und das bedeutet m.E., dass das Gericht die Entscheidung überprüft, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurde.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Behörde natürlich "frei" in ihrer Entscheidung und unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung.
Das sehe ich anders.
Ich kann in der Aufgabenstellung nichts von Ermessen oder Ermessensfehler lesen. Es wird nur von der sog. "Kann-Bestimmung" geredet. Wenn die Behörde keinen Ermessensfehler begeht (davon ist in der Aufgabe nicht die Rede!!!), gibt es auch keine gerichtliche Überprüfung.
Also kreuze ich "C" an.
Wie schaut es denn jetzt mit aufg. 8 aus, ich hab a, d und e. was ist mit b und c?
weiß jemand wirklich, was bei aufg. 6 reinkommt? ich hab a und d.
kann mir jemand erklären, was bei aufg. 10 die Antwort e heißen soll? ich kann damit nichts anfangen. liegt die betonung auf "eine" oder auf "mögliche und richtige" i.S.v. rechtmäßige? ist die e richtig? ich hab a und c.
freundlicher gruß
don ricardo
A
Adry
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Aufgabe 6
Zu Aufgabe 6) habe ich eine gute Erklärung auf [URL="https://www.wikipedia.de"]www.wikipedia.de[/URL] (suche Verwaltungsakte) gefunden mit Beispielen.
Ich habe bei bei 6) A, C, D
Bei E bin ich mir nicht ganz sicher....weiß jemand was dazu?
s
schubidu58
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Adry wrote:
Zu Aufgabe 6) habe ich eine gute Erklärung auf [URL="https://www.wikipedia.de"]www.wikipedia.de[/URL] (suche Verwaltungsakte) gefunden mit Beispielen.
Ich habe bei bei 6) A, C, D
Bei E bin ich mir nicht ganz sicher....weiß jemand was dazu?
Bei der Auszahlung eines Geldbetrages durch die Behörde handelt es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt.
Nochmal eine Auflistung der Lösungen, diesmal meine Überlegungen:
1. C D E
2. B D
3. B C
4. A D E
5. C D
6. A C D
7. A E
8. A D E
9. A D
10. A B E
Allerdings hab ich mit 10. so meine Probleme...arbeite selbst bei einer Krankenkasse und ich weiß, dass wir "Kann-Bestimmungen" (allerdings aus dem Sozialgesetzbuch) umsetzen können in der Satzung, aber nicht müssen. Daher hab ich mich für B entschieden. Allerdings steht unter "Ermessensfehler" im Skript auf S.132 "Ermessensnichtgebrauch". Ergo benutzt die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht, könnte das ein Ermessensfehler sein. Und das spräche gegen B...ach ich weiß nicht...wie lange kann man sich an einer Frage aufhängen...??? :confused:
Liebe Grüße an alle, die auch gerade an der ein- oder anderen Einsendearbeit verzweifeln...;)
Lara
Wikipedia:
Ebenfalls ein Fall der mittelbaren Staatsverwaltung ist die [URL="https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung"][COLOR=#0000ff]Beleihung[/COLOR][/URL], die aber nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Beliehne sind unter anderem: der TÜV, die Fleischbeschauer, die Schornsteinfeger.
Nochmal eine Auflistung der Lösungen, diesmal meine Überlegungen:
[...]
10. A B E
Allerdings hab ich mit 10. so meine Probleme...arbeite selbst bei einer Krankenkasse und ich weiß, dass wir "Kann-Bestimmungen" (allerdings aus dem Sozialgesetzbuch) umsetzen können in der Satzung, aber nicht müssen. Daher hab ich mich für B entschieden. Allerdings steht unter "Ermessensfehler" im Skript auf S.132 "Ermessensnichtgebrauch". Ergo benutzt die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht, könnte das ein Ermessensfehler sein. Und das spräche gegen B...ach ich weiß nicht...
Hallo Lara,
bin auf die gleichen Lösungen gekommen wie du und zwar mit folgender Begründung:
A und E sind ja ohnehin klar, aber
zu B: "Die Formulierung bedeutet, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen will." Klar ist diese Antwort richtig, schließlich übt die Behörde ja bereits Ermessen aus, wenn sie zu dem Entschluss kommt, dass sie dieses Ausüben will oder nicht. Somit liegt in einem solchen Fall kein Ermessensnichtgebrauch vor. Dieser liegt nur dann vor, wenn für keinen ersichtlich ist, dass überlegt wurde, dieses oder jenes zu tun.
Antwort C ist m.E. nicht richtig, da die Ermessensentscheidung der Behörde in gewisser Art und Weise schon überprüft wird und zwar in Bezug auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung.
Antwort D ist ebenso falsch, da es sich hier um Ermessensüberschreitung handelt.
1 C,D,E
2 B,D
3 C
4 A,D,E
5 C,D,E (nicht sicher wegen [U]immer[/U])
6 A,C,D (E ist Realakt - ist ein Realakt auch ein Verwaltungsakt)
7 A,E (meiner Meinung nach auch B und C - §15 Abs 2 VersG ist eine kann Bestimmung: Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, 1. wenn Sie nicht angemeldet sind (+) .....Also liegt hier eine Ermessensentscheidung der Verwaltunng in Form des Polizisten vor. Die Frage lautet wann der Poliziste rechtmäßig (nicht richtig) handeln würde.
Bei B steht nichts dass das Publikum die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Voraussetzungen für Abs 1) stören würde.
Auch C müsste richtig sein, weil er nur seinen Ermessensspielraum ausnutzt.
8 A,C,D,E
9 A,D
10 A,B,C
7 A,E (meiner Meinung nach auch B und C - §15 Abs 2 VersG ist eine kann Bestimmung: Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, 1. wenn Sie nicht angemeldet sind (+) .....Also liegt hier eine Ermessensentscheidung der Verwaltunng in Form des Polizisten vor. Die Frage lautet wann der Poliziste rechtmäßig (nicht richtig) handeln würde.
Bei B steht nichts dass das Publikum die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Voraussetzungen für Abs 1) stören würde.
Auch C müsste richtig sein, weil er nur seinen Ermessensspielraum ausnutzt.\
Hallo,
bin bei 7C ganz anderer Meinung, schließlich heißt es hier: "ohne darüber nachzudenken..."; m.E. übt er aufgrund der hier verwandten Formulierung keinerlei Ermessen aus. Rechtmäßig würde er handeln, wenn er nachdenken würde und unter Berücksichtigung aller Umstände zu dem Entschluss kommt, dass es Gründe (§ 15 Abs.3 VersG: keine Anmeldung, Abweichung von Angaben, Handlung gegen Auflagen, Verbote nach § 15 Abs. 2&3) für die Auflösung der Versammlung gibt.
Liebe Grüße.
Hätte da mal ne Frage zur Aufgabe 9
Ich habe da A und E bin mir aber nich sicher ob nich doch eher D richtig ist. Da der Verwaltungsakt ja zur Folge hätte, dass er eine Straftat begehen müsste, ist dieser doch eigentlich von vornherein nichtig. Mir stellt sich nur die Frage, ob er nun darauf überhaupt nich reagierne brauch (also D) oder ob er dies anzeigen muss in dem er in Widerspruch geht (E)
Zu Aufgabe 8C wir sind in unserer Lerngruppe zu der Einigung gekommen, das der TÜV an sich zur unm. Verw. gehört, aber die natürliche Person des Sachverständigen dies nicht tut !
Wo steht das die Auszahlung eines Geldbetrages ein Realakt ist ???
Ach ja: Bzgl. der Aufgabe 8 sehe ich es so, dass c anzukreuzen ist,
da Beliehene Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung sind.
Hierbei kann es sich auch um natürliche Personen (hier: Sachverständiger des TÜV) handeln, denen bestimmte Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind (vgl. Seite 96 und wikipedia: Beleihung).
Dank Euch und einen guten Start in die Woche,
Eure Nadine
Bei 2 habe ich B,D
Bei 3 habe ich B, C (B ist strittig, die Mehrheit ist eher nur für C)
Bei 5 habe ich C, D (E ist strittig, Es geht um die Auslegung "immer" und was Anordnungen sind.)
Bei 6 ist E strittig.
Bei 7 habe ich A, E.
Bei 8 habe ich noch C zusätzlich (ist teilweise strittig)
Bei 10 habe ich A, E (C ist teilweis strittig)
Es lohnt sich für die Entscheidung zu den punkten die Diskusson hier zu lesen.
Herzliche Grüße
Lars
Die Lösungen habe ich auch, nur bin ich der Ansicht, dass die Auflösung einer Versammlung in § 15 Abs. [COLOR=Black]3[/COLOR] geregelt ist und nicht in Abs. 2, welcher das Verbot oder bestimmte Auflagen einer Versammlung betrifft.
Bin aber bei Aufgabe 3 mit der Musterlösung B nicht einverstanden, da das Parlament in keinem Fall seine eigene Legislaturperiode verlängern kann, sondern nur die nächste.
Naja dass bei Aufgabe 10 die Musterlösung C nichtrichtig ist kann man drüber streiten, so wie die Aufgabe formuliert ist bin ich davon ausgegangen, dass sie erstmal keiner gerichtlichen Prüfung unterliegt. Da von einem Ermessensfehler hier nicht die Rede ist.
Ja habs gefunden
toll, nur weil ich mich bei Aufgabe 3 hab bequatschen lassen hab ich jetzt nich volle 100% *nerv*, aber egal, hauptsache bestanden
s
schubidu58
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webkruemel wrote:
ja habs gefunden
toll, nur weil ich mich bei Aufgabe 3 hab bequatschen lassen hab ich jetzt nich volle 100% *nerv*, aber egal, hauptsache bestanden
Du sollst dich ja auch nicht bequatschen lassen, sondern dir selbst eine Meinung bilden ;)) Ich bin mit meinen - auf eigener und nicht fremder Meinung beruhenden - 96% zufrieden... und immer noch der Meinung, dass von der Fragestellung ausgehend 3b nicht korrekt ist.
Jede fehlende oder falsche Antwort gibt doch -2, oder?
Also ich habe alle Aufgaben richtig bis auf 3. Da habe ich nicht b + c, sondern nur c gehabt. Das müsste meiner Meinung nach 98 Punke geben. Habe aber nur 96???
Jede fehlende oder falsche Antwort gibt doch -2, oder?
Also ich habe alle Aufgaben richtig bis auf 3. Da habe ich nicht b + c, sondern nur c gehabt. Das müsste meiner Meinung nach 98 Punke geben. Habe aber nur 96???
Für jede richtige Antwort gibt es 2 Punkte. Jede falsche Antwort führt zu -2 Punkten. (Man bekommt also die 2 Punkte nicht und zusätzlich werden noch 2 Punkte abgezogen.)
Daraus erfolgt, dass man 4 Punkte für eine falsche Antwort verliert.
Naja in der 10 Aufgabe leider zwei falsche Kreuze: A und C anstatt A und E...
Und schwupppps auf 84 %... Na aber sowas kommt in den besten Familien vor..=)
Comments
mastergossi
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View profileIch habs als wiederholer belegt falls ich die Klausur verhaue und komme bisher auf folgende ergebnisse (ohne gewähr) :)
1 cde
2 bd
3 bcd
4 acde
5 acde
6 c(d)e
7 ae
8 ade
9 ad
10 ade
bin über jede meinung und anregung dankbar
Oesi
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View profile1) c, d, e (hab ich genauso)
2) b, d (hab ich genauso)
3) b, c (habe kein d. Ich denke, dass es keinen Unterschied macht ob nun alle 4 oder alle 5 Jahre gewählt wird. Man könnte sicherlich noch in vernünftigen Abständen über die Arbeit des Parlaments / Regierung entscheiden.)
4) a, d ,e (kein c. Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nicht im Bundesanzeiger. Schaut euch den Link an und lest mal was der Bundesanzeiger ist. [URL]https://www.bundesanzeiger.de/evidenzzentrale/bundesanzeiger.php[/URL]
5) c, d (habe kein a und kein e: Jeder deutsche kann Bundespräsident werden (der natürlich das Altererfüllt). Man muss dafür kein Mitglied eines Parlamentes sein. Entsprechend des GG bedürfen alle Anordnungs des Bundespräsidenten, der Mitzeichnung des Kanzlers oder aber des zuständigen Ministers.
Ich habe bei der Frage lange überlegt, wie dass denn gemeint ist. Aber im GG steht: Artikel 58
[Gegenzeichnung]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel [URL="https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm#art63"]63[/URL] und das Ersuchen gemäß Artikel [URL="https://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de.htm#art69"]69[/URL] Abs. 3.
Der erste Satz hat etwas grundsätzliches. Natürlich gibt es nachher eine Einschränkung. Ob das mit der Lotsen Frage jetzt so beabsichtigt war oder nicht kann ich nicht sagen.
6) a, c, d, e (ich habe zusätzlich noch a. In den Unterlagen steht, dass Verkehrschilder Rechtsakte sind. Dies ist vergleichbar, als ob ein Polizist diese Anweisung geben würde).
7) a, e (hab ich genauso)
8) a, d, e (hab ich genauso)
9) a, d (hab ich genauso)
10) a, e (habe kein d. Ich denke nicht, dass die Behörde eine Rechtsfolge wählen kann, die nicht in der Rechtsnorm vorgesehen ist. Die Behörde kann sicherlich beim Ermessen zwischen verschiedenen Alternativen wählen, oder ggf. davon absehen etwas zu unternehmen, aber sie muss sich, meiner Meinung nach, immer an den Rahmen der Rechtsnorm halten.)\
Joa .. was haben die anderen denn so ?
Amigo
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View profile1: c,d,e
2: d,b
3: c
4: a,d,e
5: c,d
6: a,d
7: a,e
8: a,d,e
9:a,d
10:a,b,c
mastergossi
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View profilehab jetzt nach dem richtigen überarbeiten auch alles so wie du beim ersten mal doch zu sehr überflogen :D
nur bei 10 hab ich c) noch dabei....
Oesi
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View profileJa da war ich mir nicht sicher. Die Entscheidung unterliegt ja wohl nicht der gerichtlichen Prüfung. Das was geprüft wird ist doch nur, in wie weit, die Behörde ihren Spielraum genutzt hat. Aber ich bin jetzt was müde um das nachzulesen... hab gerade was anderes zu tun.
ElkeJ
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View profileDie Aufgabe 6 habe ich genauso wie du, da c und e meines Erachtens Realakte sind, obwohl ich mir bei c nicht 100%ig sicher bin.
ElkeJ
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View profileZu Aufgabe 5) Dort habe ich noch "b" als Antwort angekreuzt, da gemäß Art. 54 (6) GG derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Gemäß Art. 121 GG ist das die absolute Mehrheit.
Nach der Verhältniswahl werden lediglich die Mitglieder der Volksvertretungen der Länder gewählt (Art. 54 (3) GG).
Amigo
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View profileELke,
bei Aufgabe 10 bin ich mir noch nicht so ganz sicher. Hast Du da eine gute Erklärung?
Amigo
ElkeJ
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View profileMit der Aufgabe habe ich mich noch nicht beschäftigt, da ich jetzt erstmal an der BGB-Aufgabe dran sitze.
Und danach heißt es erstmal: :urlaub
LarsT
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View profileDa nach Art. 54 Abs. 6, Satz 2 GG im dritten Wahlgang ggf. keine absolute Mehrheit nötig ist, kann der Bundespräsident auch ohne absolute Mehrheit gewählt werden. Damit ist m.E. "b" nicht richtig.
Dazu gibt es auch ein Beispiel.
Heinemann wurde 1969 im dritten Wahlgang mit 512 Stimmen gewählt. Zahl der Mitglieder der Bundesversammlung war damals 1036 (die absolute Mehrheit im Sinne Art. 121 GG wäre also 519 gewesen) . Diese hatte er im ersten und zweiten Wahlgang mit 514 bzw. 511 Stimmen verfehlt.
LarsT
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View profileZwar ist die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung eingeschränkt - aber nicht absolut. Deshalb habe ich bei Aufgabe 10 "c" nicht auswählt. § 114 VwGO zeigt hier m.E. auch Bereiche auf, die dem Verwaltungsgerichtsverfahren unterliegen.
§ 114 VwGO
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
ElkeJ
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View profileDu hast recht, ich sollte doch die Aufgabenstellungen genauer lesen.
Krabbentasche
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View profileich gebe jetzt auch meinen Senf hinzu, indem ich meine Antworten aufliste:
1.) c, d, e
2.) b, d
3.) c
4.) a, d, e
5.) c, d, e
6.) a, c, d, e
7.) a, e
8.) a, d, e
9.) a, d
10.) a, b
Viele Grüße und einen schönen Abend wünscht euch die
Krabbentasche
LarsT
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View profileIch habe bei Aufgabe 8 noch "c".
Der TÜV nimmt z.T. als Beliehener öffentliche Aufgaben war. In diesen Funktionen ist der TÜV-Sachverständige nach meinen Verständnis Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Siehe zur Frage Beleihung auch Skript Kurs 3, Seite 96.
Krabbentasche
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View profileLieber Lars,
vielen Dank!
Das hatte ich übersehen :(.
hotte
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View profilezur Frage Nr. 6, Antwort e, die Auszahlung eines Geldbetrages an einen Bürger durch eine Behörde ist doch ein Realakt der klar vom Verwaltungsakt abgegrenzt ist.
Siehe Kurs 3 Seite 115.
Ich hab bei Frage 6 a,c,d
Gruß hotte
neste
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View profileHallo!
Ich denke du solltest bei Frage 3 noch die Antwort B mit vormerken, vgl. hierzu den Artikel auf der beiliegenden Seite: [URL]https://www.unser-parlament.de/aktuelle_themen/themenarchiv/legislatur_5_jahre.html[/URL];
Liebe Grüße
schubidu58
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Hallo Neste,
bei Frage 3 geht es darum, dass [U]während der laufenden Wahlperiode[/U] (=Legislaturperiode) das amtierende Parlament [U]seine[/U] Legislaturperiode verlängern will! Das ist keinesfalls zulässig.
Das geht auch aus dem von dir genannten Artikel vor:
"...Zu einer verlängerten Legislaturperiode könnte es regulär frühestens 2009 mit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag kommen, da Änderungen am Wahlrecht prinzipiell erst mit Beginn einer neuen Legislaturperiode in Kraft treten können..."
Deshalb habe auch ich bei Frage 3 nur c.
Der Teufel steckt im Detail. Man muss die Fragen super genau lesen und jedes Wort auf die Goldwaage legen!
Grüße
Ute
schubidu58
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Hallo Oesi,
leider habe ich deine Ausführungen, weshalb Du e nicht für richtig hälst , nicht ganz verstanden.
Die Frage lautet doch, ob der Aussage über den Bundespräsidenten zugestimmt werden kann. Du sagst doch selbst, dass gem. Art. 58 Seite 1 GG u.a. Anordnungen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch Kanzler oder Minister bedürfen?!
Ich hatte deshalb bei Frage 5 c, d und e ausgewählt.
Grüße
Ute
LarsT
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View profileNatürlich ist eine Änderung während der Wahlperiode unzulässig. Aber das verhindert nicht, dass auch andere Gründe zur Unzulässigkeit führen. Man würde sogar zuerst b und dann c abprüfen. Da die formalen Bedingungen nicht eingehalten wurden (nötige GG-Änderung) ist der Beschluss nicht zulässig bzw. wirkungslos. Deshalb muss man auch meiner Sicht bei Aufgabe 3 b und c ankreuzen.
Herzliche Grüße
Lars
LarsT
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View profileDas Problem ist das "immer". Brauchen Anordnungen des Bundespräsidentens immer der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister?
Eher nein, da es einige Sonerfälle gibt, wo es keine Gegenzeichnung bedarf.
Deshalb habe ich e nicht angekreuzt. Aber es ist halt die Frage ob man es so absolut auslegen soll. Ich denke ja.
Herzliche Grüße
Lars
schubidu58
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Bei den Sonderfällen, in denen der Bundespräsident nicht gegenzeichnen lassen muss, handelt es sich m. E. nicht um Anordnungen, sondern z. B. um Vorschläge. Oder?
Hat sonst noch jemand eine Meinung dazu?
schubidu58
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Grundsätzlich ist die Aussage unter b sicherlich korrekt. Jedoch bezogen auf die konkrete Frage wäre selbst dann, wenn das amtierende Parlament eine entsprechende und formal korrekte Grundgesetzänderung durchführen würde, eine Verlängerung der [U]laufenden[/U] Legislaturperiode verfassungswidrig. Deshalb sehe ich diese Antwort als nicht richtig an.
Wäre schön, noch eine weitere Meinung dazu zu lesen!
Grüße
Ute
bine.
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View profilehabe ich mit der Frage 3) jetzt auch nochmal befasst:
Die Frage zielt auf die Wahlperiode des [U]amtierenden Parlaments[/U], das [U]seine[/U] Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre verlängert [U]hat[/U]!
Hierfür benötigt das Parlament eine zwei Drittel Mehrheit von Bundestag und Bundesrat. Da offenbar nur das Parlament (also der Bundestag, vgl. Seite 32 „Das Hauptorgan der Legislative ist der Bundestag: das unmittelbar vom Volk gewählte [U]Parlament[/U]) die Verlängerung beschlossen hat, ist dieses Vorgehen unzulässig.
Des Weiteren ist eine Verlängerung während der Wahlperiode unzulässig, weil Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Bereich verletzt wird. Darin sind wir uns ja alle einig.
M. E. muss bei Frage 3) also b) und c) angekreuzt werden.
Ich bin anfangs auch nur von c) ausgegangen, aber nach nochmaligem Durchdenken bin ich auch für b) und c).
Höre auch gerne mehr Stimmen zu dieser Frage.
Viele Grüße
Sabine
julie1606
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View profileich hab mich jetz auch endlich mal an die aufgaben rangesetzt und finde,das man bei der 9.aufgabe nicht a und d ankreuzen sollte.
muss herr müller nich erst widerspruch einlegen weil weil der verwaltungsakt bekannt ist??
liebe grüße jule
schubidu58
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Hallo Jule,
der Verwaltungsakt ist gem. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs.2 Nr. 5 VwVfG von Anfang an unwirksam und entfaltet daher keinerlei Rechtswirkung. Also muss Herr Müller auch keine Rechtsbehelfe ergreifen.
Grüße
Ute
Thomas3
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View profileHallo Ute,
das Demokratieprinzip unterliegt meiner Meinung nach der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
Das kann nicht mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
Alsso schließen sich die Antworten B und C gegenseitig aus.
Meines Erachtens kommt dann nur C in Frage.
LG
Thomas
Thomas3
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View profileHallo Elke,
bei 6c handelt es sich auf jeden Fall um einen Verwaltungsakt.
Eine sogenannte Abrissverfügung!
Gruß
Thomas
Villo
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View profileauch ich habe mich noch einmal eindringlich mit der Aufgabe 3 beschäftigt. Ich bin auf eine interessante Ausührung zu der Thematik gestoßen. Ich hoffe, dass sich die Unklarheiten beseitigen lassen. Von Relevanz ist eigentlich nur der zweite Absatz. Viel Erfolg Euch allen!
[URL]https://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_12_05.pdf[/URL]
Viele Grüße
Villo
Anouk
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View profileHallo ihr alle,
also Aufgabe 3 B nicht ankreuzen??? (So vestehe ich jedenfalls den Text unter dem Link)
Je länger ich mich mit der Frage beschäftige desto schwindeliger wird mir.
(Deshalb Frage ich noch einmal nach.)
Ist Aufgabe 8 C definitiv richtig???
Und was ist mit Aufgabe 10??? Hier scheinen viele etwas anderes angekreuzt zu haben. Ist sich jemand bei den Antworten ganz sicher? Ich habe A und C angekreuzt (C stand fast wörtlich im Skript), bin mir aber nicht sicher, ob E auch richtig ist.
:ka
webkruemel
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View profileEy Leute ihr macht einen ja echt wahnsinnig, jeder sagt hier was anderes.
Erstmal zu Frage 3, Warum sollte das denn eine Grundsatzänderung sein, die Grundsätze in der BRD sind: Republik, Demokratieprinzip, Sozialprinzip, Bundesstaat und Recchtsstaat und nirgendwo ist da festgeschrieben das die Legislaturperiode 4 Jahre betragen muss...In anderen Ländern wie Frankreich USA etc. beträgt diese doch auch 5 Jahre. Also ich denke schon das man dies ändern kann und b also nicht richtig ist.
denk ich mal
Thomas3
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View profileDa hast du ja auch recht.
Grundsätzlich wäre wahrscheinlich eine 5jährige Wahlperiode auch ok.
Aber in der Aufgabe steht doch, das die Dauer "während" der Wahlperiode geändert wird. Und es wird von "seiner" Wahlperiode gesprochen!
Und das widerspricht m.E. unserem Rechtsstaatsprinzip.
Die Legislative wird vom Volk legitimiert.
Da kann sich die Legislative doch nicht im Nachhinein selbst für 5 statt 4 Jahre legitimieren.
Also widerspricht die Änderung der Periode während der laufenden Periode dem Rechtsstaatsprinzip.
LarsT
Contributions on this page: 9
View profileEs wäre deshalb eine Grundgesetzänderung nötig, weil die Legislaturperiode in Art. 39 Abs. 1, Satz 1 geregelt ist. Daneben ist eine Änderung für die laufende Legislaturperiode wegen des Demokratieprinzips unzulässig.
webkruemel
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View profileIm grunde habt ihr ja Recht...
ach man, können die nich einfach mal die Fragen genauer stellen *nerv*
Amigo
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View profileBei Frage 10 habe ich als richtig: A, B, C,
C steht wörtlich im Skript (Modul 1, Seite 132).
a,b erscheinen mir auch als richtig, denn eine Kann-Bestimmung ist ja eine freiwillige Leistung einer Behörde.
"Die Auswahl der Rechtsfolge bleibt der Behörde überlassen. Hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßnahme liegt die Kompetenz allein bei der Verwaltung; hier hat sie das Recht zur Letztentscheidung und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung" SIe darf jedoch keine Ermessensfehler begehen.
Daraus folgt ja ,
- dass der Behörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist
- dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen will
Bei "d" wäre ja eine Ermessensüberschreitung:
- dass die Behörde auch sinnvolle Rechtsfolgen wählen kann, die nicht unbedingt in der Rechtsnorm vorgesehen sind.
Also 10: A,B,C
bine.
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View profileAufgabe 10
Hier habe ich lediglich A und C als richtig angekreuzt. B ist m.E. nicht richtig, denn: Die Auswahl der Rechtsfolge bleibt der Behörde überlassen. Hinsichtlich der Zweckmäßigkeitder Maßnahme liegt die Kompetenz allein bei der Verwaltung; hier hat sie das Recht zur Letztentscheidung und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. [U]Voraussetzung ist allerdings, dass sie keinen Ermessensfehler begeht. Die Ermessensfehler gelten als Rechtsfehler und werden vom Gericht überprüft.[/U]
Das Ermessen bezieht sich ja lediglich darauf, welche Rechtsfolge die Verwaltung wählt, denn hier wird der Behörde eine gewisse Freiheit eingeräumt. Hierzu kann ich folgendes Skript empfehlen:
[URL="https://wcms-neu1.urz.uni-halle.de/download.php?down=1788&elem=1049479"]https://wcms-neu1.urz.uni-halle.de/download.php?down=1788&elem=1049479
[/URL](Seite 39 ff).
Dies ergibt sich m.E. auch aus § 40 VwVfG der heißt: Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Ich hoffe, wir können uns hier bald einigen, denn die Abgabe ist ja nicht mehr weit. ;)
Viel Spass noch
Sabine
Thomas3
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View profileRichtig ist hier nur A und E!
B: geht nicht, Behörde MUSS Ermessen ausüben
C: stimmt nicht, Gericht kann überprüfen, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde
D: GEsetzesvorbehalt, d.h. die Behörde darf nur die Rechtsfolgen auswählen, die das Gesetz bestimmt!
schubidu58
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KORREKT !!!
Nobse
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View profileHallo,
ich sehe das genauso wie Du!
Deshalb habe ich "B" (Aufgabe 3) nicht angekreuzt. Vom Inhalt ist diese Antwort richtig, ABER bei dieser speziellen Fragestellung nicht anzukreuzen. Die einzige Antwort die hier passt, ist meiner Ansicht nach "C".
Aufgabe 7
Da habe ich nur "A" und "E" angekreuzt. Ich denke "C" wäre auch richtig, wenn da nicht "ohne darüber nachzudenken" stehen würde. Somit ist "C" nicht anzukreuzen.
Aufgabe 10
Da ist "C" auf jeden Fall richtig, siehe Kurs 3, Seite 132: "und unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung". Zusätzlich habe ich noch "A" angekreuzt, bin mir aber bei den anderen Antworten nicht sicher.
Wie seht Ihr das???
Gruß Nobse
Thomas3
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View profileBei Aufgabe 10 darf C nicht angekreuzt werden.
Das Gericht überprüft nicht die Zweckmäßigkeit der Ermessensausübung.
Aber ob Ermessen ausgeübt wurde unterliegt der gerichtl. Überprüfung (Seite 132).
Es gibt also eine eingeschränkte gerichtl. Überprüfung und C ist damit m.E. nicht richtig.
Gruß
Thomas
Nobse
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View profile@Thomas
S.132
"...unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Voraussetzung ist allerdings, daß sie keinen Ermessensfeheler begeht. Die Ermessensfehler gelten als Rechtsfehler und werden vom Gericht überprüft."
Von einem Ermessensfehler ist in der Aufgabenstellung nicht die Rede, deswegen ist "C" richtig.
Gruß Nobse
Thomas3
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View profileDas stimmt.
Nur fragt die Aufgabe, ob die Entscheidung der Behörde, wo Ermessen ausgeübt wurde, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Und das bedeutet m.E., dass das Gericht die Entscheidung überprüft, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurde.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Behörde natürlich "frei" in ihrer Entscheidung und unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung.
Nobse
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View profile@Thomas
Das sehe ich anders.
Ich kann in der Aufgabenstellung nichts von Ermessen oder Ermessensfehler lesen. Es wird nur von der sog. "Kann-Bestimmung" geredet. Wenn die Behörde keinen Ermessensfehler begeht (davon ist in der Aufgabe nicht die Rede!!!), gibt es auch keine gerichtliche Überprüfung.
Also kreuze ich "C" an.
Gruß Nobse
Thomas3
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View profileWenn in der Rechtsnorm ein "kann" steht, dann muss die Behörde
Ermessen ausüben.
Wenn Sie es nicht tut, kann das Gericht sie dazu zwingen.
Nobse
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View profile@Thomas
Genau.... die Behörde übt Ermessen aus, aber ohne gerichtliche Überprüfung, solange keine Ermessensfehler vorliegen.
Also "C" ankreuzen.
Gruß Nobse
Don Ricardo
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View profileWie schaut es denn jetzt mit aufg. 8 aus, ich hab a, d und e. was ist mit b und c?
weiß jemand wirklich, was bei aufg. 6 reinkommt? ich hab a und d.
kann mir jemand erklären, was bei aufg. 10 die Antwort e heißen soll? ich kann damit nichts anfangen. liegt die betonung auf "eine" oder auf "mögliche und richtige" i.S.v. rechtmäßige? ist die e richtig? ich hab a und c.
freundlicher gruß
don ricardo
Adry
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Aufgabe 6
Zu Aufgabe 6) habe ich eine gute Erklärung auf [URL="https://www.wikipedia.de"]www.wikipedia.de[/URL] (suche Verwaltungsakte) gefunden mit Beispielen.
Ich habe bei bei 6) A, C, D
Bei E bin ich mir nicht ganz sicher....weiß jemand was dazu?
schubidu58
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Bei der Auszahlung eines Geldbetrages durch die Behörde handelt es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt.
lara235
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View profileNochmal eine Auflistung der Lösungen, diesmal meine Überlegungen:
1. C D E
2. B D
3. B C
4. A D E
5. C D
6. A C D
7. A E
8. A D E
9. A D
10. A B E
Allerdings hab ich mit 10. so meine Probleme...arbeite selbst bei einer Krankenkasse und ich weiß, dass wir "Kann-Bestimmungen" (allerdings aus dem Sozialgesetzbuch) umsetzen können in der Satzung, aber nicht müssen. Daher hab ich mich für B entschieden. Allerdings steht unter "Ermessensfehler" im Skript auf S.132 "Ermessensnichtgebrauch". Ergo benutzt die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht, könnte das ein Ermessensfehler sein. Und das spräche gegen B...ach ich weiß nicht...wie lange kann man sich an einer Frage aufhängen...??? :confused:
Liebe Grüße an alle, die auch gerade an der ein- oder anderen Einsendearbeit verzweifeln...;)
Lara
ReinerStahl
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View profileFrage 8: TÜV nicht vergessen!
Wikipedia:
Ebenfalls ein Fall der mittelbaren Staatsverwaltung ist die [URL="https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung"][COLOR=#0000ff]Beleihung[/COLOR][/URL], die aber nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Beliehne sind unter anderem: der TÜV, die Fleischbeschauer, die Schornsteinfeger.
neste
Contributions on this page: 4
View profileHallo!
deiner Ausführung kann ich nur voll und ganz zustimmen.
Liebe Grüße.
neste
Contributions on this page: 4
View profileHallo Lara,
bin auf die gleichen Lösungen gekommen wie du und zwar mit folgender Begründung:
A und E sind ja ohnehin klar, aber
zu B: "Die Formulierung bedeutet, dass die Behörde in ihrer Entscheidung völlig frei ist, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch machen will." Klar ist diese Antwort richtig, schließlich übt die Behörde ja bereits Ermessen aus, wenn sie zu dem Entschluss kommt, dass sie dieses Ausüben will oder nicht. Somit liegt in einem solchen Fall kein Ermessensnichtgebrauch vor. Dieser liegt nur dann vor, wenn für keinen ersichtlich ist, dass überlegt wurde, dieses oder jenes zu tun.
Antwort C ist m.E. nicht richtig, da die Ermessensentscheidung der Behörde in gewisser Art und Weise schon überprüft wird und zwar in Bezug auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung.
Antwort D ist ebenso falsch, da es sich hier um Ermessensüberschreitung handelt.
Liebe Grüße.
uschuet
Contributions on this page: 3
View profileMitverzweifelte :p
meine Lösungsansätze:
1 C,D,E
2 B,D
3 C
4 A,D,E
5 C,D,E (nicht sicher wegen [U]immer[/U])
6 A,C,D (E ist Realakt - ist ein Realakt auch ein Verwaltungsakt)
7 A,E (meiner Meinung nach auch B und C - §15 Abs 2 VersG ist eine kann Bestimmung: Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, 1. wenn Sie nicht angemeldet sind (+) .....Also liegt hier eine Ermessensentscheidung der Verwaltunng in Form des Polizisten vor. Die Frage lautet wann der Poliziste rechtmäßig (nicht richtig) handeln würde.
Bei B steht nichts dass das Publikum die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Voraussetzungen für Abs 1) stören würde.
Auch C müsste richtig sein, weil er nur seinen Ermessensspielraum ausnutzt.
8 A,C,D,E
9 A,D
10 A,B,C
wie seht ihr das?
Freundliche Grüße
USchuet
neste
Contributions on this page: 4
View profileHallo,
bin bei 7C ganz anderer Meinung, schließlich heißt es hier: "ohne darüber nachzudenken..."; m.E. übt er aufgrund der hier verwandten Formulierung keinerlei Ermessen aus. Rechtmäßig würde er handeln, wenn er nachdenken würde und unter Berücksichtigung aller Umstände zu dem Entschluss kommt, dass es Gründe (§ 15 Abs.3 VersG: keine Anmeldung, Abweichung von Angaben, Handlung gegen Auflagen, Verbote nach § 15 Abs. 2&3) für die Auflösung der Versammlung gibt.
Liebe Grüße.
webkruemel
Contributions on this page: 7
View profileHätte da mal ne Frage zur Aufgabe 9
Ich habe da A und E bin mir aber nich sicher ob nich doch eher D richtig ist. Da der Verwaltungsakt ja zur Folge hätte, dass er eine Straftat begehen müsste, ist dieser doch eigentlich von vornherein nichtig. Mir stellt sich nur die Frage, ob er nun darauf überhaupt nich reagierne brauch (also D) oder ob er dies anzeigen muss in dem er in Widerspruch geht (E)
uschuet
Contributions on this page: 3
View profilewebkruemel,
ließ dir nochmal die Seite 110 letzter Absatz und den dort zitierten § 44 II Pkt 5 durch. Das beantwortet deine Frage.
Freundliche Grüße
uschuet
webkruemel
Contributions on this page: 7
View profileOkay hast Recht ;) dankeschöööön
lara235
Contributions on this page: 2
View profile@neste
dankeschön!!! lassen wir uns mal von den ergebnissen überraschen, die uns dann von der Fernuni präsentiert werden ;)
lara
ch.one@web.de
Contributions on this page: 1
View profileZu Aufgabe 8C wir sind in unserer Lerngruppe zu der Einigung gekommen, das der TÜV an sich zur unm. Verw. gehört, aber die natürliche Person des Sachverständigen dies nicht tut !
Wo steht das die Auszahlung eines Geldbetrages ein Realakt ist ???
Ich glaube ich verzweifle hier noch :)
Christian
Andre78
Contributions on this page: 2
View profileChristian,
dass die Auszahlung eines Geldbetrages einen Realakt darstellt,
steht auf Seite 115 der KE unter Beipielen zum Realakt. :)
Bitte nicht verzweifeln, optimistisch bleiben! ;)
Viele Grüße
Andre
Andre78
Contributions on this page: 2
View profileAch ja: Bzgl. der Aufgabe 8 sehe ich es so, dass c anzukreuzen ist,
da Beliehene Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung sind.
Hierbei kann es sich auch um natürliche Personen (hier: Sachverständiger des TÜV) handeln, denen bestimmte Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind (vgl. Seite 96 und wikipedia: Beleihung).
webkruemel
Contributions on this page: 7
View profileKann ich die EA im Internet eingeben oder muss ich die per Post zuschicken?
hat sich erledigt ^^"
quiqui123
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View profileSchnell nochmal gecheckt
Halloooo,
könnte mir jemand nochmal schnell ein Feedback vor Einsendeschluss auf meine Ergebnisse geben?!?!?!?!?
büdde
1- C,D,E
2- C,D
3- C,D
4-A,D,E
5- C,E
6- A,C,D,E
7- C,E
8- A,D,E
9- A,D
10- A,B,C
Dank Euch und einen guten Start in die Woche,
Eure Nadine
LarsT
Contributions on this page: 9
View profileBei 2 habe ich B,D
Bei 3 habe ich B, C (B ist strittig, die Mehrheit ist eher nur für C)
Bei 5 habe ich C, D (E ist strittig, Es geht um die Auslegung "immer" und was Anordnungen sind.)
Bei 6 ist E strittig.
Bei 7 habe ich A, E.
Bei 8 habe ich noch C zusätzlich (ist teilweise strittig)
Bei 10 habe ich A, E (C ist teilweis strittig)
Es lohnt sich für die Entscheidung zu den punkten die Diskusson hier zu lesen.
Herzliche Grüße
Lars
Westwind
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View profileAufgabe 7
Die Lösungen habe ich auch, nur bin ich der Ansicht, dass die Auflösung einer Versammlung in § 15 Abs. [COLOR=Black]3[/COLOR] geregelt ist und nicht in Abs. 2, welcher das Verbot oder bestimmte Auflagen einer Versammlung betrifft.
uschuet
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View profileHurra, 2te EA bestanden.:super:
Bin aber bei Aufgabe 3 mit der Musterlösung B nicht einverstanden, da das Parlament in keinem Fall seine eigene Legislaturperiode verlängern kann, sondern nur die nächste.
Naja dass bei Aufgabe 10 die Musterlösung C nichtrichtig ist kann man drüber streiten, so wie die Aufgabe formuliert ist bin ich davon ausgegangen, dass sie erstmal keiner gerichtlichen Prüfung unterliegt. Da von einem Ermessensfehler hier nicht die Rede ist.
Glückwunsch an alle die bestanden haben.
ReinerStahl
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View profileJUHUU
92% erreicht! Endlaich mal ein erstes Ergebnis.
Hab noch immer nicht das Ergebnis der ersten EA aus 55101. Männo
Oezlem
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View profileich habs auch bestanden!!
100% :D supi...
webkruemel
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View profileIst das ein schlechtes Zeichen wenn man sein Ergebnis noch nicht erhalten hat?
LarsT
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View profile@webkruemel
Hallo,
das Ergebnis für die Lotsen-Aufgaben musst Du selber abrufen. Es gibt keine Meldung von der Fernuni.
Siehe dazu:
[URL]https://www.fernuni-hagen.de/mks/lotse/ergebnisse.shtml[/URL]
Herzliche Grüße
Lars
webkruemel
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View profileJa habs gefunden
toll, nur weil ich mich bei Aufgabe 3 hab bequatschen lassen hab ich jetzt nich volle 100% *nerv*, aber egal, hauptsache bestanden
schubidu58
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Du sollst dich ja auch nicht bequatschen lassen, sondern dir selbst eine Meinung bilden ;)) Ich bin mit meinen - auf eigener und nicht fremder Meinung beruhenden - 96% zufrieden... und immer noch der Meinung, dass von der Fragestellung ausgehend 3b nicht korrekt ist.
Dragon1984
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View profilene kurze Frage zu der Bewertung der EA.
Jede fehlende oder falsche Antwort gibt doch -2, oder?
Also ich habe alle Aufgaben richtig bis auf 3. Da habe ich nicht b + c, sondern nur c gehabt. Das müsste meiner Meinung nach 98 Punke geben. Habe aber nur 96???
LarsT
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View profileFür jede richtige Antwort gibt es 2 Punkte. Jede falsche Antwort führt zu -2 Punkten. (Man bekommt also die 2 Punkte nicht und zusätzlich werden noch 2 Punkte abgezogen.)
Daraus erfolgt, dass man 4 Punkte für eine falsche Antwort verliert.
Beck
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View profileMeine erste EA mit 92 % bestanden juhu :)
Hatte nur bei Aufgabe 6 und 8 eine zu wenig und eine falsch, aber fürs Erste.
NiceGuy80
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View profileGrmpf, grmpf, grmpf.....
Naja in der 10 Aufgabe leider zwei falsche Kreuze: A und C anstatt A und E...
Und schwupppps auf 84 %... Na aber sowas kommt in den besten Familien vor..=)
julie1606
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View profileHab auch die 2.EA mit 96% bestanden :)
freu