55104 - Modul 5 - KE 3 Teil 4 - Abgabe
Hallo,
bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.
Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.
Duddits
Comments
Norman
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View profileWas haltet ihr von der Rechtssache [URL="https://curia.europa.eu/de/actu/activites/act97/9711de.htm"]C-22/94[/URL] des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft und unserem Problem bei der aktuellen Einsendeaufgabe? - Hat jemand schon mehr gefunden oder eine Idee wie man da Anfangen könnte?
LarsT
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View profileEs gibt dort einiges an Urteilen zur Milchquote. Die Fallbeschreibung deutet darauf hin, dass die Milchquote das Vorbild für den Fall ist.
Da gibt es diverse Urteile zu. Habe das Gefühl, dass da andere noch passfähiger sind. Allerdings muss man sehr gut aufpassen, weil die Modifikationen und die anderen Termine gegenüber der Milchquote Probleme machen können.
Habe erstmal diese Urteile für die Erstprüfung herangezogen.
T-76/94, Urteil vom 31. Januar 2001
[COLOR=black]T-246/93, Urteil vom 4. Februar 1998 [/COLOR]
[COLOR=black]T-261/94, Urteil vom 7. Februar 2002[/COLOR]
Volltext der Urteile über:
[URL]https://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de[/URL]
Norman
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View profileLars,
wenn ich das richtig sehe müssen wir sogar sehr gut aufpassen, denn die entsprechende Richtline auf 97 ist in der Tat 2002 geändert worden. Aber ich bin mir auch sicher, dass man sich dort etwas einlesen könnte um die Aufgabe besser zu lösen als durch raten ;)
Lieben Gruß
Norman
eve2504
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View profileAlso ich stehe völlig aufm schlauch. hab auch eben festgestellt, dass ich ea 2 vergessen habe, weswegen ich sowieso gegen wände rennen könnte (uns sollte), sodass die jetzt besonders wichtig ist.
ich weiß noch nicht mal, wie an hier anfängt.
kann mir jemand hilfestellung geben? so aufgeschmissen war ich noch bei keiner ea...noch nichtmal das schema bekomm ich hin
LarsT
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View profileAuf der letzten Seite diess Skriptes:
[URL]https://www2.jura.uni-hamburg.de/iia/materialien/eurovorl/VII.pdf[/URL]
findet sich ein Schema für die Prüfung von Ansprüchen nach Art. 288 Abs. 2.
LarsT
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View profileHat schon jemand die Klagefrist geprüft?
M.E. 5 Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Nur ist dies Erlass der Verordnung oder Bescheid der nationalen Behörde?
War eigentlich für die Verordnng. Aber dann reichen die Infomationen im Sachverhalt nicht aus um die Frist sicher zu prüfen. Also doch 22.11.2002 (Bescheid nationale Behörde) ==> 5 Jahre sind eingehalten?
LarsT
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View profileGemäß EuG Urteil T-76/94 vom 31.1.2001 Rn. 76 (bzw. dort zitiert T-20/94 vom 16.4.1997) beginnt die Frist erst nach der Schadensfolge. Hier also nicht möglicher Verkauf in 2003 zu laufen?
russiangirl
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View profilean die netten unter euch....
Liebe Leute,
hab eine grosse Bitte: kann mir jemand freundlicherweise den Text dieser EA mit Deckblatt in eingescannter Form an meine email senden? ([EMAIL="svitlanad@ohb-europe.de"]svitlanad@ohb-europe.de[/EMAIL]) Habe die EA naemlich gar nicht bekommen..... Mag mich schon gar nicht mehr an die Reklamationsstelle wenden.... Ich wohne naemlich in Russland und bei mir kommt staendig irgendwas nicht an, sodass ich der Reklamationsstelle schon maechtig auf die Nerven gehe.....Es waere suuupi nett, wenn mir jemand die Arbeit schicken wuerde.......Viiielen lieben Dank an euch im voraus!
isabella24
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View profilewie sieht denn euer lösungsschema aus ?
KerstinM
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View profileIch habe leider gar kein Lösungsschema. Komme nur langsam mit dem Skript voran und glaube, dass ich die EA so oder so nicht mehr schaffe :(. Habe mir daher vorgenommen, den Kurs als Wiederholer zu machen (wie ich gesehen habe, ist das auch nicht unüblich ;)) und die Klausur dementsprechend später zu schreiben. Ich wäre trotzdem auch neugierig auf ein Schema :o....
LG Kerstin
LarsT
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View profileHier der Versuch meines Schemas...
[FONT='Times New Roman']
[FONT='Times New Roman'](Art. 288 Abs. 2 EGV)
I. Zulässigkeit der Klage
1. Zuständigkeit des EuG (Europäische Gericht erster Instanz) (+)
2. Klageberechtigung (+)
3. Klagegegner (+)
4. Klagefrist (+)
5. Rechtsschutzbedürfnis (+)
a) Subsidiarität gegenüber Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen
b) Subsidiarität gegenüber Klagen vor nationalen Gerichten
II. Begründetheit der Klage
1. Ausübung einer Amtstätigkeit eines Organs oder Bediensteten (+)
2. Rechtswidrigkeit des Handels des Rates bzw. Verletzung einer gemeinschaftsrechtlicher Schutznorm (+)
3. Schaden (+)
4. Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Schaden (+)
isabella24
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View profileEinen schönen guten morgen an euch alle.
also. ich hätte mir das mit dem schema auch so vorgestellt, aber irgendwie denke ich, dass das nicht alles sein kann.
ich meine, so viele punkte für so wenig schema....????
eve2504
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View profileNaja, die schemata für verfassungsgeschichten an sich sind immer sehr lang.
isabella24
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View profilegenau deswegen denke ich auch, ob da noch etwas kommen müsste.
:confused::confused::confused::confused
isabella24
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View profiledu.
könntest du mir die skrpit seite verraten - ich blick gerade gar nicht durch. liegrt wohl auch daran, dass ich noch gleichzeitig die letzt BGB 2 EA bearbeiten muss.
herzlichen dank und lg aus regensburg
isa
eve2504
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View profileIm zweiten ist irgendwo auf seite 40 was zur begründetheit und anfang drittes dann zur zulässigkeit. steht aber im verzeichnes. habs gerad nicht hier, sonst hätte ichs dir rausgesucht
isabella24
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View profilevielen dank auch. bin hier langsam aber sicher am durchdrehen. :eek: was lernt man daraus, bnearbeite nie 2 eas auf einmal.
isabella24
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View profiledu !
wie viel hast du denn geschrieben ? ich komme vom hundersten ins tausendse und bin immer noch nicht durch.
hast du einen tipp für mich ?
danke und lg isa
isabella24
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View profilewie viel hast du denn insgesamt geschrieben ?
LarsT
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View profilehabe 7 Seiten geschrieben. Bei II. 2 habe ich mich im Kern auf das vorliegende Urteil (laut Sachverhalt) bezogen und wenige selber dazu geschrieben. Ist aber auch ein Minimalansatz, da ich recht viel Arbeite und diesen Kurs zusätzlich zum normalen Pensum belegt habe. Ich denke bei einer der beiden EA wird es schon für 50% reichen... Und wenn nicht dann halt im nächsten Semester.
Herzliche Grüße
Lars
isabella24
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View profilehilfe ea öffR
Hallo kerstin,
mir gehts auch nicht besser. so schwer fand ich bis jetzt keine ea in öffentR. bin etwas am straucheln. ich weiß nich , wo ich anfangen und wo ich aufhören soll.:confused: das Skript finde ich gar nicht gut. :( das schema hilft mir nur bedingt weiter, weil ich nicht weiß, was ich alles schreiben soll. ich meine , man wird eineiges schreiben müss4en für die 100 punkte.
wie gehts bei dir voran ?
lg aus dem süden der republik
isa :D\
eve2504
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View profilewas hab ich unter 5.a und b eigentlich zu verstehen?
grüße
eve
*Josef
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View profileHallo Eve,
Subsidiarität gegenüber Nichtigkeitsklagen bedeutet: Es is zu fragen, ob O nicht auf andere Weise den Schaden hätte beseitigen können/müssen und die Möglichkeit nicht genutzt hat. Vor allem ist zu fragen - was die Kommission im Sachverhalt vorbringt, ob nicht O zunächst eine Nichtigkeitsklage gegen die zugrunde liegende EG Verordnung hätte vorbringen müssen (230 EG-Vertrag). Jedoch bildet 288 EGV eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die nicht an Voraussetzungen gebunden ist.
Subsidiarität gegenüber nationalen Gerichten impliziert die Frage, ob O sich nicht zunächst hätte an nationale Gerichte wenden müssen - was die Kommision ebenfalls im Sachverhalt vorbringt. Da die Behörde aber aufgrund der EG-Verordnung gehandelt hat - die zwingend ist und auch kein natinales Gericht eine Norm geltend machen kann, die höherwertig ist und somit das nationale Gericht die Norm nicht aufheben oder aussetzen kann , verbleibt dem O als Rechtsbehelf nur die Klage vor dem Europäischen Gericht.
Okay?
Beste Grüße,
Josef
AnetteG
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View profileEA 3
Hallo zusammen !
Auch wenn die Reklamationsstelle behauptet, dass sich an den Skripten vom WS 2006/2007 zum SS 2007 nichts geändert hat habe ich den Eindruck, dass es auch bei den Skripten zum Europ. Verfassungsrecht Änderungen gibt. Ich finde weder Infos zur Begründetheit noch zur Zulässigkeit und stehe damit ziemlich im Regen mit meinem Prüfungsschema (naja, hier scheint zumindest die Sonne). Es wäre toll, wenn mir jemand per PN die Gliederung des Kurses 3 (Teil 1-3) mailen könnte, dann kann ich das mit meinen Skripten vergleichen. Vielen Dank vorab.
Viele Grüße
isabella24
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View profilewie macht ihr denn das ? lernt ihr für die Klausur auch die ganzen verträge und vereinigungen aus teil 1 ?
lg isa
KerstinM
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View profileHallo Isa!
ich habe mich mit dieser EA / diesem Modul wohl übernommen, habe daher beschlossen, sie auch nicht fertig zu machen. Irgendwie habe ich gerade gar keine Zeit dafür gefunden und so werde ich dieses Modul wohl wiederholen. Vielleicht klappt es ja beim nächsten Mal besser mit den EAs. Mal sehen, wie weit ich mit der Vorbereitung auf die Klausur komme. Da werde ich es wie die anderen machen und Mut zur Lücke beweisen indem ich Europ.Recht gar nicht lerne sondern mich auf Dt. Verfassungsrecht spezialisiere. Und wenn ich merke, dass es mir zu viel wird, dann schreib ich die KLausur gar nicht erst mit. Wie sieht es denn bei dir aus? Hast du schon etwas Erfolg in der EA?
Grüße, Kerstin (ebenfalls aus dem Süden ;))
AnetteG
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View profileEA 3
Hallo Josef,
das mit der Subsidiarität gegenüber nationalen Gerichten kann ich nicht ganz nachvollziehen. Im Skript Kurs 3 Teil 2 Seite 74 steht, dass die Nichtbeachtung von Vorschriften einer Verordnung vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann. Es ist klar, dass ein nationales Gericht weder die Norm aufheben noch aussetzen kann, aber warum kann ein nationales Gericht nicht über die Schadensersatzklage des O urteilen ? Hängt das damit zusammen, dass die Verordnung zwingend ist und die nationalen Gerichte nie über Verordnungen urteilen dürfen ?
Viele Grüße
*Josef
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View profileHallo Anette,
Die NICHTBEACHTUNG von Vorschriften kann vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden.
Es geht hier aber gerade nicht um die Nichtbeachtung von Vorsätzen, sondern - wie Du selbst in Deiner Frage äußerst - um den Rechtsakt der Behörde, der gerade auf die BEACHTUNG der Verordnung beruht. Da es aber gegenüber der EU-Verordnung kein höherranginges Recht gibt, hat ein nationales Gericht keine Chance, eine gültige Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz zu zitieren.
Liebe Grüße,
Josef
AnetteG
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View profileJosef,
herzlichen Dank für die schnelle Info. So langsam sehe ich ein wenig klarer.
Viele Grüße und nochmals
*Josef
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View profileGern geschehen.
Was die Begründetheit angeht, so kann man da ziemlich gut dem Skript folgen (hab es leider zur Zeit nicht vorliegen, ist im 2. Teil über die Rechtsetzung der EU, ungefähr Seite 100 über die Schadensersatzklage nach 288,2 EGV).
Wenn man die Zulässigkeit dann mit Hilfe des Schemas, das hier im Forum freundlicherweise jemand zu Verfügung gestellt hat, überprüft (wobei uns die EU-Skripte wirklich im Regen stehen lassen), dann ist die EA zu packen, denke ich.
LG,
Josef
eve2504
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View profileIch muss sagen, du machst mir gerade voll mut. vielen dank, josef. du rettest meinen urlaub!
*Josef
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View profileNa Gott sei Dank - meine letzte EA hab ich vorgestern weggeschickt, mein Urlaub ist schon gerettet. :)
LG,
Josef
eve2504
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View profileEin problem hab ich aber noch (bis jetzt,kommt bestimmt noch mehr):
I.3. Klagegener:
was schreibt man da?
weiter muss es einen klagegegner geben.
dieser ist die eg vertreten durch eines ihrer organe.
??? das is ja dann urteilstil ???
ich hab schwierigkeiten, das in gutachtenstil zu setzten.
ausserdem ist auch echt zu warm hier
isabella24
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View profilehallo kerstin,
ich bin langsam dabei völlig am rad zu drehen. ich komme nicht weiter. ich habe keine ahnung wie ich das ganze im gutachtenstil hinkriegen soll....:eek:
lernst du den teil 1 des europ. verfr ? :confused: die ganzen veträge zu lernen und so dauert bestimmt ewig. :( ich denke mal, dass man sowas nicht von uns in der prüfung haben will, oder ?
ich weiß immer noch nicht, ob ich die zulassung z.b. in arbeitsr habe oder nicht. in öffentr müsste ich sie haben, denn die lotse habe ich bestanden und die letzte mit den grundrechten habe ich fast so wie der lösungsskizze. dir weiterhin viel erfolg :)
kann mir sonst event jemand beim formulieren helfen ?
lg isa
LarsT
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View profileHallo Eve,
hab es im Urteilsstil geschrieben, da m.E. ein Randpunkt. Wenn man es im Gutachterstil schreiben will, dann vermutlich in der Art:
Klagegegner könnte der Rat der EU sein, wenn durch sein Handeln der Schaden entstanden ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn letzlich der Rat für die Verordnung ... verantwortlich ist. Da es sich um eine Verordnung des Rates handelt ist dies der Fall. Die Klage ist also gegen den Rat zu richten.
[Möglicherweise könnte man auch argumentieren, dass die Kommission verantwortlich ist. Ich fände Rat aber stimmiger.]
Hier (Dessau) sind es nur 22°C. Aber hohe Luftfeutigkeit und auch nicht wirklich angenehm.
Herzliche Grüße
Lars
isabella24
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View profile[QUOTE="LarsT, post: 420524"]Hallo Eve,
hab es im Urteilsstil geschrieben, da m.E. ein Randpunkt. Wenn man es im Gutachterstil schreiben will, dann vermutlich in der Art:
Klagegegner könnte der Rat der EU sein, wenn durch sein Handeln der Schaden entstanden ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn letzlich der Rat für die Verordnung ... verantwortlich ist. Da es sich um eine Verordnung des Rates handelt ist dies der Fall. Die Klage ist also gegen den Rat zu richten.
[Möglicherweise könnte man auch argumentieren, dass die Kommission verantwortlich ist. Ich fände Rat aber stimmiger.]
Hier (Dessau) sind es nur 22°C. Aber hohe Luftfeutigkeit und auch nicht wirklich angenehm.
Hallo Lars,
ich hätte lieber die 22 °C. Bei uns gewittert es nämlich sehr stark. Von den Blitzen mag ich gar nicht sprechen. :eek: war das gewitter bei dir schon ? oder komt es noch ?
ich bin ein echter angsthase. und da soll man sich noch auf die ea konzentrieren.
ich denke, dass man immer alles im gutachterstil schreiben muss, oder habe ich das etwas falsch verstanden. der urteilsstil wäre mir nämlich auch viel lieber.
lg aus dem süden der republik
isa
LarsT
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View profileHi Isabella,
Grundsätzlich muss man im Gutachterstil schreiben. Es gibt etwas Spielraum bei Punkten die keinen Prüfaufwand beinhalten. Ist aber immer ein Risiko. Wie ich Dir ja schon geschrieben habe bin ich bei der Lösung der Aufgabe einige Risiken eingegangen. Ist für mich zu verschmerzen, da ich die Klausurzulassung durch die beiden ersten Aufgaben schon habe.
Da die Frage des Klagegegners nicht sehr wichtig ist. Habe ich bei diesem Punkt den Urteilsstil verwendet.
Es würde mich wundern wenn ich mehr als 5 Punkte riskiere.
Bei den anderen Punkten habe ich brav den Gutachterstil eingehalten. (Naja nicht bei der Frage des Rechtswidrigkeit, da ich mich dort auf das im Sachverhalt genannte Urteil gestützt habe.)
Ja das Gewitter ist hier schon durch. Heute morgen wurde es gegen 10:00 Uhr hier fast wieder Nacht. So dunkel war es.
Herzliche Grüße aus dem Osten der Republik
Lars
AnetteG
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View profileIsa,
da kann ich mich Lars nur anschließen. Bei den Punkten, die klar sind kann man auch den Urteilsstil anwenden, ansonsten wird das Ganze zu ausschweifend. Ich bin da so zuversichtlich, weil ich mir die Musterlösung zur EA 3 vom WS 2006/2007 angeschaut habe. Dort musste man bei Aufgabe 1 die Zulässigkeit einer Klage gegen die Kommission in einem Gutachten prüfen. Dabei ist der Punkt "Klagegegner" im Urteilsstil abgehandelt worden (wörtlich: die Klage richtet sich gegen die Kommission, welche gem. Art. 230 I EGV zulässige Antragsgegnerin ist"). Bei den weniger klaren Punkten war dort der Wortlaut: "...müsste...." und die Erläuterung war dann auch etwas ausführlicher.
Habe die EA nun fertiggestellt und 7 Seiten geschrieben. Das finde ich nicht allzu viel, aber mehr fiel mir beim besten Willen nicht ein.
Viel Erfolg noch und ein schönes Wochenende.
Viele Grüße
isabella24
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View profileHallo Anette,
ich danke dir für die antwort.:) ich muss mich erst noch richtig reingedenken. aber jetzt sehe ich schon klarer.
danke und lg
isa
hiaz
Contributions on this page: 1
View profileseit ner Woche sitze ich schon dran, aber mir möchte sich im Moment kein wirklicher Weg zeigen. Vor allen Dingen suche ich im Skript seit Stunden nach der Zulässigkeit. Zur Begründetheit gibts in Kurs 3 Teil 2 ja nur einen kleinen Absatz. Hat jemand gerade ein paar Seitenzahlen parat, die einem da einen Ansatzpunkt liefern?
Fühle mich gerade ein wenig erschlagen, was die Menge angeht.
Viele liebe Grüße
miwi
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View profilebezüglich Verjährung der Ansprüche. Nach Art. 46 der Satzung des EuG ist die Klagefrist 5 Jahre nach Eintreffen des Ereignisses.
In diesem Falle beginnt sie damit am 22 November 2002 und endet am 21. Novembert 2007,. Sehe ich das richtig?
Gruss
Michael
LarsT
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View profileHallo,
entspricht meiner Lösung zu dem Punkt.
Herzliche Grüße
Lars
isabella24
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View profilehallo michael,
das entspricht auch meiner lösung. :)
lg isa
schlappohr
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View profileLars.
Seit wann weißt du eigentlich, dass du die Zulassung schon hast? Ich warte immer noch auf die Korrektur der 2. EA.
Liebe Grüße, Jana
LarsT
Contributions on this page: 23
View profileHallo Jana,
meinst Du mit der 2. EA die Ankreuzaufgaben mit Abgabefrist 5.6.? Wenn Du die Lösung über den Lotsen eingegeben hast, kannst Du dein Ergebnis dort abrufen.
Wenn Die die EA mit Abgabedatum 22.5. meinst, die habe ich am 19.6. zurück bekommen.
Herzliche Grüße
Lars
schlappohr
Contributions on this page: 4
View profileIch meinte nicht die Lotse. Ich meinte die Aufgabe mit dem ZDF. Ist das die vom 22.05.?
LarsT
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View profileJa die EA mit Frist 22.5. war die zu ZDF und MAZ.
schlappohr
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View profileEigenartig, dass ich noch nichts erhalten habe. Ich war am Freitag im SZ Erfurt. Dort hatte noch keiner der Kursteilnehmer eine Nachricht. Naja, dann muss ich mich wohl noch etwas gedulden. Danke dir erstmal.
isabella24
Contributions on this page: 14
View profileich warte hier auch noch vergenebens auf die nachricht. aber mit den beiden bestandenen lotse aufgaben ist ja gott sein dank schon klar, dass ich die zulassung habe. bei mir stehen noch insgesamt 6 eas aus. warum dauert das nur so lange ? :confused:
lg isa
Rennschnecke
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View profileMitstreiter und Mitstreiterinnen,
ich habe drei Urteile des Gerichts Erster Instanz entdeckt, die den Sachverhalt der EA gut treffen und zwar:
T-554/93 vom 16.4.1997
T-20/94 vom 16.4.1997
T-541/93 vom 16.4.1997
Zu finden hier:
[URL]https://curia.europa.eu/de/actu/activites/act97/9711de.htm#T-541/93[/URL]
Dort stehen die drei Urteile direkt untereinander.
Viele Grüße
Rennschnecke
ThomasFernUni
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View profileVIELEN DANK FÜR DEN TIPP !!!!!!!!!!
russiangirl
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View profileups
UUUps! Laut Rs. T-554/93 ist das schaedigende Ereignis also doch der Erlass der Verordnung, oder?! Aber wie soll man dann die Frist sicher pruefen, ist der Pruefungszeitpunkt der heutige Tag ( dann verjahrt)? Andererseits: warum sollte O solange mit der Klageerhebung warten, wenn er doch bereits am 31. Oktober 2006 seinen Anspruch geltend gemacht hat? Michael, Lars, Isa, wie sieht ihr das? Oder bleibt ihr trotz Rs. T-554/93 bei eurer vorherigen Loesung? Ich jedenfalls bin total durcheinander deswegen, und das noch so kurz vor der Abgabe
russiangirl
Contributions on this page: 7
View profileoh
[COLOR=black]ok, ich glaube ich kann meine Frage jetzt selbst beantworten. Wichtig ist doch [FONT='Calibri','sans-serif']der Zeitpunkt des Schadenseintritts.[/COLOR]
[COLOR=black][FONT='Calibri','sans-serif']"[FONT='Verdana','sans-serif']Die Verjährungsfrist hat an dem Tag begonnen, an dem die Kläger nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war." ( das ist in unserem Fall aber doch mit Festsetzung der Referenzmenge bei O durch die nationale Behoerde passiert und nicht unmittelbar durch die Verordnung)[/COLOR]
[COLOR=black][FONT='Calibri','sans-serif'][/COLOR]
[COLOR=black][FONT='Calibri','sans-serif'][FONT='Verdana','sans-serif']Ja, bin jetzt ueberzeugt, dass die Loesung von Michael, Lars und Isa richtig ist. Hab vorhin wohl vorschnell Panik gemacht, sorry....[/COLOR]
LarsT
Contributions on this page: 23
View profileIch lese das Urteil in der Fristfrage anders.
Rs. T-554/93
Es ist in einem Fall das Datum des in Kraft tretens der Verordnung, aber nur deshalb, weil die Nichtvermarktungsverpflichtung schon vorher ausgelaufen war. Es ist der Termin wo sonst die Vermarktung wieder beginnen könnte.
In unserem Fall war aus meiner Sicht der Bescheid der deutschen Behörde relevant. Man könnte auch einen anderen Termin ableiten. Aber auch auf der Grundlage dieses Urteils nicht das in Kraft treten der Verordnung.
LarsT
Contributions on this page: 23
View profileJa genau. Das ist die nötige Argumentation an dieser Stelle. Aus Seite 1 findet sich auch noch ein Beitrag von mir mit Hinweis auf 2 Urteile zu der Fragestellung.
russiangirl
Contributions on this page: 7
View profileLars,
danke! du hast ja voellig Recht!
Die Verjährungsfrist hat an dem Tag begonnen, an dem die Kläger nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war....( das ist in unserem Fall aber doch mit Festsetzung der Referenzmenge bei O durch die nationale Behoerde passiert und nicht unmittelbar durch die Verordnung)
Muss wohl aufmerksamer lesen, sorry....
Bastian Dahm
Contributions on this page: 4
View profileIn welchem Teil und welchem Skript finde ich denn einen Ansatz der mir bei der Lösung dieser EA hilft?
LarsT
Contributions on this page: 23
View profileKurs 3: Europäisches Verfassungsrecht; Teil II; 7.1.4
eve2504
Contributions on this page: 10
View profileLars ist ja echt der held der ea!! hut ab
sagt mal, wie ist denn eure einleitung. ich hab die uebelsten probs damit!
liebe gruesse aus kroatien
LarsT
Contributions on this page: 23
View profileDanke! Wobei mal sehen wie die Vorstellungen der Lehrstuhls zur Lösung der Aufgabe sind.
Habe halt den Vorteil, dass Europarecht ein wichtiger Teil meiner Arbeit ist. Die letzten 3,5 Jahre habe ich die Neuregelung des EU-Chemikalienrechts begleitet und werde auch noch ein paar Jahre damit zu tun haben.
Zurück zur Aufgabe.
Als Obersatz habe ich ganz schlicht:
Die Klage des O nach Art. 288 Abs. 2 EGV hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Dann beginne ich direkt mit der Prüfung der Zulässigkeit ohne irgendwelche weiteren Einleitungen.
Herzliche Grüße
Lars
russiangirl
Contributions on this page: 7
View profileeinleitung
[COLOR=black][FONT='Calibri','sans-serif'][I]Ich habe geschrieben:[/I][/COLOR]
[COLOR=black][FONT='Calibri','sans-serif'][I]Für den vorliegenden Fall kommt eine Schadensersatzklage gem. Art. 235 i. V. m. Art. 288 II EG[/I][/COLOR]**[COLOR=black][FONT='Calibri','sans-serif'][I] in Betracht. Diese wäre dann erfolgreich, wenn sie sowohl zulässig als auch begründet wäre. [/I][/COLOR]
[COLOR=black][FONT='Calibri','sans-serif'][I]Aber eigentlich reicht das, was Lars geschrieben hat, schon aus.[/I][/COLOR]
russiangirl
Contributions on this page: 7
View profilemann!
Mann, wieso kommen bei mir so komische Zeichen raus!
ezhik
Contributions on this page: 3
View profileFont calibri:
Das sieht nach Microsoft Vista mit Internet Explorer 7 aus. Nutz halt was anderes.
btw: privet russiangirl
Bastian Dahm
Contributions on this page: 4
View profileVielleicht sind das irgendwelche Geheimcodes?
russiangirl
Contributions on this page: 7
View profilerussisch nicht
Also, Russisch ist es nicht...
schlappohr
Contributions on this page: 4
View profileUm noch mal auf das Thema der Verjährung von Seite 2 zurück zu kommen... Denkt ihr nicht eher der Tag des Schadenseintritts ist der 01.01.2003 als O die Vermarktung wieder aufnehmen konnte (vorher ist er ja schließlich die Verpflichtung eingegangen, dass er bis Ende 2002 nichts produziert)?!?!?!
LarsT
Contributions on this page: 23
View profileGrundsätzlich kamen für mich auf dem ersten Blick vier Fristbeginne in betracht:
1. In Kraft treten der Verordnung.
2. Bescheid deutsche Behörde
3. 1.1.2003
4. Ernte 2003
Zu 1. findet sich hier ja schon einiges. Ist also zu verneinen.
Art. 46, Satz 1 der Satzung des EuGH sagt:
Entscheidend ist nun also, was man als Ereignis ansieht.
Zu 2. Ich habe mich für den Bescheid der nationalen Behörde entschieden. Er bestimmt letztlich zusammen mit der Verordnung, dass in 2003 ff. kein Olivenöl verkauft werden kann. Die Wirkung tritt allerdings erst zum 1.1.2003 ein, deshalb könnte man sich auch für 3 entscheiden.
Zu 3. (und 4.) wäre eine m.E. zulässige Lösung. Wenn man in Analogie zu den Fristentscheidungen zur Milchquote agiert, dann spräche einiges für 4. Nun wäre der Zeitraum aus dem Sachverhalt nicht genau bestimmbar. Da es mit Olivenanbau in Deutschland auch relativ schlecht aussieht kann man schwer etwas zum Erntezeitraum sagen. Herbst wäre wohl realistisch. Bei enger Auslegung der Satzung kommt man m.E. zu 2. Wenn man sich verschiedene Rechtssprechung zur Milchquote anschaut, könnte man auch zu 3. oder ggf. auch zu 4. kommen.
Finde persönlich aber 2. plausibler. War aber eine 50:50 Entscheidung. Pragmatisch hat bei mir den Ausschlag gegeben mich nicht mit der Frage 3. oder 4. auseinanderzusetzen zu müssen. Bei 4. dann noch das Problem, dass das genaue Fristende nicht abzuleiten wäre (allerdings wäre die Verjährung sicher zu verneinen).
mastergossi
Contributions on this page: 6
View profileKan ich das mit der zuständigkeit so schreiben?
Gemäß Art. 225 I 1 EG ist das EuG grundsätzlich für Nichtigkeitsfragen gemäß Art. 230 EG zuständig. Diese Zuständigkeit wird jedoch durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs eingeschränkt, so dass der EuGH zuständig wird, wenn Mitgliedsstaaten, Gemeinschaftsorgane unter den dort genannten Voraussetzungen oder die Europäische Zentralbank klagen. Das EuG ist demnach nur für Klagen natürlicher und juristischer Personen zuständig sowie in den unter Art. 51 lit. a) Satzung des GH genannten Ausnahmen.
und wie habt ihr das mit der frist?
frist wurde eingehalten oder hinweise das sie nicht eingehalten wurden liegen nicht vor?
LarsT
Contributions on this page: 23
View profileIch habe Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG nicht geprüft. \
Siehe meine anderen Beiträge hier. Die Frist einer Nichtigkeitsklage wäre m.E. verstrichen. Auch hätte ich Zweifel an der Klagebefugnis. Aber habe ich nicht vertiefend geprüft.
Manu:)
Contributions on this page: 2
View profileWie sieht es denn bei der Zuständigkeit mit dem Art 235 EGV aus?
Artikel 235 (früher Artikel 178)
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Würde das die Sache nicht vereinfachen? Dann müsste man nur noch auf den Art 288 II eingehen.
Oder hab ich da was übersehen?
eve2504
Contributions on this page: 10
View profileversteh ich nicht ganz...den punkt im allgemeinen nicht.
koenntest du dass nochmal fuer mich erklaeren?
bei II.1 kann ich doch wieder einfach feststellen, dass es so ist, oder?
LarsT
Contributions on this page: 23
View profileMir ist nicht ganz klar was die Frage ist. Hier ein erster Versuch einer Antwort. Bitte ggf. nachfragen.
Bei II.1 (Ausübung einer Amtstätigkeit eines Organs oder Bediensteten) kann man recht knapp feststellen, dass es sich um eine Amtstätigkeit eines Organs handelt. Habe es aber einigermaßen sauber durchgeprüft. Weil ich hier vertiefend das Handeln des Rates und nicht der KOM vertreten habe.
Bei II.2 (Rechtswidrigkeit des Handels des Rates bzw. Verletzung einer gemeinschaftsrechtlicher Schutznorm) habe ich mich auf das im Sachverhalt erwähnte Urteil (dort 23.4.2005) des EuGH berufen. In einen Vorabentscheidungsverfahren wurde die Verordnung in Teilen für ungültig erklärt. Wenn das EuGH zu dieser Fetstellung kommt, braucht man aus meiner Sicht nicht mehr viel zu begründen.
Aber das mag der Lehrstuhl bzw. der Korrektor anders sehen...
Hier ist zu prüfen, ob die Verordnung in dem angegriffenden Teil rechtswiedrig ist. Dies ist eigentlich eine recht komplexe Prüfung. Deshalb war ich bequem und habe mich einfach auf die Entscheidung der EuGH berufen..
LarsT
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View profileJa der Art. 235 ist die Grundlage für die Zuständigkeit. Die Zuständigkeit kann man m.E. sehr knapp aus Art 288 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 235 ableiten. Ein sehr unproblematischer Punkt den man sehr knapp abhandeln kann.
Manu:)
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View profileDann bin ich beruhigt...Dankeschön...
Ich bin erst auf den 225 eingegangen, hab das aber nachdem ich auf den 235 gestoßen bin, komplett weggelassen und mich, wie du schon sagtes, sehr knapp gehalten in dem Punkt...
eve2504
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View profileMal was anderes.wenn ich sie morgen frueh abschicke,meint ihr,sie ist mittwoch da???
LarsT
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View profileHallo Eve,
eigentlich muss sie bis Di 3.7. bei der Fernuni sein. Poststempel 3.7. würde wohl in der Regel akzeptiert. Habe ich aber noch nie versucht.
Bist Du noch in Kroatien? Dann kann ich es schlecht einschätzen wie lange die Postlaufzeit ist.
Nach dem was man hier im Forum so liest gibt es bei der Fernuni auch eine gewisse Toleranz, wenn der Poststempel rechtzeitig ist. (Darauf hat man aber keinen Anspruch.)
Innerhalb von Deutschland würde in der Regel ein Brief der am Nachmittag abgesendet wurde am nächsten Tag ankommen.
Herzliche Grüße
Lars
eve2504
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View profileSehr gut! ich schicks ja per mail nach d. ja, bin noch in der sonne. jetzt kann ich sie auch voll auskosten!!
mastergossi
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View profilelars sehe ich das richtig das aus deinem schema 2.klageberechtigung=beteiligtenfähigkeit und 3.klagegegner dem punkt klagegenstand aus dem schema der seite [URL]https://ruessmann.jura.uni-sb.de/gvgbild/europaeug.htm[/URL] entspricht?
@eve also ich habe schon mehrere eas die am DI fällig waren am Mo so gegen 17:30 abgeschickt kamen alle rechtzeitig an...
Bastian Dahm
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View profileHallo Christian.
Schau mal ob Dir vielleicht Beitrag 24 in diesem Chatt weiterhilft.
Da unser lieber Josef eigentlich kurz und knackig eine Erklärung formuliert.
Grüße und frohes Schaffen.
Basti
Bastian Dahm
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View profileHallo Eve.
Ich bin auch im Ausland und darf deswegen meine EAs faxen.
Da darfst Du auch!
Die Faxnummer ist die +49 2331 987 4609.
Da kann man es quasi noch am letzten Tag senden.
Grüße,
Basti
mastergossi
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View profileaber in Art 235 steht doch das der gerichtshof(EuGH) dann zustandig wird und wir haben uns doch auf auf ein EuG festgelegt oder sehe ich das jetzt falsch :confused::confused::confused
LarsT
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View profileWie man sehen kann sind die "Musterurteile" die hier erwähnt wurden ist ds EuG zuständig. Die ergibt sich aus Beschluss 88/591 des Rates zur Einrichtung eines Gerichts erster Instanz der EG.
LarsT
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View profileHabe das Schema dort nicht gefunden. Hört sich aber so an, als entspräche das den beschriebenden Punkten.
LarsT
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View profileSieht so aus als wäre es da doch nötig auch Art. 225 Abs. 1 EG zu erwähnen um die Zuständigkeit EuG herzuleiten.
ezhik
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View profileSo das wars erst mal. Viel Glück euch allen!
Ich war wahrscheinlich wieder mal der letzte, der die EA abgegeben hat.
mastergossi
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View profileHat schon jmd ergebnisse???
NicoleFFM
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View profileLeider nicht.
*Josef
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View profileEA? Stimmt, da war mal was vor meinem Urlaub. :)
Bei mir ebenfalls noch Fehlanzeige - bislang hab ich meine Ergebnisse immer ziemlich genau vier Wochen nach Endtermin bekommen, d.h. ich rechne so nächste Woche damit...
Viele Grüße,
Josef
mastergossi
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View profilewenn deine rechnung aufgeht wirds ja bald zeit!
gibt es eigentlich für eine nachkorrektur auch fristen an die man sich halten muss?
*Josef
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View profileHi, Mastergossi,
leider hab ich zu den Nachkorrekturfristen nichts gefunden -
aber immerhin hab ich heute meine EU-EA (klingt gut, oder!?) zurückbekommen, 84 Punkte.
Schönes Wochenende,
Josef
NicoleFFM
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View profileGratuliere Josef!
Habe meine EA auch zurück, 85 Punkte.
Damit bin ich eigentlich zufrieden, hatte mit weniger gerechnet.
Schönes Wochenende.
Nicole
mastergossi
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View profiledanke josef habe auch bestanden mit 60pkten brauch mich daher um die nachkorrektur nich zu kümmern die wäre auch für die vorherige EA gewesen wo ich fast nur haken am rand hatte aber dann ein NB mit 44ptken naja dann euch allen viel glück für die klausur(en)
ezhik
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View profile@russiangirl: Danke für das Zusenden der EA-Aufgabenstellung
50% reichen doch zum Bestehen, oder ? :) Die Nachkorrektur spare ich mir mal lieber.
Für die Klausur reicht das aber wohl noch lange nicht.