Eliza, könntest du mir die Sachverhalte zusenden. Habe gestern die Klausur mitgeschrieben, so wie es scheint ohne Erfolg, hatte mich mit der Zeit verschätzt, daher würde ich gerne die Einsendearbeiten als Übungen selber schreiben. Lg Humajun
meines Wissens nach kannst du den Kurs doch als Wiederholer kostenlos nachbelegen (kostet jetzt höchstens die "Verspätungsgebühr"). Dann bekommst du die EA's und kannst sie auch wieder einsenden und korrigieren lassen.
meines Wissens nach kannst du den Kurs doch als Wiederholer kostenlos nachbelegen (kostet jetzt höchstens die "Verspätungsgebühr"). Dann bekommst du die EA's und kannst sie auch wieder einsenden und korrigieren lassen.\
So ist es :)
abgesehen davon, daß ich die Aufgabe gar nicht habe.
mag vielleicht jemand schon mal Ergebnisse diskutieren?
Nach dem ersten Durcharbeiten komme ich zu folgenden Lösungen. Bin bei einigen aber noch unschlüssig
1 ABE
2 ABD
3 A
4 AB
5 BCD
6 ADE
7 CDE
8 D
9 C
10 AE
Hallo,
Die meisten Antworten habe ich auch so.
Anders bzw. noch Fragezeichen habe ich hier:
2. DE
Bei A kann die Kündigung zwar nicht erfolgen. Aber letzlich endet das Arbeitsverhältnis dann aus § 9 Abs. 1, Seite 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2. KSchG Bin mir deshalb noch etwas unsicher ob man es ankreuzen sollte.
B
M.E. ist ein Chefarzt leitender Abgestellter. Deshalb greift m.E. das ArbZG gemäß § 18 Abs. 1 ArbZG nicht.
E
M.E. rechtfertigen die Gründe eine außerordentliche Kündigung des Auszubildenden.
5. genauso. Allerdings habe ich leichte Zweifel bei D.
Das Skript spricht davon, dass typischerweise Aushilfsverträge meist befristet sind. Ob es Grundsätzlich zulässig ist bin ich mir noch nicht ganz sicher. Aber letzlich dürfte es ein zulässiger Befristungsgrund sein.
8. ADE
Bin mir aber noch nicht sicher.
9. BC
Bei B ist die Frage ob das "kann" ok ist oder nur "muss" korrekt wäre. Ich habe mich erstmal für B entschieden.
10. Bin mir noch nicht ganz sicher. Im Moment habe ich A, C mit ? und E mit ?.
Bei 2 A habe ich mich nach Nachlesen nun auch dazu entschlossen, es als falsch zu werten, da er kein AN ist.
Bei B hatte ich noch ein ?, der Einwurf des leitenden Angestellten ist nicht schlecht, da hatte ich noch nicht dran gedacht.
Bei E war für mich die Aussage, dass er den Betriebsrat um Stellungnahme bitten muss, das Ausschlusskriterium. Meiner Meinung nach muss er das nicht, er kann die a.o. Kündigung aus wichtigem Grund auch so aussprechen. Der wichtige Grund ist meiner Ansicht durch die sexuelle Belästigung gegeben.
Bei 5 D habe ich mich auf die Aussage im Skript gestützt, dass der sachliche Grund für die Befristung der Aushilfszweck ist.
Bei 8 A ist zum einen die Aussage falsch, dass die Betriebsvereinbarung die höherrangige Norm zum Arbeitsvertrag ist. Es ist genau umgekehrt. Zum anderen dürfen Arbeitsbedingungen, die im TV geregelt sind, nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn der TV gestattet die Betriebsvereinbarung. Davon steht aber nichts in der Aufgabe.
Bei E hab ich auch noch ein ?. Da wollte ich nochmal im Gesetz stöbern.
Bei 9 B bin ich auch über die "kann oder muss Frage" gestolpert. Ich habe mich für ein "muss" entschieden und deshalb als falsch gewertet. K. A. wie das der Lehrstuhl sieht
*grins* die lieben Fragen über die Wirkung der Grundrechte haben im Propädeutikum bei mir schon rege Diskussion mit dem betreffenden Lehrstuhl ausgelöst :D
Bei C habe ich schlichtweg das Problem, dass durch die mittelbare Drittwirkungslehre auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Privaten eingegangen wird. Mir fehlt in der Aufgabe einfach das Wörtchen "unmittelbar" :rolleyes:
Bei E habe ich mich für die Richtigkeit auf Grund des Satzes " Die Grundrechte enthalten eine Schutzfunktion, die den Staat verpflichtet, Grundrechtsberechtigte auch vor Übergriffen Privater in grundrechtliche Positionen in Schutz zu nehmen" entschlossen :)
2 E
§ 102 Abs. 1 und 2 BetrVG sehen auch bei außerordnetlicher Kündigung ene Anhörung des Betriebsrates vor.
8A
Ja, Dein Einwand überzeugt mich. Also nicht ankreuzen.
8E
Grundlage ist für mich Seite 143, vorletzter Absatz, Skript Teil I
Habe ich erstmal so interpretiert. Will aber auch noch die Quelle nachlesen.
9B
Da aus meiner Sicht das Gericht einen Ermessensspielraum hat, d.h. einen entsprechenden Antrag einer Prozesspartei nicht folgen muss, habe ich mich für das "kann" entschieden. Aber ist viel Bauchgefühl und wenig Wissen ;)
10 C
Da überzeugt mich Deine Ausführung. Würde ich im Moment nun eher nicht mehr als richtig ansehen.
Wieso habt ihr bei Aufgabe 1 B genommen?
Nach § 105 BetrVG muss der Betriebsrat zwar nicht angehört, aber dennoch informiert werden.
Also muss doch vor der Kündigung der Betriebsrat informiert werden...
Der Begriff einschalten ist natürlich schwammig. Aber aus meiner Sicht beinhaltet er keine reine Mitteilungspflicht. Auch weil ein Versäumnis der Mitteilung die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt. Deshalb ist aus meiner Sicht 1 B korrekt.
Herzliche Grüße
Lars
Im Kursmaterial wird auch auf Seite 52 oben angegeben, das keine Anhörung nötig ist, sondern nur eine Mitteilung.
Ich denke, dass hier unter Einschaltung die Mitwirkung oder die Anhörung gemeint.
Zusätzlich ist in 1B gesagt, dass der Sprecherausschuss zu informieren ist.
Aber nach § 31 II Seite 1 SprAuG (Sprecherausschussgesetz)ist der Sprecherausschuss zu hören.
Also siehst du unter Information auch die ANhörung?
Das mit dem Sprecherausschuss ist wirklich ein Problem. Habe nach der Lektüre der Gesetze inzwischen auch gewisse Zweifel ob man 1 B wirklich ankreuzen sollte...
Im Kursmaterial wird auch auf Seite 52 oben angegeben, das keine Anhörung nötig ist, sondern nur eine Mitteilung.
Ich denke, dass hier unter Einschaltung die Mitwirkung oder die Anhörung gemeint.
Zusätzlich ist in 1B gesagt, dass der Sprecherausschuss zu informieren ist.
Aber nach § 31 II Seite 1 SprAuG (Sprecherausschussgesetz)ist der Sprecherausschuss zu hören.
Also siehst du unter Information auch die ANhörung?
Ich finde, die könnten das besser formulieren...
Hi!
Also der Knackpunkt liegt hier im zweiten Teil des Satzes "...ausschließlich...".
Das ist natürlich so falsch, da der Betriebsrat ja gem. § 105 BetrVG zu informieren ist.
1) a,e 2) d,e 3) a
4) a,b 5) b,c,d 6) a,d,e 7) c,d,e 8) d 9) b,c 10) a,e Aufgabe 1)
a)Richtig => § 18 Abs. 1 Nr. ArbZG
b)Falsch => zwar § 102 Abs. 1. Seite 1 BetrVG (Betriebsrat ist zu hören), eigentlich § 5 Abs. 3 S.1 BetrVG, aber § 105 BetrVG => eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat mitzuteilen
darüber hinaus muß auch immer die Antwort richtig durchgelesen werden. Eine Äußerung wie „muß ausschließlich“ sollte uns hellhörig machen.
§ 31 Abs. 2 SprAuG => Sprecherausschuß muß angehört werden (d.h. es wird eine Stellungnahme erwartet)
c)Falsch => Gehalt muß nicht zwingend die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten
sowie: § 14 KSchG => bis auf einige Ausnahmen ist das KSchG anwendbar
d)Falsch => auch leitende Angestellt sind wirtschaftlich von AN abhängig und sind ihm gegenüber weisungsgebunden
e)Richtig => ja wird in einigen Gesetzen berücksichtig => und zwar in der Form, dass ganz explizit in den Gesetzen steht, dass dieser Personenkreis vom Geltungsbereich der Gesetze ausgenommen sind.
Aufgabe 2
a)falsch => A und B können dem G ohne Grund kündigen (§ 14 Abs. 2 S.2)
b)falsch => Chefärzte sind vom Geltungsbereich des ArbZG ausgenommen (§18 Abs.1 Nr. 1 ArbZG)
c)falsch => meiner Meinung nach ist F zwar selbständig (obwohl ich hier auch eine Scheinselbstständigkeit sehen würde) und ist wirtschaftlich vom K abhängig und daher schutzbedürftig (siehe auch Skript Seite 45 und Seite 52 und § 2 BUrlbG)
d)richtig => § § 105 BetrVG => eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat mitzuteilen => informieren und § 31 Abs. 2 SprAuG => Sprecherausschuß muß bei Kündigung eis leitenden Angestellten angehört werden (d.h. es wird eine Stellungnahme erwartet)
e)richtig => außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBIG möglich, die aufgelisteten Gründe sind gemäß § 626 BGB wichtige Gründe und § 102 Abs. 1 BetrVG => Betriebsrat ist zu hören. Aufgabe 3
a)richtig => § 5 ArbGG
b)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
c)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
d)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
e)falsch => Kündigungsschutzgesetzt gilt ausschließlich für „echte“ Arbeitnehmer
Aufgabe 4
a)=> Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden,
eigentlich ist dies eine unzulässige Frage, aber kath. Kindergarten ist Tendenzbereich und hier ist die Frage erlaubt und es besteht Offenbarungspflicht
b)=> ja Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden,
hat etwas mit der angestrebten Tätigkeit zu tun hat. Tätigkeit bedarf einer hohen Vertrauenswürdigkeit
c)=> braucht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, gemäß EuGH darf diese Fragen auch dann unwahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Bewerberin während der gesamten Vertragsdauer nicht zur Verfügung steht, Frage stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (Skript Seite 133)
d)=> braucht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, da diese Frage nichts mit der angestrebten Tätigkeit zu tun hat und es eher nach einem „Ausschnüffeln“ aussieht
e)=> nein es muß nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, Frage ist unzulässig, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 GG (siehe auch Skript Seite 131).
Aufgabe 5
a)Nebentätigkeiten können nicht befristet werden, stellt keinen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG dar
b)Ja => § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
c)Ja => § 14 Abs. 2 TzBfG
d)Ja => § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
e)Nein => stellt keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 TzBfG dar.
Aufgabe 6
a)ja => § 14 Abs. 2 TzBfG
b)nein => § 15 Abs. 5 TzBfG => Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
c)nein => ein befristeter Vertrag kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies vorher vereinbart wurde, dies liegt hier nicht vor (§ 15 Abs. 3 TzBfG)
d)ja => § 15 Abs. 5 TzBfG
e)ja => weil es vorab vereinbart wurde, andernfalls wäre es nicht möglich (siehe § 15 Abs. 3 TzBfG)
Aufgabe 7
a)falsch => das Nachweisgesetz soll den AN schützen, wenn ein AG aufgrund eines Formfehlers den Arbeitsvertrag nachträglich nichtig machen könnte, wäre dies nicht im Sinne dieses Gesetzes.
b)Falsch => siehe Skript Seite 150
c)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
d)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
e)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
*Aufgabe 8*
a)falsch, ich würde dies damit begründen, daß in der Betriebsvereinbarung nur Dinge stehen dürfen, die zum Aufgabengebiet des Betriebsrates hören, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat er aber nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung insb. Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden b)falsch weil Günstigkeitsprinzip (zu Gunsten des AN kann der Arbeitsvertrag Abweichungen haben)
c)falsch => weil Mindesturlaub von 24 Tagen § 3 BurlG
d)richtig => stellt eine betriebliche Übung dar
e)falsch
Aufgabe 9
a)falsch, die Richtlinien müssen erst im nationalen Recht umgesetzt werden
b)richtig
c)richtig
d)falsch, legt „nur“ fest welche internationale Gesetze zum Einsatz kommen
e)falsch, Territorialrecht
Aufgabe 10
a)richtig
b)falsch => Schon die Anmerkung „keinesfalls“ sollte einen hellhörig machen
c)falsch => nein weil Generalklausel
d)falsch
e)richtig
Aufgabe 5: B, C, D, E
E ist meines Erachtens richtig, weil § 14 Abs. 1 Seite 2 Nr. 4 TzBfG auf Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses abstellt, so dass solch ein Befristung möglich ist.
ich habe bisher exakt die gleichen Antworten wie du.
Nur bei 5E bin ich mir etwas unschlüssig, ob es sich dabei um einen Sachgrund handeln könnte.
Was meint ihr dazu?
die befristung eines beschäftigungsverhältnisses mit einem künstler war im letzten prüfungsblock meines bwl studiums klausurbestandteil. die in der Frage genannten berufsgruppen sind die klassiker. befristung ist zulässig
Zur Frage 9 b kommt es wieder einmal auf das einzelne Wort an.
Die Feststellung "kann" das AG den EGH anrufen ist falsch. Lt. Skript Seite 84 Mitte "muß"
das AG im Zweifel hinsichtlich der Auslegung den EGH anrufen.
Deshalb ist Antwort b nicht richtig.
Gruß Hans-Peter Faißt
bei 2 E habe ich Probleme. Abgesehen davon dass in 2 D und E von einer Stellungnahme die Rede ist, der BR muss aber nur "gehört" werden, ist eine Stellungnahme des BR bei fristloser Kü eines Azubi weder im BBiG noch im BetrVG vorgesehen. Ich neige daher dazu nur 2 D als richtig anzukreuzen. Wie seht ihr das?
So jetzt bin auch ich fertig mit durcharbeiten und bin auf folgende Lösungen gekommen: 1 a,e 2 d,e 3 a 4 a,b 5 b,c,d,e 6 a,d,e 7 c,d,e 8 a,e 9 c,d 10 a,e
Für Anregungen oder Berichtigungen bin ich dankbar
Aigner,
in § 102 BetrVG ist geregelt, das der BR vor jeder (egal ob ordentlich oder außerordentlich) zu hören. Wenn man jemanden anhört, erwartet man eine Stellungnahme. Anhören ist als weitergefaßt als informieren. Arbeitnehmer sind gemäß § 5 BetrVG Absatz 1 auch Beschäftigte, die in einer Berufsausbildung sind.
danke dir, bin vorhin selbst drauf gekommen, habe schlicht übersehen dass § 5 Abs. Abs. 1 BetrVG die Azubis natürlich mit einschließt. Ist mir ganz peinlich....
habe noch Probleme mit Nr.9 D, die etliche von euch angekreuzt haben. Helft mir doch bitte auf die Sprünge, ob ich zu oberflächlich gelesen habe oder nicht. Meines Erachtens legt das IPR nur fest, welches nationale Arbeitsgesetz im jeweiligen Fall Anwendung findet . Enhält das IPR selbst Schutzvorschriften?
Danke für eure Hilfe
Hallo Zusammen,
habe noch Probleme mit Nr.9 D, die etliche von euch angekreuzt haben. Helft mir doch bitte auf die Sprünge, ob ich zu oberflächlich gelesen habe oder nicht. Meines Erachtens legt das IPR nur fest, welches nationale Arbeitsgesetz im jeweiligen Fall Anwendung findet . Enhält das IPR selbst Schutzvorschriften?
Danke für eure Hilfe
Gruß
Gobertus
Hi!
Ich denke, ein Problem ist hier die Verwendung des Begriffs "Arbeitsgesetz".
Wie heisst denn das deutsche Arbeitsgesetz?
IPR regelt, welches (Ziv)Recht zur Geltung kommt bzw. Anwendung findet.
Ich denke, ein Problem ist hier die Verwendung des Begriffs "Arbeitsgesetz".
Wie heisst denn das deutsche Arbeitsgesetz?
IPR regelt, welches (Ziv)Recht zur Geltung kommt bzw. Anwendung findet.
In diesem Sinne...
Gruß
Roman
Danke für die prompte Anwort, aber die Finsternis im Tunnel konntest du leider nicht beseitigen. Verstehe nicht was du mir mit deiner Antwort sagen möchtest. Mir ist klar, dass das IPR, das anzuwendende Recht klärt. Den Bezug zu Anwort 9D sehe ich aber nicht. Wäre super, wenn du das etwas ausschmücken könntest.
Danke
Gobertus
bin fest überzeugt, dass 9 d nicht richtig ist. Gerade die Prüfung, nach welchen Kriterien welches nationale Recht gilt, wird doch im Skript ausführlich beschrieben. Im IPR werden also keine normierten mindeststandards gesetzt, sondern nur das verfahren festgelegt.
Zu 5 E gibt es hier noch eine schön eindeutige Quelle: [URL]https://www.heilbronn.ihk.de/upload_dokumente/infothek/pdf/8503.pdf[/URL]
hoffen wir mal, dass die IHK Heilbronn die Gesetze verstanden hat und anzuwenden weiß...
gruß
christoph
Nach der genannten quelle können moderatoren u.ä. wegen der kunst- und rundfunkfreiheit befristet beschäftigt werden. sachgrund ist also die höherrangigkeit der grundrechte
zu weiter hier strittigen fragen:
8 d ist m.E. eine betriebliche Übung, aus der ein Anspruch entstanden ist, alle Voraussetzungen nach Seite 111 im Skript sind gegeben.
Zu 9 C eine Quelle im web:
[url]https://www.lexexakt.de/glossar/interomnes.php[/url]
Von einer Wirkung inter partes spricht man, wenn ein Urteil nur für die beteiligten Parteien gilt.
Von einer Wirkung inter omnes (= erga omnes) spricht man, wenn ein Urteil nicht nur für die beteiligen Parteien sondern darüberhinaus für jedermann gilt. Eine solche Wirkung ist die Ausnahme, sie gilt z.B. für Urteile des EuGH über die Nichtigkeit der Handlung eines EU-Organs oder die Auslegung einer Gemeinschaftsnorm.
damit bin ich mir jetzt nur noch bei Frage 8 E ein wenig i Zweifel, insgesamt:
1 AE, 2DE, 3A, 4AB, 5 BCDE, 6 ADE, 7 CDE, 8 D(E?), 9 nichts, 10AE
wer es noch wissen will. Hab den Kurs schon mal belegt gehabt und jetzt mit den alten Lotse-aufgaben verglichen. Unter größtmöglicher Sogfalt und Berücksichtigung von ausgetauschten Anworten, habe ich folgende Lösungen hersugesucht:
2 DE
3 A
4 AB
5 BCDE
6 ADE
9 BC
10 AE
LG
Aqamdax
M
Meisje
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@Faißt: Wenn ich mich richtig erinnere, steht im EG-Vertrag das Wörtchen "kann" (Art 234 EGV), weswegen die Antwort 9 B im letzten Semester auch richtig war.
1) a,e 2) d,e 3) a 4) a,b 5) b,c,d 6) a,d,e 7) c,d,e 8) d 9) b,c 10) a,e Aufgabe 1)
a)Richtig => § 18 Abs. 1 Nr. ArbZG
b)Falsch => zwar § 102 Abs. 1. Seite 1 BetrVG (Betriebsrat ist zu hören), eigentlich § 5 Abs. 3 S.1 BetrVG, aber § 105 BetrVG => eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat mitzuteilen
darüber hinaus muß auch immer die Antwort richtig durchgelesen werden. Eine Äußerung wie „muß ausschließlich“ sollte uns hellhörig machen.
§ 31 Abs. 2 SprAuG => Sprecherausschuß muß angehört werden (d.h. es wird eine Stellungnahme erwartet)
c)Falsch => Gehalt muß nicht zwingend die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten
sowie: § 14 KSchG => bis auf einige Ausnahmen ist das KSchG anwendbar
d)Falsch => auch leitende Angestellt sind wirtschaftlich von AN abhängig und sind ihm gegenüber weisungsgebunden
e)Richtig => ja wird in einigen Gesetzen berücksichtig => und zwar in der Form, dass ganz explizit in den Gesetzen steht, dass dieser Personenkreis vom Geltungsbereich der Gesetze ausgenommen sind.
Aufgabe 2
a)falsch => A und B können dem G ohne Grund kündigen (§ 14 Abs. 2 S.2)
b)falsch => Chefärzte sind vom Geltungsbereich des ArbZG ausgenommen (§18 Abs.1 Nr. 1 ArbZG)
c)falsch => meiner Meinung nach ist F zwar selbständig (obwohl ich hier auch eine Scheinselbstständigkeit sehen würde) und ist wirtschaftlich vom K abhängig und daher schutzbedürftig (siehe auch Skript Seite 45 und Seite 52 und § 2 BUrlbG)
d)richtig => § § 105 BetrVG => eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat mitzuteilen => informieren und § 31 Abs. 2 SprAuG => Sprecherausschuß muß bei Kündigung eis leitenden Angestellten angehört werden (d.h. es wird eine Stellungnahme erwartet)
e)richtig => außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBIG möglich, die aufgelisteten Gründe sind gemäß § 626 BGB wichtige Gründe und § 102 Abs. 1 BetrVG => Betriebsrat ist zu hören. Aufgabe 3
a)richtig => § 5 ArbGG
b)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
c)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
d)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
e)falsch => Kündigungsschutzgesetzt gilt ausschließlich für „echte“ Arbeitnehmer
Aufgabe 4
a)=> Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden,
eigentlich ist dies eine unzulässige Frage, aber kath. Kindergarten ist Tendenzbereich und hier ist die Frage erlaubt und es besteht Offenbarungspflicht
b)=> ja Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden,
hat etwas mit der angestrebten Tätigkeit zu tun hat. Tätigkeit bedarf einer hohen Vertrauenswürdigkeit
c)=> braucht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, gemäß EuGH darf diese Fragen auch dann unwahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Bewerberin während der gesamten Vertragsdauer nicht zur Verfügung steht, Frage stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (Skript Seite 133)
d)=> braucht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, da diese Frage nichts mit der angestrebten Tätigkeit zu tun hat und es eher nach einem „Ausschnüffeln“ aussieht
e)=> nein es muß nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, Frage ist unzulässig, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 GG (siehe auch Skript Seite 131).
Aufgabe 5
a)Nebentätigkeiten können nicht befristet werden, stellt keinen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG dar
b)Ja => § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
c)Ja => § 14 Abs. 2 TzBfG
d)Ja => § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
e)Nein => stellt keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 TzBfG dar.
Aufgabe 6
a)ja => § 14 Abs. 2 TzBfG
b)nein => § 15 Abs. 5 TzBfG => Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
c)nein => ein befristeter Vertrag kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies vorher vereinbart wurde, dies liegt hier nicht vor (§ 15 Abs. 3 TzBfG)
d)ja => § 15 Abs. 5 TzBfG
e)ja => weil es vorab vereinbart wurde, andernfalls wäre es nicht möglich (siehe § 15 Abs. 3 TzBfG)
Aufgabe 7
a)falsch => das Nachweisgesetz soll den AN schützen, wenn ein AG aufgrund eines Formfehlers den Arbeitsvertrag nachträglich nichtig machen könnte, wäre dies nicht im Sinne dieses Gesetzes.
b)Falsch => siehe Skript Seite 150
c)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
d)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
e)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
Aufgabe 8
a)falsch, ich würde dies damit begründen, daß in der Betriebsvereinbarung nur Dinge stehen dürfen, die zum Aufgabengebiet des Betriebsrates hören, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat er aber nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung insb. Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden b)falsch weil Günstigkeitsprinzip (zu Gunsten des AN kann der Arbeitsvertrag Abweichungen haben)
c)falsch => weil Mindesturlaub von 24 Tagen § 3 BurlG
d)richtig => stellt eine betriebliche Übung dar
e)falsch
Aufgabe 9
a)falsch, die Richtlinien müssen erst im nationalen Recht umgesetzt werden
b)richtig
c)richtig
d)falsch, legt „nur“ fest welche internationale Gesetze zum Einsatz kommen
e)falsch, Territorialrecht
Aufgabe 10
a)richtig
b)falsch => Schon die Anmerkung „keinesfalls“ sollte einen hellhörig machen
c)falsch => nein weil Generalklausel
d)falsch
e)richtig
Bin gespannt auf Eure Anmerkungen
Gruß Kristina
Hallo,
stimme mit dir eigentlich überein.
Abgesehen von Nr. 5, da hab ich auch E, da hierfür extra ein Passus im TzBfG gibt.
Aufgabe Nr. 10, da ist d und nicht a richtig. Grundrechte wirken stets und unmittelbar auch unter Privaten, wozu sollte es denn sonst Grundrechte geben, wenn alles über die sog. Generalklauseln laufen würde?
Ich meine mal gelesen zu haben, dass eine Regelung, die regelmäßig ein bestimmtes Geschlecht benachteiligt, gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen verstößt. Da Teilzeitkräfte in der Regel Frauen sind, stellt eine Schlechterbehandlung von Ihnen eine Benachteiligung von Frauen da.
Find ich ziemlich weit hergeholt. Aber ich hab 8 E jetzt auch angekreuzt, da auch Teilzeitkräft Arbeit wie die übrigen AN leisten. Wenn diese dafür belohnt würden und Teilzeitkräfte nicht, wäre das auch eine ungleichbehandlung. Die Zuwendungen müssen ja nicht sdie gleiche Höhe haben...
Wir können doch alles bis morgen früh 09:00 Uhr ins System stellen - oder hat sich daran was geändert?
Ist es vielleicht auch. Aber ich kenne ein Urteil vom BSG zur Ehegattenversicherungspflicht von Landwirten. Da stand drin, dass die Regelung ohne die Ehegattenversicherungspflicht Frauen benachteilige, da Landwirt meistens der Mann ist, Frauen demnach keine eigene Versicherung erlangen könnten.
Mich macht stutzig, dass nach Gleichbehandlung von Mann und Frau gefragt wurde.
So jetzt bin auch ich fertig mit durcharbeiten und bin auf folgende Lösungen gekommen: 1 a,e 2 d,e 3 a 4 a,b 5 b,c,d,e 6 a,d,e 7 c,d,e 8 a,e 9 c,d 10 a,e
Für Anregungen oder Berichtigungen bin ich dankbar
LG Sandy
Meines Erachtens müsste bei 8 neben a und e auch d richtig sein, weil hier die "Betriebliche Übung" greift.
Alles andere habe ich auch so.
Wieso habt ihr bei 8 A?
Die Betriebsvereinbarung kommt doch gar nicht zum Tragen.
§ 77 III BetrVG verdrängt die möglichkeit einer Betriebsvereinbarung.
Deshalb gilt hier der TV mit 11 EURO!
(siehe auch Seite 126 des Skripts)
Und wieso 8E passen soll versteh ich zur Zeit nicht...
Comments
Humajun
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View profileEliza, könntest du mir die Sachverhalte zusenden. Habe gestern die Klausur mitgeschrieben, so wie es scheint ohne Erfolg, hatte mich mit der Zeit verschätzt, daher würde ich gerne die Einsendearbeiten als Übungen selber schreiben. Lg Humajun
scarlett3001
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View profileHamajun,
meines Wissens nach kannst du den Kurs doch als Wiederholer kostenlos nachbelegen (kostet jetzt höchstens die "Verspätungsgebühr"). Dann bekommst du die EA's und kannst sie auch wieder einsenden und korrigieren lassen.
Viele Grüße,
Verena
Eliza
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View profileSo ist es :)
abgesehen davon, daß ich die Aufgabe gar nicht habe.
LarsT
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View profileDie 1. EA (Lotse) ist auch in Moodle eingestellt.
Spricht einiges dafür, dass ggf. auch die anderen Aufgaben dann später eingestellt werden.
poison
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View profilemag vielleicht jemand schon mal Ergebnisse diskutieren?
Nach dem ersten Durcharbeiten komme ich zu folgenden Lösungen. Bin bei einigen aber noch unschlüssig
1 ABE
2 ABD
3 A
4 AB
5 BCD
6 ADE
7 CDE
8 D
9 C
10 AE
LarsT
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View profileHallo,
Die meisten Antworten habe ich auch so.
Anders bzw. noch Fragezeichen habe ich hier:
2. DE
Bei A kann die Kündigung zwar nicht erfolgen. Aber letzlich endet das Arbeitsverhältnis dann aus § 9 Abs. 1, Seite 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2. KSchG Bin mir deshalb noch etwas unsicher ob man es ankreuzen sollte.
B
M.E. ist ein Chefarzt leitender Abgestellter. Deshalb greift m.E. das ArbZG gemäß § 18 Abs. 1 ArbZG nicht.
E
M.E. rechtfertigen die Gründe eine außerordentliche Kündigung des Auszubildenden.
5. genauso. Allerdings habe ich leichte Zweifel bei D.
Das Skript spricht davon, dass typischerweise Aushilfsverträge meist befristet sind. Ob es Grundsätzlich zulässig ist bin ich mir noch nicht ganz sicher. Aber letzlich dürfte es ein zulässiger Befristungsgrund sein.
8. ADE
Bin mir aber noch nicht sicher.
9. BC
Bei B ist die Frage ob das "kann" ok ist oder nur "muss" korrekt wäre. Ich habe mich erstmal für B entschieden.
10. Bin mir noch nicht ganz sicher. Im Moment habe ich A, C mit ? und E mit ?.
poison
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View profileBei 2 A habe ich mich nach Nachlesen nun auch dazu entschlossen, es als falsch zu werten, da er kein AN ist.
Bei B hatte ich noch ein ?, der Einwurf des leitenden Angestellten ist nicht schlecht, da hatte ich noch nicht dran gedacht.
Bei E war für mich die Aussage, dass er den Betriebsrat um Stellungnahme bitten muss, das Ausschlusskriterium. Meiner Meinung nach muss er das nicht, er kann die a.o. Kündigung aus wichtigem Grund auch so aussprechen. Der wichtige Grund ist meiner Ansicht durch die sexuelle Belästigung gegeben.
Bei 5 D habe ich mich auf die Aussage im Skript gestützt, dass der sachliche Grund für die Befristung der Aushilfszweck ist.
Bei 8 A ist zum einen die Aussage falsch, dass die Betriebsvereinbarung die höherrangige Norm zum Arbeitsvertrag ist. Es ist genau umgekehrt. Zum anderen dürfen Arbeitsbedingungen, die im TV geregelt sind, nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn der TV gestattet die Betriebsvereinbarung. Davon steht aber nichts in der Aufgabe.
Bei E hab ich auch noch ein ?. Da wollte ich nochmal im Gesetz stöbern.
Bei 9 B bin ich auch über die "kann oder muss Frage" gestolpert. Ich habe mich für ein "muss" entschieden und deshalb als falsch gewertet. K. A. wie das der Lehrstuhl sieht
*grins* die lieben Fragen über die Wirkung der Grundrechte haben im Propädeutikum bei mir schon rege Diskussion mit dem betreffenden Lehrstuhl ausgelöst :D
Bei C habe ich schlichtweg das Problem, dass durch die mittelbare Drittwirkungslehre auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Privaten eingegangen wird. Mir fehlt in der Aufgabe einfach das Wörtchen "unmittelbar" :rolleyes:
Bei E habe ich mich für die Richtigkeit auf Grund des Satzes " Die Grundrechte enthalten eine Schutzfunktion, die den Staat verpflichtet, Grundrechtsberechtigte auch vor Übergriffen Privater in grundrechtliche Positionen in Schutz zu nehmen" entschlossen :)
lg Poison
LarsT
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View profile2 E
§ 102 Abs. 1 und 2 BetrVG sehen auch bei außerordnetlicher Kündigung ene Anhörung des Betriebsrates vor.
8A
Ja, Dein Einwand überzeugt mich. Also nicht ankreuzen.
8E
Grundlage ist für mich Seite 143, vorletzter Absatz, Skript Teil I
Habe ich erstmal so interpretiert. Will aber auch noch die Quelle nachlesen.
9B
Da aus meiner Sicht das Gericht einen Ermessensspielraum hat, d.h. einen entsprechenden Antrag einer Prozesspartei nicht folgen muss, habe ich mich für das "kann" entschieden. Aber ist viel Bauchgefühl und wenig Wissen ;)
10 C
Da überzeugt mich Deine Ausführung. Würde ich im Moment nun eher nicht mehr als richtig ansehen.
10 E
Auch da überzeugt mich Deine Ausführung.
Herzliche Grüße
Lars
Thomas3
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View profileWieso habt ihr bei Aufgabe 1 B genommen?
Nach § 105 BetrVG muss der Betriebsrat zwar nicht angehört, aber dennoch informiert werden.
Also muss doch vor der Kündigung der Betriebsrat informiert werden...
Oder wie seht ihr das?
Gruß
Thomas
LarsT
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View profileDer Begriff einschalten ist natürlich schwammig. Aber aus meiner Sicht beinhaltet er keine reine Mitteilungspflicht. Auch weil ein Versäumnis der Mitteilung die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt. Deshalb ist aus meiner Sicht 1 B korrekt.
Herzliche Grüße
Lars
Thomas3
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View profileIm Kursmaterial wird auch auf Seite 52 oben angegeben, das keine Anhörung nötig ist, sondern nur eine Mitteilung.
Ich denke, dass hier unter Einschaltung die Mitwirkung oder die Anhörung gemeint.
Zusätzlich ist in 1B gesagt, dass der Sprecherausschuss zu informieren ist.
Aber nach § 31 II Seite 1 SprAuG (Sprecherausschussgesetz)ist der Sprecherausschuss zu hören.
Also siehst du unter Information auch die ANhörung?
Ich finde, die könnten das besser formulieren...
LarsT
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View profileDas mit dem Sprecherausschuss ist wirklich ein Problem. Habe nach der Lektüre der Gesetze inzwischen auch gewisse Zweifel ob man 1 B wirklich ankreuzen sollte...
Thomas3
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View profileIch denke, ich werde 1B nicht ankreuzen, aber sicher bin ich mir auch nicht.
Vielleicht weiss ja jemand was, das uns weiterhelfen kann.
RPelzel
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View profileHi!
Also der Knackpunkt liegt hier im zweiten Teil des Satzes "...ausschließlich...".
Das ist natürlich so falsch, da der Betriebsrat ja gem. § 105 BetrVG zu informieren ist.
Also wäre B hier nicht anzukreuzen.
Gruß
Roman
Tini_1976
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View profileHallo Zusammen,
*hier meine Lösungen:*
1) a,e
2) d,e
3) a
4) a,b
5) b,c,d
6) a,d,e
7) c,d,e
8) d
9) b,c
10) a,e
Aufgabe 1)
a)Richtig => § 18 Abs. 1 Nr. ArbZG
b)Falsch => zwar § 102 Abs. 1. Seite 1 BetrVG (Betriebsrat ist zu hören), eigentlich § 5 Abs. 3 S.1 BetrVG, aber § 105 BetrVG => eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat mitzuteilen
darüber hinaus muß auch immer die Antwort richtig durchgelesen werden. Eine Äußerung wie „muß ausschließlich“ sollte uns hellhörig machen.
§ 31 Abs. 2 SprAuG => Sprecherausschuß muß angehört werden (d.h. es wird eine Stellungnahme erwartet)
c)Falsch => Gehalt muß nicht zwingend die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten
sowie: § 14 KSchG => bis auf einige Ausnahmen ist das KSchG anwendbar
d)Falsch => auch leitende Angestellt sind wirtschaftlich von AN abhängig und sind ihm gegenüber weisungsgebunden
e)Richtig => ja wird in einigen Gesetzen berücksichtig => und zwar in der Form, dass ganz explizit in den Gesetzen steht, dass dieser Personenkreis vom Geltungsbereich der Gesetze ausgenommen sind.
Aufgabe 2
a)falsch => A und B können dem G ohne Grund kündigen (§ 14 Abs. 2 S.2)
b)falsch => Chefärzte sind vom Geltungsbereich des ArbZG ausgenommen (§18 Abs.1 Nr. 1 ArbZG)
c)falsch => meiner Meinung nach ist F zwar selbständig (obwohl ich hier auch eine Scheinselbstständigkeit sehen würde) und ist wirtschaftlich vom K abhängig und daher schutzbedürftig (siehe auch Skript Seite 45 und Seite 52 und § 2 BUrlbG)
d)richtig => § § 105 BetrVG => eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat mitzuteilen => informieren und § 31 Abs. 2 SprAuG => Sprecherausschuß muß bei Kündigung eis leitenden Angestellten angehört werden (d.h. es wird eine Stellungnahme erwartet)
e)richtig => außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBIG möglich, die aufgelisteten Gründe sind gemäß § 626 BGB wichtige Gründe und § 102 Abs. 1 BetrVG => Betriebsrat ist zu hören.
Aufgabe 3
a)richtig => § 5 ArbGG
b)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
c)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
d)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
e)falsch => Kündigungsschutzgesetzt gilt ausschließlich für „echte“ Arbeitnehmer
Aufgabe 4
a)=> Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden,
eigentlich ist dies eine unzulässige Frage, aber kath. Kindergarten ist Tendenzbereich und hier ist die Frage erlaubt und es besteht Offenbarungspflicht
b)=> ja Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden,
hat etwas mit der angestrebten Tätigkeit zu tun hat. Tätigkeit bedarf einer hohen Vertrauenswürdigkeit
c)=> braucht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, gemäß EuGH darf diese Fragen auch dann unwahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Bewerberin während der gesamten Vertragsdauer nicht zur Verfügung steht, Frage stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (Skript Seite 133)
d)=> braucht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, da diese Frage nichts mit der angestrebten Tätigkeit zu tun hat und es eher nach einem „Ausschnüffeln“ aussieht
e)=> nein es muß nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, Frage ist unzulässig, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 GG (siehe auch Skript Seite 131).
Aufgabe 5
a)Nebentätigkeiten können nicht befristet werden, stellt keinen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG dar
b)Ja => § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
c)Ja => § 14 Abs. 2 TzBfG
d)Ja => § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
e)Nein => stellt keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 TzBfG dar.
Aufgabe 6
a)ja => § 14 Abs. 2 TzBfG
b)nein => § 15 Abs. 5 TzBfG => Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
c)nein => ein befristeter Vertrag kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies vorher vereinbart wurde, dies liegt hier nicht vor (§ 15 Abs. 3 TzBfG)
d)ja => § 15 Abs. 5 TzBfG
e)ja => weil es vorab vereinbart wurde, andernfalls wäre es nicht möglich (siehe § 15 Abs. 3 TzBfG)
Aufgabe 7
a)falsch => das Nachweisgesetz soll den AN schützen, wenn ein AG aufgrund eines Formfehlers den Arbeitsvertrag nachträglich nichtig machen könnte, wäre dies nicht im Sinne dieses Gesetzes.
b)Falsch => siehe Skript Seite 150
c)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
d)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
e)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
*Aufgabe 8*
a)falsch, ich würde dies damit begründen, daß in der Betriebsvereinbarung nur Dinge stehen dürfen, die zum Aufgabengebiet des Betriebsrates hören, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat er aber nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung insb. Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden b)falsch weil Günstigkeitsprinzip (zu Gunsten des AN kann der Arbeitsvertrag Abweichungen haben)
c)falsch => weil Mindesturlaub von 24 Tagen § 3 BurlG
d)richtig => stellt eine betriebliche Übung dar
e)falsch
Aufgabe 9
a)falsch, die Richtlinien müssen erst im nationalen Recht umgesetzt werden
b)richtig
c)richtig
d)falsch, legt „nur“ fest welche internationale Gesetze zum Einsatz kommen
e)falsch, Territorialrecht
Aufgabe 10
a)richtig
b)falsch => Schon die Anmerkung „keinesfalls“ sollte einen hellhörig machen
c)falsch => nein weil Generalklausel
d)falsch
e)richtig
Bin gespannt auf Eure Anmerkungen
Gruß Kristina
Luciepa
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View profilealso hier sind meine Lösungen:
Aufgabe 1: A, E
Aufgabe 2: D, E
Aufgabe 3: A
Aufgabe 4: A
Aufgabe 5: B, C, D, E
E ist meines Erachtens richtig, weil § 14 Abs. 1 Seite 2 Nr. 4 TzBfG auf Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses abstellt, so dass solch ein Befristung möglich ist.
Aufgabe 6: A, D, E
Aufgabe 7: C, D, E
Aufgabe 8: A, E
Aufgabe 9: B, C, D
Aufgabe 10: A, E
Gruß
Thomas3
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View profileTini,
ich habe bisher exakt die gleichen Antworten wie du.
Nur bei 5E bin ich mir etwas unschlüssig, ob es sich dabei um einen Sachgrund handeln könnte.
Was meint ihr dazu?
Tini_1976
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View profileThomas,
die Antwort von Luciepa macht vollkommen Sinn. Ich würde daher auch 5E zusätzlich angeben.
Schönen Abend noch!
Tini
deele
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View profilestudents,
die befristung eines beschäftigungsverhältnisses mit einem künstler war im letzten prüfungsblock meines bwl studiums klausurbestandteil. die in der Frage genannten berufsgruppen sind die klassiker. befristung ist zulässig
lg*
Thomas3
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View profileBin üebrzeugt.
deele
Contributions on this page: 2
View profileZu 4b: die vorstrafe wegen betrugs ist doch relevant für eine kassierertätigkeit in einer spielbank und die Frage somit zulässig, oder?
Thomas3
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View profileFür mich schon,
Deswegen habe ich sie genommen!
Gruß
Thomas
Faißt
Contributions on this page: 1
View profileZur Frage 9 b kommt es wieder einmal auf das einzelne Wort an.
Die Feststellung "kann" das AG den EGH anrufen ist falsch. Lt. Skript Seite 84 Mitte "muß"
das AG im Zweifel hinsichtlich der Auslegung den EGH anrufen.
Deshalb ist Antwort b nicht richtig.
Gruß Hans-Peter Faißt
Thomas3
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View profileSo habe ich es nach einigem Überlegen auch gesehen...
Aigner
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View profilebei 2 E habe ich Probleme. Abgesehen davon dass in 2 D und E von einer Stellungnahme die Rede ist, der BR muss aber nur "gehört" werden, ist eine Stellungnahme des BR bei fristloser Kü eines Azubi weder im BBiG noch im BetrVG vorgesehen. Ich neige daher dazu nur 2 D als richtig anzukreuzen. Wie seht ihr das?
Grüsse an alle
Sandy10980
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View profileSo jetzt bin auch ich fertig mit durcharbeiten und bin auf folgende Lösungen gekommen:
1 a,e
2 d,e
3 a
4 a,b
5 b,c,d,e
6 a,d,e
7 c,d,e
8 a,e
9 c,d
10 a,e
Für Anregungen oder Berichtigungen bin ich dankbar
LG Sandy
Tini_1976
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View profileAigner,
in § 102 BetrVG ist geregelt, das der BR vor jeder (egal ob ordentlich oder außerordentlich) zu hören. Wenn man jemanden anhört, erwartet man eine Stellungnahme. Anhören ist als weitergefaßt als informieren. Arbeitnehmer sind gemäß § 5 BetrVG Absatz 1 auch Beschäftigte, die in einer Berufsausbildung sind.
Verständlich?
Gruß
Tini
Aigner
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View profileTini,
danke dir, bin vorhin selbst drauf gekommen, habe schlicht übersehen dass § 5 Abs. Abs. 1 BetrVG die Azubis natürlich mit einschließt. Ist mir ganz peinlich....
Grüße nach Aachen
gobertus
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View profilehabe noch Probleme mit Nr.9 D, die etliche von euch angekreuzt haben. Helft mir doch bitte auf die Sprünge, ob ich zu oberflächlich gelesen habe oder nicht. Meines Erachtens legt das IPR nur fest, welches nationale Arbeitsgesetz im jeweiligen Fall Anwendung findet . Enhält das IPR selbst Schutzvorschriften?
Danke für eure Hilfe
Gruß
Gobertus
RPelzel
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View profileHi!
Ich denke, ein Problem ist hier die Verwendung des Begriffs "Arbeitsgesetz".
Wie heisst denn das deutsche Arbeitsgesetz?
IPR regelt, welches (Ziv)Recht zur Geltung kommt bzw. Anwendung findet.
In diesem Sinne...
Gruß
Roman
gobertus
Contributions on this page: 2
View profileDanke für die prompte Anwort, aber die Finsternis im Tunnel konntest du leider nicht beseitigen. Verstehe nicht was du mir mit deiner Antwort sagen möchtest. Mir ist klar, dass das IPR, das anzuwendende Recht klärt. Den Bezug zu Anwort 9D sehe ich aber nicht. Wäre super, wenn du das etwas ausschmücken könntest.
Danke
Gobertus
dobra
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View profilebin fest überzeugt, dass 9 d nicht richtig ist. Gerade die Prüfung, nach welchen Kriterien welches nationale Recht gilt, wird doch im Skript ausführlich beschrieben. Im IPR werden also keine normierten mindeststandards gesetzt, sondern nur das verfahren festgelegt.
Zu 5 E gibt es hier noch eine schön eindeutige Quelle: [URL]https://www.heilbronn.ihk.de/upload_dokumente/infothek/pdf/8503.pdf[/URL]
hoffen wir mal, dass die IHK Heilbronn die Gesetze verstanden hat und anzuwenden weiß...
gruß
christoph
dobra
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View profileNach der genannten quelle können moderatoren u.ä. wegen der kunst- und rundfunkfreiheit befristet beschäftigt werden. sachgrund ist also die höherrangigkeit der grundrechte
zu weiter hier strittigen fragen:
8 d ist m.E. eine betriebliche Übung, aus der ein Anspruch entstanden ist, alle Voraussetzungen nach Seite 111 im Skript sind gegeben.
Zu 9 C eine Quelle im web:
[url]https://www.lexexakt.de/glossar/interomnes.php[/url]
Von einer Wirkung inter partes spricht man, wenn ein Urteil nur für die beteiligten Parteien gilt.
Von einer Wirkung inter omnes (= erga omnes) spricht man, wenn ein Urteil nicht nur für die beteiligen Parteien sondern darüberhinaus für jedermann gilt. Eine solche Wirkung ist die Ausnahme, sie gilt z.B. für Urteile des EuGH über die Nichtigkeit der Handlung eines EU-Organs oder die Auslegung einer Gemeinschaftsnorm.
damit bin ich mir jetzt nur noch bei Frage 8 E ein wenig i Zweifel, insgesamt:
1 AE, 2DE, 3A, 4AB, 5 BCDE, 6 ADE, 7 CDE, 8 D(E?), 9 nichts, 10AE
gruß, christoph, so werd ichs wohl lassen
Aqamdax
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View profilewer es noch wissen will. Hab den Kurs schon mal belegt gehabt und jetzt mit den alten Lotse-aufgaben verglichen. Unter größtmöglicher Sogfalt und Berücksichtigung von ausgetauschten Anworten, habe ich folgende Lösungen hersugesucht:
2 DE
3 A
4 AB
5 BCDE
6 ADE
9 BC
10 AE
LG
Aqamdax
Meisje
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@Faißt: Wenn ich mich richtig erinnere, steht im EG-Vertrag das Wörtchen "kann" (Art 234 EGV), weswegen die Antwort 9 B im letzten Semester auch richtig war.
Gruß, Tanja
Hugki
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View profilehat schon jemand mit der EA 2 angefangen? Ich benötige dringend ein Schema zur Bearbeitung.
Gruß Hugki
DocFaust
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View profileHallo,
stimme mit dir eigentlich überein.
Abgesehen von Nr. 5, da hab ich auch E, da hierfür extra ein Passus im TzBfG gibt.
Aufgabe Nr. 10, da ist d und nicht a richtig. Grundrechte wirken stets und unmittelbar auch unter Privaten, wozu sollte es denn sonst Grundrechte geben, wenn alles über die sog. Generalklauseln laufen würde?
Aqamdax
Contributions on this page: 4
View profileFalls ich mich nochmal einmischen darf....
10 a ist richtig, Lehre von der mittelbaren Drittwirkung
10 d ist falsch, Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat
Aqamdax
Contributions on this page: 4
View profileWas ist denn mit 8 e?
Ich meine mal gelesen zu haben, dass eine Regelung, die regelmäßig ein bestimmtes Geschlecht benachteiligt, gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen verstößt. Da Teilzeitkräfte in der Regel Frauen sind, stellt eine Schlechterbehandlung von Ihnen eine Benachteiligung von Frauen da.
Hat jemand eine Meinung dazu?
DocFaust
Contributions on this page: 2
View profileFind ich ziemlich weit hergeholt. Aber ich hab 8 E jetzt auch angekreuzt, da auch Teilzeitkräft Arbeit wie die übrigen AN leisten. Wenn diese dafür belohnt würden und Teilzeitkräfte nicht, wäre das auch eine ungleichbehandlung. Die Zuwendungen müssen ja nicht sdie gleiche Höhe haben...
Wir können doch alles bis morgen früh 09:00 Uhr ins System stellen - oder hat sich daran was geändert?
Viel Erfolg an alle!
Aqamdax
Contributions on this page: 4
View profileIst es vielleicht auch. Aber ich kenne ein Urteil vom BSG zur Ehegattenversicherungspflicht von Landwirten. Da stand drin, dass die Regelung ohne die Ehegattenversicherungspflicht Frauen benachteilige, da Landwirt meistens der Mann ist, Frauen demnach keine eigene Versicherung erlangen könnten.
Mich macht stutzig, dass nach Gleichbehandlung von Mann und Frau gefragt wurde.
Wie auch immer. Ich kreuze es auch an.
Jorge77
Contributions on this page: 1
View profileMeines Erachtens müsste bei 8 neben a und e auch d richtig sein, weil hier die "Betriebliche Übung" greift.
Alles andere habe ich auch so.
Gruss
Jorge77
Sandy10980
Contributions on this page: 2
View profileDanke für den Hinweis. Habe 8 d jetzt ergänzt. Da war ich mir noch unschlüssig. Aber jetzt lass ich es so.
LG, Sandy
Thomas3
Contributions on this page: 8
View profileWieso habt ihr bei 8 A?
Die Betriebsvereinbarung kommt doch gar nicht zum Tragen.
§ 77 III BetrVG verdrängt die möglichkeit einer Betriebsvereinbarung.
Deshalb gilt hier der TV mit 11 EURO!
(siehe auch Seite 126 des Skripts)
Und wieso 8E passen soll versteh ich zur Zeit nicht...