3 B halte ich für falsch, siehe Seite 17, Tz. 2.4.2
Hi,
3 B halte ich für richtig: Bei mehreren HANDLUNGEN muss laut 2.4.2 jede einzeln geahndet werden - 3 B spricht aber von der Zusammenfassung von EINZELAKTEN zu einer Handlungseinheit, und die können laut 2.4.1 schon zu einer Handlung zusammengefaßt werden, zum Beispiel als Dauerdelikt.
Ich halte 2 D für falsch, denn Unwertgehalt (gibt es den Begrif überhaupt) und Unrechtsgehalt ist doch nicht dasselbe
Viele grüße Johann
Doch,den Begriff Unwertgehalt gibt es - in der KE zum Beispiel unter 5.1.2.2. als Handlungsunwert bezeichnet. Es ist richtig, dass er nicht dasselbe ist, wie der Unrechtsgehalt, denn der bezieht sich auf die zweite Stufe des dreistufigen Deliktaufbaus (Rechstwidrigkeit), während der Unwertgehalt der persönlichen Vorwerfbarkeit entspricht, also der Schuldfrage, Stufe drei im Deliktaufbau. Daher ist 2.D. richtig.
ich bin der Meinung, du solltest 1B als "falsch" markieren, Freiheitsentziehende Maßnahmen sind im Ordnungswidrigkeitenrecht ausgeschlossen. ;Freiheits[U]beschränkungen[/U] (z.B. Identitätsfeststellung) sind jedoch erlaubt.
Bei der Aufgabe 4 ist neben D auch C richtig, da im Fall des Begehens durch Unterlassen oder des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit
zu 1 B gibt es ja auch noch die Erzwingungshaft, aber eben keine freiheitsentziehenden Sanktionen. Ist das nun eine Tatsachen- (dann B falsch) oder eine Definitionsunterscheidung (dann B richtig)?
Zu 4 C: Ich werde mir das mit der Beteiligung noch einmal durchlesen, aber Seite 27 (4.5.) sagt ja, dass der Unrechtsgehalt der Handlung jedes Beteiligten nur bei der jeweils individuellen Bußgeldzumessung berücksichtigt wird. Eine Gewichtung der unterschiedlichen Tatbeiträge findet aber nicht statt!?
zu 1 B gibt es ja auch noch die Erzwingungshaft, aber eben keine freiheitsentziehenden Sanktionen. Ist das nun eine Tatsachen- (dann B falsch) oder eine Definitionsunterscheidung (dann B richtig)?
Zu 4 C: Ich werde mir das mit der Beteiligung noch einmal durchlesen, aber Seite 27 (4.5.) sagt ja, dass der Unrechtsgehalt der Handlung jedes Beteiligten nur bei der jeweils individuellen Bußgeldzumessung berücksichtigt wird. Eine Gewichtung der unterschiedlichen Tatbeiträge findet aber nicht statt!?
Gruß
Rudbeckia
Hallo Rudbeckia,
1B siehe Script S. 3, Punkt 1.2.1.
4C siehe Script S.36: Bei der Bußgeld[U]zumessung[/U] ist das Gewicht des jeweiligen Tatbeitrags zu berücksichtigen.
du musst Bußgeldhöchstbertrag und -zumessung unterscheiden. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Sachen. Der Bußgeldhöchstbetrag ist für alle dasselbe wenn sie sich an der Tat beteiligen.
habt ihr die ea schon durch...? würde gerne meine ergebnisse hier diskutieren, so ab Frage 5.
freue mich auf euere ergebnisse.
liebe grüße aus bayern
isa
Hallo leute.
habt ihr die ea schon durch...? würde gerne meine ergebnisse hier diskutieren, so ab Frage 5.
freue mich auf euere ergebnisse.
liebe grüße aus bayern
isa
Aufgabe 1 : B E
Aufgabe 2: A B D
Aufgabe 3: B C
Aufgabe 4 : C D
Aufgabe 5: B
Aufgabe 6: A D E
Aufgabe 7: C
Aufgabe 8: B C
Aufgabe 9: A C
Aufgabe 10: B D
Hallo,
ich habe folgende Punkte als richtig angekreuzt:
Aufgabe 1 : B E
Aufgabe 2: A B D
Aufgabe 3: B C
Aufgabe 4 : C D
Aufgabe 5: B
Aufgabe 6: A D E
Aufgabe 7: C
Aufgabe 8: B C
Aufgabe 9: A C
Aufgabe 10: B D
Wie sehr Ihr das?
LG
Renaade
Hallo,
fast völlig einverstanden - nur zwei Abweichungen von mir:
Einmal hab ich noch bei 5: E siehe 5.4.5. erster Absatz.
und noch 10: E das ist sicher eine Ermessensfrage: Gurndsätzlich ist die erzwungene Blutprobe ja möglich, da im GGS. zum Beispielfall im Skript der Fahrer ja den Atemtest verweigert hat, ist hier meiner Meinung nach die zulässige Annahme des Alkoholkonsums des Fahrers gegeben. Also, wenn nicht hier eine zwangsweise Anordnung der Blutprobe angeordnet werden kann, wann sonst?
Wie gesagt, sonst hab ich alles genauso.
LG aus Köln,
Josef
1) B E
2) A B D
3) B C
4) C D
5) B E
6) A D E
7) C
8) C
9) A C
10) B D E
Also ich habe noch einen Unterschied bei dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht Frage 8 B. Ich habe sich verneint, da der Verteidiger nach ABschluss des Ermittlungsverfahren ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht hat.
Hallo,
fast völlig einverstanden - nur zwei Abweichungen von mir:
Einmal hab ich noch bei 5: E siehe 5.4.5. erster Absatz.
und noch 10: E das ist sicher eine Ermessensfrage: Gurndsätzlich ist die erzwungene Blutprobe ja möglich, da im GGS. zum Beispielfall im Skript der Fahrer ja den Atemtest verweigert hat, ist hier meiner Meinung nach die zulässige Annahme des Alkoholkonsums des Fahrers gegeben. Also, wenn nicht hier eine zwangsweise Anordnung der Blutprobe angeordnet werden kann, wann sonst?
Wie gesagt, sonst hab ich alles genauso.
LG aus Köln,
Josef
zu 10 E) Meines Erachtens ist die Antwort falsch. Sowohl im Beispielsfall im Skript, als auch hier nimmt der Polizeibeamte lediglich aus dem Fahrzeuginneren Alkohol war; zudem erklärt der Fahrzeugführer in beiden Sachverhalten - was durchaus nachvollziehbar ist - nur seine Freunde hätten Alkohol getrunken. Demnach sind in beiden Fällen die Anhaltspunkte für eine Täterschaft sehr gering; die Anordung einer Blutprobe wäre unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Weigerung des A zur Durchführung eines Atemalkoholtests darf nicht gegen ihn gewertet werden, da niemand verpflichtet ist an seiner eigenen Überführung mitzuwirken; zu einer Mitwirkung am Vortest ist A im übrigen auch nicht verpflichtet. Der Tatverdacht gegen A würde sich natürlich immens verstärken, wenn der Polizeibeamte gerade bei ihm Alkoholgeruch wahrnimmt. Hier wäre bei Weigerung des Atemalkoholtests eine Blutprobe in jedem Fall verhältnismäßig und gerechtfertigt.
Bei den meisten Punkten besteht scheinbar Einigkeit.
Zu den strittigen Punkten:
Aufgabe 5: Hier ist m. E. auch D richtig, siehe Seite 44, vorletzter Absatz: gerade das Augenblicksversagen stellt eine Möglichkeit dar, davon abzusehen.
Aufgabe 8: Hier dürfte B falsch sein, siehe Seite 85: der Verteidiger hat die gleichen Rechte wie im Strafverfahren, lediglich der Betroffene hat nur ein eingeschränktes Recht (vorletzter Absatz). Hier geht's aber um den Verteidiger.
Aufgabe 10: Ich bin auch der Ansicht, dass E richtig ist. Die Weigerung eines Fahrers zur Messung der AAK dürfte wohl die klassische Haltung sein, um einen ausreichenden Tatverdacht zu erzeugen. Aber man kann drüber streiten, soviel ist klar.
1: B,E
2: A,B,D
3: B,C
4: C,D
5: B,E
6: A,D,E
7: C
8: C
9: A,C
10: B,D
Grüße und Allen viel Glück,
Basti
Hallo Bastian,
hab´ bei Aufgabe 9 folgendes:
A - Richtig
Überhöhte Geschwindigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 49 I Nr.3 OWiG i.V.m. StVO, § 24 I Seite 1 StVG.
B - Richtig
S. 90, Beispiel: Die Ordnungswidrigkeit kann nicht geahndet werden, da dieselbe Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne) bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahrens war.
C - Richtig
S.90, 1. Absatz: Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid (ohne gerichtliches Verfahren) verhindert nur die nochmalige Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit.
Bei den meisten Punkten besteht scheinbar Einigkeit.
Zu den strittigen Punkten:
Aufgabe 5: Hier ist m. E. auch D richtig, siehe Seite 44, vorletzter Absatz: gerade das Augenblicksversagen stellt eine Möglichkeit dar, davon abzusehen.
Aufgabe 8: Hier dürfte B falsch sein, siehe Seite 85: der Verteidiger hat die gleichen Rechte wie im Strafverfahren, lediglich der Betroffene hat nur ein eingeschränktes Recht (vorletzter Absatz). Hier geht's aber um den Verteidiger.
Aufgabe 10: Ich bin auch der Ansicht, dass E richtig ist. Die Weigerung eines Fahrers zur Messung der AAK dürfte wohl die klassische Haltung sein, um einen ausreichenden Tatverdacht zu erzeugen. Aber man kann drüber streiten, soviel ist klar.
Hallo Merlin,
zu Aufgabe 10E
Falsch
S. 93, Beispiel: Die Anordnung einer Blutprobe ist in diesem Beispiel unverhältnismäßig.
Gruß,
auch ich bin im Großen und Ganzen eurer Meinung aber bei 3 Fragen nicht ganz.
Aber zuerst zur Frage von Isa:
M.W. deckt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, nur Aussagen zur Beschuldigung bzw. zum Tatvorwurf selber, aber nicht zur Person. Allerdings besteht die Verpflichtung Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung nach § 111 Abs. 1 OWiG zu machen. (s. Skript Seite 84, Ziff. 2.2.1 Schweigerecht, 1. Abs.)
Zu den anderen Punkten:
ad Frage 4: hier ist m.M.n. auch B richtig:
"Die Akzessorietät der Teilnahme wird im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (sog. limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer bei dem sie vorliegen." (Zitat Wikipedia Stichwort Teilnahme). Daraus ergibt sich m.E., dass auch bei Ordnungswidrigkeiten der jeweilige Grad der Vorwerfbarkeit über die jeweilige Schuld bestimmt.
ad Frage 8 B: m.E. richtig - s. Skript Seite 85, Ziff. 2.2.2 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers
ad Frage 10 E: m.E. richtig: Skript Seite 93, Beispiel. Was den wahrgenommenen Alkoholgeruch angeht, ist die Situation identisch. Allerdings verweigert A die Messung seines Atemalkoholgehalts. Daher sind die Anhaltspunkte für eine Täterschaft stark. Die Anordnung einer Blutprobe ist damit zulässig.
bei 10E bin ich nicht deiner Meinung.
A hat das Recht, die Messung mit dem Blasgerät zu verweigern.
Warum soll A, der nur sein Recht ausübt, aus diesem Grunde zusätzliche Anhaltspunkte für seine Täterschaft liefern?
Das versteh ich nicht.
auch ich bin im Großen und Ganzen eurer Meinung aber bei 3 Fragen nicht ganz.
Aber zuerst zur Frage von Isa:
M.W. deckt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, nur Aussagen zur Beschuldigung bzw. zum Tatvorwurf selber, aber nicht zur Person. Allerdings besteht die Verpflichtung Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung nach § 111 Abs. 1 OWiG zu machen. (s. Skript Seite 84, Ziff. 2.2.1 Schweigerecht, 1. Abs.)
Zu den anderen Punkten:
ad Frage 4: hier ist m.M.n. auch B richtig:
"Die Akzessorietät der Teilnahme wird im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (sog. limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer bei dem sie vorliegen." (Zitat Wikipedia Stichwort Teilnahme). Daraus ergibt sich m.E., dass auch bei Ordnungswidrigkeiten der jeweilige Grad der Vorwerfbarkeit über die jeweilige Schuld bestimmt.
ad Frage 8 B: m.E. richtig - s. Skript Seite 85, Ziff. 2.2.2 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers
ad Frage 10 E: m.E. richtig: Skript Seite 93, Beispiel. Was den wahrgenommenen Alkoholgeruch angeht, ist die Situation identisch. Allerdings verweigert A die Messung seines Atemalkoholgehalts. Daher sind die Anhaltspunkte für eine Täterschaft stark. Die Anordnung einer Blutprobe ist damit zulässig.
Ich freu mich auf die Diskussion!
Bester Gruß
Christoph
Hallo Christoph,
4 B ist denke ich nicht richtig. Das Ordnungswidrichkeitenrecht sieht eine geminderte Vorwerfbarkeit nicht vor, eine Milderung der Vorwerfbarkeit kann im Rahmen der normalen Bußgeldzumessung berücksichtigt werden, es bedarf dafür keiner Verschiebung des Bußgeldhöchstbetrages. (S 26)
Ich bin deswegen für 4 C, D
8 B finde ich etwas missverständlich formuliert; auf wen bezieht sich "wobei dieser"? Auf den Betroffenen oder auf den Verteidiger? Nach meinem Geschmack ist dies auf den Verteidiger bezogen und dann wäre 8 B falsch, oder?
zuerst zu 10e: Meine Überlegung war, dass es eine Reihe von Verdachtsmomenten für einen Alkoholkonsum des A gibt. Diesen Verdacht hätte er duch einen Atemalkoholtest leicht ausräumen können. Durch seine Weigerung verstärkt sich in meinen Augen der bestehende Verdacht, so dass eine Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts angemessen ist.
ad 4b: Ich bin auf die Lösung gespannt. Du könntest recht haben.
ad 8b: "Dieser" bezieht sich auch meiner Meinung nach auf den Verteidiger. Ich bin unterwegs und habe leider das Skript nicht dabei. Bin gespannt, ob Du recht hast.
Ich wünsche Euch am Donnerstag einen schönen Namenstag!
Ich wünsche euch eine schöne Adventszeit.
Bester Gruß
Christoph
Jawohl! Und wenn ich auf dem Weihnachtsmarkt zu viel Glühwein trinke und danach Auto fahre, weiss ich jetzt, dass man mich nicht zur Blutprobe zwingen kann.
Also 5 e kapier ich nicht. Man kann doch nicht gleich zum OLG, wenn man ein Fahrverbot bekommen hat. Da ist doch erst noch eine gerichtliche Bestätigung in erster Instanz nötig.
So steht es doch auch unter 5.4.5. Rechtsbeschwerde zum OLG erst gegen gerichtliche Entscheidung, die erstmalig anordnet oder b e s t ä t i g t. Bestätigt heißt, dass es von einer anderen Stelle als einem Gericht zuerst ausgesprochen wurde. Und dagegen ist doch nicht gleich Rechtsbeschwerde beim OLG zulässig.
Ich denke, da haben sich die meisten keine größeren Gedanken dazu gemacht (ich übrigens auch nicht), nachdem die Antwort zu der Frage im Skript unter Pkt. 5.4.5 geschrieben steht.
Allerdings kann ich deine Gedanken schon nachvollziehen.
Sofern es sich, wie im Skript genannt, um die [U]gerichtliche[/U] Anordnung oder Bestätigung (einer vorher von der Verwaltung ausgesprochenden Regelung) handelt, ist der Fall klar: Beschwerde zulässig.
Aber: die Frage in der Einsendearbeit spricht allgemein von einer Anordnung, womit ja auch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemeint sein kann. Und dann müsste vor einer Rechtsbeschwerde doch noch die gerichtliche Bestätigung erforderlich sein, so sollte man meinen. Insofern ist die Aufgabe missverständlich, sehe ich auch so.
Sofern es an diesem Punkt liegt, ob man die EA bestanden hat oder nicht, wäre möglicherweise eine Rückfrage bei der FernUni sinnvoll. Kann ich aber nicht beurteilen.
Danke für die Antwort. Hätte ja auch sein können, dass ich das komplett missverstehe. Manchmal steht man ja auf dem Schlauch. Ich habe 88 Punkte. Es geht also nicht ums Bestehen. Mich macht es aber wahnsinnig, wenn ich was nicht kapiere. Wenn man schon zu dusselig für die EAs ist, wie soll dann die Klausur erst werden?
Danke jedenfalls an alle für die Diskussionen zu dieser EA!!
Comments
yetway
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View profilefür die EA 3 hier mal ein erster Teil:
Aufgabe
1: B, E
2: A, B, D
3: C
Rudbeckia
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View profilebin auch noch nicht viel weiter:
1: B, E
2: A, B, D
3: B, C
4: D
yetway
Contributions on this page: 3
View profileRudbeckia,
3 B halte ich für falsch, siehe Seite 17, Tz. 2.4.2
*Josef
Contributions on this page: 4
View profileHi,
3 B halte ich für richtig: Bei mehreren HANDLUNGEN muss laut 2.4.2 jede einzeln geahndet werden - 3 B spricht aber von der Zusammenfassung von EINZELAKTEN zu einer Handlungseinheit, und die können laut 2.4.1 schon zu einer Handlung zusammengefaßt werden, zum Beispiel als Dauerdelikt.
Schöne Grüße,
Josef
Gicklin
Contributions on this page: 2
View profileIch habe es auch genauso und bin erst bei Frage 3 angelangt. Ich habe § B auch bejat.
johann
Contributions on this page: 1
View profileIch halte 2 D für falsch, denn Unwertgehalt (gibt es den Begrif überhaupt) und Unrechtsgehalt ist doch nicht dasselbe
Viele grüße Johann
Rudbeckia
Contributions on this page: 3
View profileNochmal zu Frage 3 B: Der Satz steht genauso in 2.4.1. (3. Satz)
*Josef
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View profileDoch,den Begriff Unwertgehalt gibt es - in der KE zum Beispiel unter 5.1.2.2. als Handlungsunwert bezeichnet. Es ist richtig, dass er nicht dasselbe ist, wie der Unrechtsgehalt, denn der bezieht sich auf die zweite Stufe des dreistufigen Deliktaufbaus (Rechstwidrigkeit), während der Unwertgehalt der persönlichen Vorwerfbarkeit entspricht, also der Schuldfrage, Stufe drei im Deliktaufbau. Daher ist 2.D. richtig.
Gruß,
Josef
tsroyal2201
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View profileHallo Rudbeckia,
ich bin der Meinung, du solltest 1B als "falsch" markieren, Freiheitsentziehende Maßnahmen sind im Ordnungswidrigkeitenrecht ausgeschlossen. ;Freiheits[U]beschränkungen[/U] (z.B. Identitätsfeststellung) sind jedoch erlaubt.
Bei der Aufgabe 4 ist neben D auch C richtig, da im Fall des Begehens durch Unterlassen oder des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit
kann Anlass zu einer Bußgeldminderung bestehen.
Gruß,
Thomas
tsroyal2201
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View profileHallo Yeataway,
3B müsste richtig sein, da:
Mehrere Einzelakte eines Verhaltens können unter bestimmten Vorraussetzungen zu
einer sog. Handlungseinheit zusammengefasst werden (z.B. als Dauerdelikt) und gelten
dann als nur eine Handlung im Rechtssinne.
Gruß,
Thomas
Rudbeckia
Contributions on this page: 3
View profileThomas,
zu 1 B gibt es ja auch noch die Erzwingungshaft, aber eben keine freiheitsentziehenden Sanktionen. Ist das nun eine Tatsachen- (dann B falsch) oder eine Definitionsunterscheidung (dann B richtig)?
Zu 4 C: Ich werde mir das mit der Beteiligung noch einmal durchlesen, aber Seite 27 (4.5.) sagt ja, dass der Unrechtsgehalt der Handlung jedes Beteiligten nur bei der jeweils individuellen Bußgeldzumessung berücksichtigt wird. Eine Gewichtung der unterschiedlichen Tatbeiträge findet aber nicht statt!?
Gruß
Rudbeckia
tsroyal2201
Contributions on this page: 7
View profileHallo Rudbeckia,
1B siehe Script S. 3, Punkt 1.2.1.
4C siehe Script S.36: Bei der Bußgeld[U]zumessung[/U] ist das Gewicht des jeweiligen Tatbeitrags zu berücksichtigen.
Hoffe das es dir geholfen hat,
Thomas
tsroyal2201
Contributions on this page: 7
View profileRudbeckia,
du musst Bußgeldhöchstbertrag und -zumessung unterscheiden. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Sachen. Der Bußgeldhöchstbetrag ist für alle dasselbe wenn sie sich an der Tat beteiligen.
Thomas
isabella24
Contributions on this page: 2
View profilehabt ihr die ea schon durch...? würde gerne meine ergebnisse hier diskutieren, so ab Frage 5.
freue mich auf euere ergebnisse.
liebe grüße aus bayern
isa
tsroyal2201
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View profile...ja dann leg mal los.
Renaade
Contributions on this page: 1
View profileich habe folgende Punkte als richtig angekreuzt:
Aufgabe 1 : B E
Aufgabe 2: A B D
Aufgabe 3: B C
Aufgabe 4 : C D
Aufgabe 5: B
Aufgabe 6: A D E
Aufgabe 7: C
Aufgabe 8: B C
Aufgabe 9: A C
Aufgabe 10: B D
Wie sehr Ihr das?
LG
Renaade
*Josef
Contributions on this page: 4
View profileHallo,
fast völlig einverstanden - nur zwei Abweichungen von mir:
Einmal hab ich noch bei 5: E siehe 5.4.5. erster Absatz.
und noch 10: E das ist sicher eine Ermessensfrage: Gurndsätzlich ist die erzwungene Blutprobe ja möglich, da im GGS. zum Beispielfall im Skript der Fahrer ja den Atemtest verweigert hat, ist hier meiner Meinung nach die zulässige Annahme des Alkoholkonsums des Fahrers gegeben. Also, wenn nicht hier eine zwangsweise Anordnung der Blutprobe angeordnet werden kann, wann sonst?
Wie gesagt, sonst hab ich alles genauso.
LG aus Köln,
Josef
Bastian Dahm
Contributions on this page: 2
View profileSo, bin jetzt auch fertig.
1: B,E
2: A,B,D
3: B,C
4: C,D
5: B,E
6: A,D,E
7: C
8: C
9: A,C
10: B,D
Grüße und Allen viel Glück,
Basti
Gicklin
Contributions on this page: 2
View profileendlich geschafft:)
1) B E
2) A B D
3) B C
4) C D
5) B E
6) A D E
7) C
8) C
9) A C
10) B D E
Also ich habe noch einen Unterschied bei dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht Frage 8 B. Ich habe sich verneint, da der Verteidiger nach ABschluss des Ermittlungsverfahren ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht hat.
Bei 10 E überleg ich noch.
Liebe Grüße Claudia
champion82
Contributions on this page: 1
View profilezu 10 E) Meines Erachtens ist die Antwort falsch. Sowohl im Beispielsfall im Skript, als auch hier nimmt der Polizeibeamte lediglich aus dem Fahrzeuginneren Alkohol war; zudem erklärt der Fahrzeugführer in beiden Sachverhalten - was durchaus nachvollziehbar ist - nur seine Freunde hätten Alkohol getrunken. Demnach sind in beiden Fällen die Anhaltspunkte für eine Täterschaft sehr gering; die Anordung einer Blutprobe wäre unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Weigerung des A zur Durchführung eines Atemalkoholtests darf nicht gegen ihn gewertet werden, da niemand verpflichtet ist an seiner eigenen Überführung mitzuwirken; zu einer Mitwirkung am Vortest ist A im übrigen auch nicht verpflichtet. Der Tatverdacht gegen A würde sich natürlich immens verstärken, wenn der Polizeibeamte gerade bei ihm Alkoholgeruch wahrnimmt. Hier wäre bei Weigerung des Atemalkoholtests eine Blutprobe in jedem Fall verhältnismäßig und gerechtfertigt.
The.Merlin
Contributions on this page: 2
View profileBei den meisten Punkten besteht scheinbar Einigkeit.
Zu den strittigen Punkten:
Aufgabe 5: Hier ist m. E. auch D richtig, siehe Seite 44, vorletzter Absatz: gerade das Augenblicksversagen stellt eine Möglichkeit dar, davon abzusehen.
Aufgabe 8: Hier dürfte B falsch sein, siehe Seite 85: der Verteidiger hat die gleichen Rechte wie im Strafverfahren, lediglich der Betroffene hat nur ein eingeschränktes Recht (vorletzter Absatz). Hier geht's aber um den Verteidiger.
Aufgabe 10: Ich bin auch der Ansicht, dass E richtig ist. Die Weigerung eines Fahrers zur Messung der AAK dürfte wohl die klassische Haltung sein, um einen ausreichenden Tatverdacht zu erzeugen. Aber man kann drüber streiten, soviel ist klar.
tsroyal2201
Contributions on this page: 7
View profileHallo Bastian,
hab´ bei Aufgabe 9 folgendes:
A - Richtig
Überhöhte Geschwindigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 49 I Nr.3 OWiG i.V.m. StVO, § 24 I Seite 1 StVG.
B - Richtig
S. 90, Beispiel: Die Ordnungswidrigkeit kann nicht geahndet werden, da dieselbe Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne) bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahrens war.
C - Richtig
S.90, 1. Absatz: Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid (ohne gerichtliches Verfahren) verhindert nur die nochmalige Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit.
tsroyal2201
Contributions on this page: 7
View profileHallo Merlin,
zu Aufgabe 10E
Falsch
S. 93, Beispiel: Die Anordnung einer Blutprobe ist in diesem Beispiel unverhältnismäßig.
Gruß,
Thomas
isabella24
Contributions on this page: 2
View profileich stimme uch im grossen und ganzen zu, aber bei Aufgabe 8 bin ich mir über den punkt a nicht schlüssig.
warum berneint ihr das ?
lg isa
c.true
Contributions on this page: 3
View profileauch ich bin im Großen und Ganzen eurer Meinung aber bei 3 Fragen nicht ganz.
Aber zuerst zur Frage von Isa:
M.W. deckt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, nur Aussagen zur Beschuldigung bzw. zum Tatvorwurf selber, aber nicht zur Person. Allerdings besteht die Verpflichtung Angaben zur Person zum Zweck der Identitätsfeststellung nach § 111 Abs. 1 OWiG zu machen. (s. Skript Seite 84, Ziff. 2.2.1 Schweigerecht, 1. Abs.)
Zu den anderen Punkten:
ad Frage 4: hier ist m.M.n. auch B richtig:
"Die Akzessorietät der Teilnahme wird im Rahmen des § 28 StGB eingeschränkt (sog. limitierte Akzessorietät). Demnach führen nämlich strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale, die beim Teilnehmer fehlen zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 49 Abs 1 StGB; strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende persönliche Merkmale gelten nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer bei dem sie vorliegen." (Zitat Wikipedia Stichwort Teilnahme). Daraus ergibt sich m.E., dass auch bei Ordnungswidrigkeiten der jeweilige Grad der Vorwerfbarkeit über die jeweilige Schuld bestimmt.
ad Frage 8 B: m.E. richtig - s. Skript Seite 85, Ziff. 2.2.2 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers
ad Frage 10 E: m.E. richtig: Skript Seite 93, Beispiel. Was den wahrgenommenen Alkoholgeruch angeht, ist die Situation identisch. Allerdings verweigert A die Messung seines Atemalkoholgehalts. Daher sind die Anhaltspunkte für eine Täterschaft stark. Die Anordnung einer Blutprobe ist damit zulässig.
Ich freu mich auf die Diskussion!
Bester Gruß
Christoph
yetway
Contributions on this page: 3
View profilec.true,
bei 10E bin ich nicht deiner Meinung.
A hat das Recht, die Messung mit dem Blasgerät zu verweigern.
Warum soll A, der nur sein Recht ausübt, aus diesem Grunde zusätzliche Anhaltspunkte für seine Täterschaft liefern?
Das versteh ich nicht.
KlausF
Contributions on this page: 1
View profileHallo Christoph,
4 B ist denke ich nicht richtig. Das Ordnungswidrichkeitenrecht sieht eine geminderte Vorwerfbarkeit nicht vor, eine Milderung der Vorwerfbarkeit kann im Rahmen der normalen Bußgeldzumessung berücksichtigt werden, es bedarf dafür keiner Verschiebung des Bußgeldhöchstbetrages. (S 26)
Ich bin deswegen für 4 C, D
8 B finde ich etwas missverständlich formuliert; auf wen bezieht sich "wobei dieser"? Auf den Betroffenen oder auf den Verteidiger? Nach meinem Geschmack ist dies auf den Verteidiger bezogen und dann wäre 8 B falsch, oder?
10 E sehe ich auch so
Grüße
Klaus
c.true
Contributions on this page: 3
View profileClaus und Klaus,
zuerst zu 10e: Meine Überlegung war, dass es eine Reihe von Verdachtsmomenten für einen Alkoholkonsum des A gibt. Diesen Verdacht hätte er duch einen Atemalkoholtest leicht ausräumen können. Durch seine Weigerung verstärkt sich in meinen Augen der bestehende Verdacht, so dass eine Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts angemessen ist.
ad 4b: Ich bin auf die Lösung gespannt. Du könntest recht haben.
ad 8b: "Dieser" bezieht sich auch meiner Meinung nach auf den Verteidiger. Ich bin unterwegs und habe leider das Skript nicht dabei. Bin gespannt, ob Du recht hast.
Ich wünsche Euch am Donnerstag einen schönen Namenstag!
Bester Gruß
Christoph
Bastian Dahm
Contributions on this page: 2
View profileJuhu, 100%
Das ist mir noch nie passiert
c.true
Contributions on this page: 3
View profileIhr hattet Recht! Respekt!
Ich wünsche euch eine schöne Adventszeit.
Bester Gruß
Christoph
*Josef
Contributions on this page: 4
View profileJawohl! Und wenn ich auf dem Weihnachtsmarkt zu viel Glühwein trinke und danach Auto fahre, weiss ich jetzt, dass man mich nicht zur Blutprobe zwingen kann.
Aqamdax
Contributions on this page: 3
View profileAlso 5 e kapier ich nicht. Man kann doch nicht gleich zum OLG, wenn man ein Fahrverbot bekommen hat. Da ist doch erst noch eine gerichtliche Bestätigung in erster Instanz nötig.
So steht es doch auch unter 5.4.5. Rechtsbeschwerde zum OLG erst gegen gerichtliche Entscheidung, die erstmalig anordnet oder b e s t ä t i g t. Bestätigt heißt, dass es von einer anderen Stelle als einem Gericht zuerst ausgesprochen wurde. Und dagegen ist doch nicht gleich Rechtsbeschwerde beim OLG zulässig.
Kann jemand helfen?
Aqamdax
Contributions on this page: 3
View profileOffensichtlich nicht! Ich dachte bei 100 Prozent wüsste man, warum man etwas geantwortet hat.
Schöne Weihnachten!
The.Merlin
Contributions on this page: 2
View profileTja, interessante Anmerkung.
Ich denke, da haben sich die meisten keine größeren Gedanken dazu gemacht (ich übrigens auch nicht), nachdem die Antwort zu der Frage im Skript unter Pkt. 5.4.5 geschrieben steht.
Allerdings kann ich deine Gedanken schon nachvollziehen.
Sofern es sich, wie im Skript genannt, um die [U]gerichtliche[/U] Anordnung oder Bestätigung (einer vorher von der Verwaltung ausgesprochenden Regelung) handelt, ist der Fall klar: Beschwerde zulässig.
Aber: die Frage in der Einsendearbeit spricht allgemein von einer Anordnung, womit ja auch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemeint sein kann. Und dann müsste vor einer Rechtsbeschwerde doch noch die gerichtliche Bestätigung erforderlich sein, so sollte man meinen. Insofern ist die Aufgabe missverständlich, sehe ich auch so.
Sofern es an diesem Punkt liegt, ob man die EA bestanden hat oder nicht, wäre möglicherweise eine Rückfrage bei der FernUni sinnvoll. Kann ich aber nicht beurteilen.
Aqamdax
Contributions on this page: 3
View profileDanke für die Antwort. Hätte ja auch sein können, dass ich das komplett missverstehe. Manchmal steht man ja auf dem Schlauch. Ich habe 88 Punkte. Es geht also nicht ums Bestehen. Mich macht es aber wahnsinnig, wenn ich was nicht kapiere. Wenn man schon zu dusselig für die EAs ist, wie soll dann die Klausur erst werden?
Danke jedenfalls an alle für die Diskussionen zu dieser EA!!
LG
Aqamdax