das mit der Aktienbewertung des Anlagevermögens hab ich jetzt danke Daniel begriffen aber wie geht das mit dem Umlaufvermögen.
Da gilt doch das Niederstwertprinzip. Warum habe ich dann in den Lösungen manchmal verschiedene Wert bei niedrigstem zulässigen Wert und beim höchsten zulässigen Wert.
Muss es denn nicht IMMER der niedrigste sein ????
Hilfe, ich blick´s nicht
Eveline
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Ines.J.
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Aktienbewertung im Umlaufvermögen
Hallo Eveline,
vielleicht hilft dir ja folgendes zur Aktienbewertung im Umlaufvermögen:
Wenn der Kurs sinkt, gilt für alle Unternehmen das strenge Niederstwertprinzip (Stichtagskurs muss angesetzt werden, § 253 III HGB).
Wenn der Kurs steigt, ist die Wertobergrenze die Anschaffungskosten, also der Kurs, zu dem die Aktien gekauft wurden.
Einzelunternehmungen und Personengesellschaften haben ein Wahlrecht:
- Sie dürfen den niedrigen Wert beibehalten (§ 253 Abs. 5 HGB)
- Sie dürfen aber auch zuschreiben (bis maximal zum Anschafftungskurs)
Kapitalgesellschaften haben seit 200 eine Zuschreibungspflicht (§ 280 I HGB), aber kein Wahlrecht.
Ich hoffe das hilft dir ein wenig.
Liebe Grüße,
Ines
Eveline
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View profileDanke Ines,
dann gilt also das strenge Niederstwertprinzip nur wenn der Kurs sinkt.
Okay
jetzt passen die Ergebnisse.
Viel Glück bei der Klausur
Eveline
FernuniDave
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View profileHello Leute,
bin gerade auch fleißig am lernen (Aktienbewertung)!
Hat jemand zufällig die Lösungen zu Klausur September 2003 Aufgabe 4 per Link parat?
Duddits
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View profileIrgendwo hier im Studienservice sind sie.
Finde ich nun nicht so schnell.
Du bekommst aber gleich eine Mail. Die wird Dir bestimmt helfen
Duddits