die Aktivlegitimation muss in allen Fällen in der Zulässigkeit geprüft werden, quasi bei der "Klagebefugnis". In der Regel muss der Kläger geltend machen, in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
Wo die Passivlegitimation (also die Fähigkeit, beklagt werden zu können) geprüft werden soll ist strittig. Entweder am Ende der Zulässigkeit oder zu Beginn der Begründetheit.
Beide Ansichten sind vertretbar.
Gruß
Sandra
PS (Falls Aktiv- / Passivlegitimation offensichtlich ist, bzw. der Sachver-
halt entsprechendes feststellt, genügt es den betreffenden Punkt kurz im Urteilsstil festzustellen ... Wenn der Zeitfaktor eine Rolle spielt, kann man auch darauf verzichten.)
Tschuldigung, Korrektur:
Auf die Aktivlegitimation (Klagebefugnis = spezielle Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs) muss man eigentlich immer abstellen, während bei der Passivlegitimation dies nur notwendig ist, wenn man feststellen muss, ob wirklich der richtige Klagegegner betroffen ist
Bsp. im Verwaltungsrecht:
Muss ich die Körperschaft verklagen, deren Behörde den VA erlassen hat, oder die Behörde.
Nicht verwechseln mit Beteiligten- und Prozessfähigkeit !!!
Ich verstehe nur nicht, wieso der Prinz die Aktiv- und Passivlegitimation bei einem Übungsfall anlässlich der Präsenzveranstaltung am 03.02. in Hagen bei der Begründetheit geprüft hat.
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maischdro
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View profiledie Aktivlegitimation muss in allen Fällen in der Zulässigkeit geprüft werden, quasi bei der "Klagebefugnis". In der Regel muss der Kläger geltend machen, in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
Wo die Passivlegitimation (also die Fähigkeit, beklagt werden zu können) geprüft werden soll ist strittig. Entweder am Ende der Zulässigkeit oder zu Beginn der Begründetheit.
Beide Ansichten sind vertretbar.
Gruß
Sandra
PS (Falls Aktiv- / Passivlegitimation offensichtlich ist, bzw. der Sachver-
halt entsprechendes feststellt, genügt es den betreffenden Punkt kurz im Urteilsstil festzustellen ... Wenn der Zeitfaktor eine Rolle spielt, kann man auch darauf verzichten.)
Tschuldigung, Korrektur:
Auf die Aktivlegitimation (Klagebefugnis = spezielle Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs) muss man eigentlich immer abstellen, während bei der Passivlegitimation dies nur notwendig ist, wenn man feststellen muss, ob wirklich der richtige Klagegegner betroffen ist
Bsp. im Verwaltungsrecht:
Muss ich die Körperschaft verklagen, deren Behörde den VA erlassen hat, oder die Behörde.
Nicht verwechseln mit Beteiligten- und Prozessfähigkeit !!!
strahlie
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View profileIch verstehe nur nicht, wieso der Prinz die Aktiv- und Passivlegitimation bei einem Übungsfall anlässlich der Präsenzveranstaltung am 03.02. in Hagen bei der Begründetheit geprüft hat.
maischdro
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View profile10 Juristen, 15 verschiedene Meinungen ;)
M.E. setzt man sich ja mir der Aktivlegitimation schon in der Klagebefugnis auseinander.