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Anspruchsgrundlagen?!?

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Tim, mit den Anspruchsgrundlagen findet man heraus: Wer was von wem woraus verlangen kann. Er ist also sozusagen die Grundlage für den Obersatz im Gutachten.

Anspruchsgrundlagen sind unter anderen die §§:
433 I, II
280ff
861
985
862
und noch viele andere

Hmm...

dann können ja fast alle Paragraphen Anspruchgrundlagen sein.

Z.B. in einem Streit um Fälligkeit der Zahlung könnte dann §271 eine Anspruchsgrundlage sein.

Seh ich das dann richtig?

Genauso könnten ggfs. §269, 270, 273 usw. in anderen Fällen die Anspruchsgrundlage sein?!

Damit hatte ich auch so meine Probleme

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann ist Anspruchsgrundlage alles, woraus ein Anspruch heraus hergeleitet werden kann.

Ein Paragraf, der jedoch etwas ausschliesst, ist dann keine Anspruchsgrundlage.

Meiner Ansicht nach sind keine Anspruchsgrundlagen z. Bsp.: §639, §658, §702 ...

kann das so jemand bestätigen?

Michael1709 wrote:


Meiner Ansicht nach sind keine Anspruchsgrundlagen z. Bsp.: §639, §658, §702 ...\

Meiner Meinung nach auch nicht.
Und dann gibt es ja noch zig §§ die einfach irgendwas erklären und somit auch keine Anspruchsgrundlagen sind.

Michael1709 wrote:

Meiner Ansicht nach sind keine Anspruchsgrundlagen z. Bsp.: §639, §658, §702 ...

kann das so jemand bestätigen?

Richtig, §639, §658, §702 sind definitiv keine AGL.

Mit Anspruchsgrundlage bezeichnet man eine Norm, die jemandem das subjektive Recht gibt, von jemand anders ein Tun oder Unterlassen zu fordern.
Googelt mal ein bisschen, es gibt ganz gute Übersichten zu den wichtigsten AGL.

Michael1709 wrote:

Ein Paragraf, der jedoch etwas ausschliesst, ist dann keine Anspruchsgrundlage.

Korrekt. Wenn etwas ausgeschlossen wird, kann es sich allerdings um eine Einrede oder Einwendung handeln.

Gruß
Steffi

Anspruchgrundlagen

Hier ist mal 'ne Aufstellung:
[URL="https://www.jura.uni-passau.de/ifl/ab/ab4.htm"]https://www.jura.uni-passau.de/ifl/ab/ab4.htm[/URL]

Gruß Arndt

Irgendwie klappts nicht so recht aber das wird schon... ich glaub ich muss da noch was üben ;)

euch allen:

:danke: :applaus: :daumen

Timbo,

ich habe diese Anspruchsgrundlagenübersicht im Net entdeckt. Vielleicht hilft sie dir und auch anderen, die noch darüber grübeln.

[URL="https://www.zenthoefer.de/faelle/BGBAnspruchsgrundlagen.pdf"]https://www.zenthoefer.de/faelle/BGBAnspruchsgrundlagen.pdf[/URL]

LG

Amber-Ann

oder einfach mal nicht juristisch, aber praktisch ausgedrückt, hier diese Faustregel: Anspruchsgrundlagen sind die Paragraphen die folgende Formulierungen enthalten: "... verpflichtet ..." oder " ... kann ... verlangen ..." Diese Formulierungen werden meistens gebraucht. Wenn diese oder nichts dergleichen im Paragraphen enthalten ist, ist er keine Anspruchsgrundlage.

So muss man nichts auswendig lernen. Hilft vielleicht, wenn man nicht ständig mit Paragraphen umgeht. :cool

GJK wrote:

Hallo,

oder einfach mal nicht juristisch, aber praktisch ausgedrückt, hier diese Faustregel: Anspruchsgrundlagen sind die Paragraphen die folgende Formulierungen enthalten: "... verpflichtet ..." oder " ... kann ... verlangen ..." Diese Formulierungen werden meistens gebraucht. Wenn diese oder nichts dergleichen im Paragraphen enthalten ist, ist er keine Anspruchsgrundlage.

So muss man nichts auswendig lernen. Hilft vielleicht, wenn man nicht ständig mit Paragraphen umgeht. :cool:

Danke GJK! Genau solche Eselsbrücken brauche ich!

Gern geschehen! Man hilft, wo man kann.

Ich hätte da gleich noch eine Frage zum Thema "Recht, leicht gemacht" :D:

Könnte man sagen, dass ein Gestaltungsrecht ein Recht ist, für dass ich erst einmal etwas tun muss (Anfechtung erklären, Kündigung erklären...), damit es irgendwelche Folgen nach sich zieht?

(Das kann man bestimmt auch noch deutlicher erklären...)

grainne wrote:

Könnte man sagen, dass ein Gestaltungsrecht ein Recht ist, für dass ich erst einmal etwas tun muss (Anfechtung erklären, Kündigung erklären...), damit es irgendwelche Folgen nach sich zieht?


Hallo Verena,

das ist richtig. :) Mit der Ausübung des Gestaltungsrechts kann einseitig auf das bestehende Rechtsverhältnis eingewirkt werden (Folge: Entstehen, Änderung, Beendigung). Ohne das Aktivwerden des Berechtigten passiert allerdings nichts.

Gruß
Steffi

Steffi!

Danke! :)

Ich glaube, so langsam lichtet sich das Dunkel ein wenig...

Noch eine Anmerkung zum Gestaltungsrecht:

klassisches Beispiel Rücktrittsrechts. Formulierung in § 437 BGB "zurücktreten", nicht wie bei Anspruchsgrundlage!!!

Merke: Beliebte Fallfrage in den Anfangssemestern bei Jura, vielleicht auch im Rechtsschein?!

Frage: Wann verjährt das Rücktrittsrecht?
Antwort: Nie!!!
Begründung: Gestaltungsrechte verjähren nicht, nur Ansprüche, ein grundlegender Unterschied. Aber de facto gleiches Ergebnis, d.h. am Bsp. § 437 Nr. 2 1. Alt. BGB i.V.m. § 438 IV BGB gilt § 218 BGB, wonach Rücktritt unwirksam, wenn Lesitungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

Also:
1. Ansprüche verjähren
2. Gestaltungsrechte können nicht mehr ausgeübt werden.

GJK wrote:

Noch eine Anmerkung zum Gestaltungsrecht:

klassisches Beispiel Rücktrittsrechts. Formulierung in § 437 BGB "zurücktreten", nicht wie bei Anspruchsgrundlage!!!

Merke: Beliebte Fallfrage in den Anfangssemestern bei Jura, vielleicht auch im Rechtsschein?!

Frage: Wann verjährt das Rücktrittsrecht?
Antwort: Nie!!!
Begründung: Gestaltungsrechte verjähren nicht, nur Ansprüche, ein grundlegender Unterschied. Aber de facto gleiches Ergebnis, d.h. am Bsp. § 437 Nr. 2 1. Alt. BGB i.V.m. § 438 IV BGB gilt § 218 BGB, wonach Rücktritt unwirksam, wenn Lesitungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

Also:
1. Ansprüche verjähren
2. Gestaltungsrechte können nicht mehr ausgeübt werden. ;)

Hast du noch mehr so Tipps auf Lager. Ich wäre auf diese Frage reingefallen.:(:confused

Anna-dMd wrote:

Hallo Tim, mit den Anspruchsgrundlagen findet man heraus: Wer was von wem woraus verlangen kann. Er ist also sozusagen die Grundlage für den Obersatz im Gutachten.

Anspruchsgrundlagen sind unter anderen die §§:
433 I, II
280ff
861
985
862
und noch viele andere


Hallo,

wie sieht es aus, wenn in der Prüfungsaufgabe nur der §433II steht? Handelt es sich dann auch um eine Anspruchsgrundlage oder ist nur die Kombination von §433 I,II als Anspruchsgrundlage zu werten?

Vielen Dank für die Hilfe.

kurseinheiten wrote:

Hallo,

wie sieht es aus, wenn in der Prüfungsaufgabe nur der §433II steht? Handelt es sich dann auch um eine Anspruchsgrundlage oder ist nur die Kombination von §433 I,II als Anspruchsgrundlage zu werten?

Vielen Dank für die Hilfe.

  § 433 I  ist eine Anspruchsgrundlage\

und § 433 II ist auch eine Anspruchsgrundlage

kurseinheiten wrote:

Hallo,

wie sieht es aus, wenn in der Prüfungsaufgabe nur der §433II steht? Handelt es sich dann auch um eine Anspruchsgrundlage oder ist nur die Kombination von §433 I,II als Anspruchsgrundlage zu werten?

Vielen Dank für die Hilfe.

Es handelt sich bei § 433 II um eine eigene Anspruchsgrundlage und auch bei § 433 I Satz 1 um eine eigene Anspruchsgrundlage. Wiederum § 433 I Satz 2 ist keine Anspruchsgrundlage. Nicht nur auf die Paragraphen achten, auch auf die Untersätze.

LG

Amber-Ann

Danke für die schnelle Antwort

kurseinheiten wrote:

Danke für die schnelle Antwort;)

Amber-Ann ihre Antwort ist genauer

GJK wrote:

Hallo,

oder einfach mal nicht juristisch, aber praktisch ausgedrückt, hier diese Faustregel: Anspruchsgrundlagen sind die Paragraphen die folgende Formulierungen enthalten: "... verpflichtet ..." oder " ... kann ... verlangen ..." Diese Formulierungen werden meistens gebraucht. Wenn diese oder nichts dergleichen im Paragraphen enthalten ist, ist er keine Anspruchsgrundlage.

So muss man nichts auswendig lernen. Hilft vielleicht, wenn man nicht ständig mit Paragraphen umgeht. :cool:

Hallo Kurseinheit. Hier nochmal oben der Tip von GJK. Den einfach merken, dann bist du auf der sicheren Seite.

LG

Amber-Ann