Außerordentliche Kündigung, Klagefrist
Hallo an alle,
habe da mal eine Frage zur außerordentlichen Kündigung:
Beim Prüfungspunkt: Klagefrist gem. § 4 KSchG:
Prüfe ich auch hier, ob das KSchG sachlich anwendbar ist (§ 23 KSchG)? Ich habe gelesen, dass die Klagefrist des § 4 KSchG bei [U]allen Kündigungen[/U] zu beachten ist. Das heißt doch, unabhängig davon, ob das KSchG sachlich anwendbar ist.
Habe dann aber doch vereinzelt gefunden, dass die Anwendbarkeit des KSchG geprüft wird.
Vielleicht kann mir da ja jemand helfen?
Viele Grüße, Nicoletta
Comments
maischdro
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View profileAuch bei einer außerordentlichen Kündigung geht die Klagefrist nach KSchG, sprich drei Wochen. Aufpassen muss man insbesondere, wenn z.B. eine Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist (z.B. Unwirksamkeit der Kündigung, weil Schriftform nicht gewahrt wurde, oder Sittenwidrigkeit) ... Auch hier gilt nach KSchG die drei Wochenfrist, ansonsten ist die Unwirksamkeit geheilt.
NicolettaH
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View profiledanke für deine Antwort.
Muss ich denn noch den sachlichen Anwendungsbereich des KSchG prüfen, also § 23 KSchG?
Oder prüfe ich "lediglich", ob die Klagefrist nach § 4 KSchG eingehalten wurde.
Viele Grüße, Nicoletta
maischdro
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View profileLediglich letzteres ....
Du prüfst bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB nur ob die Tatbestandsmerkmale vorliegen und dann eben noch Form und Frist.