Blöde Frage, welche § markiert Ihr?
Jetzt mal eine ganz doofe Frage(und auch etwas spät, ich weiß...). Kann mir jemand ein Beispiel geben, welche § er bei sich im BGB markiert hat? Es heißt immer die, die man am häufigsten braucht... hmmm???
Danke schonmal
Comments
labbi
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View profileHallo,
Ich habe mir kleine Post-Its in unterschiedlichen Farben reingeklebt und so z.B. Anspruchsgrundlagen und häufig oder selten benutze Paragraphen markiert. Zusätzlich natürlich kräftig mit Textmarker großflächig eingefärbt
Schokohaeschen
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View profileDanke Labbi für die Antwort, aber WELCHE Paragraphen im Speziellen hast Du denn markiert? Ich weiß einfach nicht, welche genau wichtig sind.
labbi
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View profileAlso bisher die:
31 123 125 134 145 164 280 311 433 631 705 709 714 723 741 744 823 278
es kommen aber sicherlich noch einige hinzu
Schokohaeschen
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View profileDanke schön, damit kann ich nun wirklich was anfangen :))
Tyffany
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View profileich nutze nur das Inhaltsverzeichnis und die § die in den Aufgaben stehen... Die § die man wirklich braucht findet man denke ich so auch wieder
mickey
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View profileDoch, die "wichtigsten" §§en werden schon geeignet markiert. Zumindest die Überschrift gelb hinterlegt, hilft beim Überfliegen auf der Suche nach der richtigen Nummer ungemein.
Welche das sind? Nun, wenn man die KEs mal in Ruhe durchgeht, findet man in jedem Kapitel immer eine Hand voll §§en, um die es dort "eigentlich" geht...
Virpi
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View profileAber mickey man kann doch nicht jeden § aus den KE's markieren.. das BGB wird doch sonst mehr als nur bunt
mickey
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View profileDoch, es geht. Mindestens ebenso effektiv ist es, diejenigen Titel im Inhaltsverzeichnis zu markieren, um die es geht. Das erleichtert den Überblick innerhalb des 2. und 3. Buches um wenigstens 50%.
Außerdem nutze ich tatsächlich nur drei Farben, je nach Lust und Laune
mickey
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View profileUm die Frage, welche das eigentlich sind, mal abschließend zu beantworten, hier die zusammengefasste Zusammenfassung meiner Zusammenfassung:
§ 3 Rechtsgeschäft und Willenserklärung -> 116ff
§ 4 Das Wirksamwerden von Willenserklärungen -> 130, 355
§ 5 Das Zustandekommen eines Vertrages -> 145ff
§ 6 Die Bedeutung des Schweigens im Rechtsverkehr
§ 7 Der Dissens -> 154, 155
§ 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen als Bestandteile von Verträgen -> 305 - 310
§ 8a Grundzüge des Vertragsschlusses im Internet -> 312b - 312e
§ 9 Die Auslegung -> 133, 157
§ 10 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
§ 11 Rechtsgeschäfte mit Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen -> 104ff, v.a. 110
§ 12 Die Form -> 126ff
§ 13 Die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften -> 134, 138
§ 14 Die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen -> 119-123
§ 15 Nichtigkeit und Umdeutung von Rechtsgeschäften -> 139, 306
§ 16 Die Stellvertretung -> 164ff, 170ff, 177ff
§ 17 Die Bedingung -> 158
§ 18 Die Verjährung -> 194ff, 203ff
§ 19 Einführung in das Recht der unerlaubten Handlungen -> 276, 823ff, 249, 251, 253, 831, 1004
§ 20 Der Inhalt vertraglicher Schuldverhältnisse -> 241, 362, 267, 280, 315
§ 21 Das Erlöschen von Schuldverhältnissen -> 362, 314, 569, 626, 355, 387, 372, 397
§ 22 Pflichtverletzungen (Leistungsstörungen) -> 275, 280-285, 326, 278, 280. 286, 313
§ 23 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis -> 398ff, 414f, 328ff, 414f
§ 24 Das Kaufrecht -> 433-448, 307ff, 474-478, 312, 312b ff. 453
§ 25 Der Mietvertrag -> 535ff, 549ff, 581ff, 573ff, 598ff, 99f
§ 26 Leasingverträge -> 500
§ 27 Der Dienstvertrag -> 611ff, 620
An §28-41 bin ich gerade noch dran
Virpi
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View profileMeine Aufstellung stimmt mit deiner bis auf wenige Ausnahmen überein :)
Ich kann ja vielleicht mal ein wenig weitermachen???
§ 28 Der Werkvertrag -> 280, 631, 632a, 633, 634, 635, 640, 641, 651
§ 29 Auftrag und endgeltliche Geschäftsbesorgung -> 662, 675, 676
§ 30 Die Geschäftsführung ohne Auftrag -> 677, 687, 683, 812, 823
§ 31 Maklerrecht -> 652, 655
§ 32 Darlehn -> 358, 488, 495, 607,700
§ 33 Vergleich, Schuldversprechen und Schulderkenntnis -> 779, 780,781
§ 34 Die ungerechtfertigte Bereicherung -> 812, 818
§ 35 Die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sache und Grundstücken -> 868, 892, 894, 925, 929, 930, 931, 932, 933
§ 36 Erbbaurecht und Wohnungseigentum -> 93, 94, 946, 873
§ 37 Einführung in das Recht der Kreditsicherung -> 138, 488ff, 491, 492, 494, 496, 499 (wobei ich bei dem Abschnitt noch meine Probleme habe.. ich besitze weder eine ZPO noch ein InsO und bin noch am überlegen die Dinger vielleicht noch anzuschaffen??? )[/COLOR]
§ 38 Personalsicherheiten -> 138, 305ff, 770, 771, 773, 765ff
§ 39 Realsicherheiten Teil I -> 159, 185, 449, 929f, 950, 985f
§ 40 Realsicherheiten Teil II -> 185, 305, 397f, 410, 421, 488, 492, 562, 929, 930, 1220ff, 1235ff, 1252f, 1273f, 1280
§ 41 Die Grundpfandrechte -> 873, 1113, 1115, 1116, 1117, 1142, 1153, 1157, 1177, 1199
labbi
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View profileHi,
für die Klausur zugelassen sind die allerdings nicht, die Anschaffung kannst du dir daher "denke ich" sparen.
Virpi
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View profilekann man so nicht sagen??? laut prüfungsordnung ist doch z.B. Schönfelder erlaubt und da sind teile der ZPO enthalten.
mickey
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View profileUmgekehrt... Kosten-/Nutzenfrage: Für eine oder vielleicht max. zwei Fragen, wo man die ZPO oder die InsO - genauer: 2-3 §§en daraus - vielleicht mal gelesen haben könnte, gleich Geld ausgeben? Für die üblichen Beck-Dinger wären das nochmal 15€ extra..
Und: Schönfelder ist für Wiwis nicht nur preislich einfach Overkill
Virpi
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View profileWenns aber nachher genau an den beiden Fragen scheitert??? :D
Ich weiß es halt nicht. Eigentlich wollte ich mir die nicht holen sondern die Abschnitte in den KE's nochmal ganz ruhig und aufmerksam lesen. Ach.. ich weiß es nicht :o
mickey
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View profileAchja: [URL]https://www.fernuni-hagen.de/FBWIWI/download/klausur_hinw.pdf[/URL]
S. 5: "Gesetzestexte: BGB und Nebengesetze (z.B. dtv Band 5001 oder Schönfelder: Deutsche Gesetze)." Also hat sich das eh erledigt... Wenn den Prüflingen keine ZPO vorliegen darf, sollte auch keine Frage gestellt werden, die nur durch Blick in die ZPO beantwortet werden kann.
Virpi
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View profileAber mickey das genau mein ich doch.. ich hab daheim einen schönfelder stehen in dem die ZPO drin ist. Also ist sie grundsätzlich erlaubt.
schmetterling
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View profileWie macht ihr das denn mit der GoA und der Produzentenhaftung? Die wurde ja auch erwähnt..
mickey
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View profileNa denn, sicherheitshalber noch den Schönfelder ins Gepäck ;)
Whatever, ich glaub nicht wirklich, dass da was großartiges zu kommen wird. Ich denke, wir machen uns mit solchen Nebenschauplätzen nur überflüssig verrückt
mickey
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View profileIm Beck 5001 ist zumindest das ProdHaftG drin. Ferner auch die in KE 6 angeschnittene ErbbauVO.
Virpi
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View profileStimmt Jasmin.. die Dinger hab ich bisher noch nicht bedacht :(
Aber vielelicht hat Mickey auch Recht... es gibt soviele Sachen die die aus dem BGB abfragen können... da braucht man nicht unbedingt noch andere Gesetze
labbi
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View profileGenau - dass denke ich auch. Wenn die ZPO eine Rolle spielen würde, wäre sie sicherlich namentlich bei den zugelassenen Gesetzen erwähnt.
schmetterling
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View profileIch glaub es reicht wenn wir uns im BGB zurechtfinden oder? Ich hab höchstens Zeit die Abschnitte in denen die anderen Paragraphen erwähnt werden (das HGB nicht vergessen, von wegen Handelskauf und so) nochmal zu lesen aber mehr Zeit ist da nicht.
Schokohaeschen
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View profileBuuuuh, habt Ihr da viele Sachen markiert... da würde ich mich gar nicht mehr zurecht finden... hab gestern mal die Klausur vom März gemacht, ohne Markierungen und so, und ich habe schon auch das meiste gefunden, was ich gesucht habe. Aber ob das reicht? :confused:
Glaube mal, ich werde nach der Klausur jeden Tag schauen, ob die Ergebnisse schon online sind, uff.
Virpi
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View profile:D Dann wirst du aber lange Zeit enttäuscht werden. Bei Recht rechne ich stark damit das die die max. Zeit ziemlich ausreizen.. wie es der Infolehrstuhl auch gerne macht.
Schokohaeschen
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View profileWieso?! Letztes Mal haben die Leute doch auch nicht so lange warten müssen(3 Wochen oder sowas???).
Ist doch Multiple Choice... müßte doch eigentlich auch nicht mehr als einen Monat dauern, oder?
Und was ist überhaupt die maximale Zeit??
Virpi
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View profileGrundsätzlich hat jeder Lehrstuhl 8 Wochen Zeit aber selbst wenn sie es in der Zeit nicht schaffen kannst du ihnen keinen Druck machen. Egal ob MC oder nicht... du musst auch mal dran denken wieviele Klausuren geschrieben werden. Die Hoffnung das Ergebniss nach ner Woche zu haben kannst du aufgeben
Schokohaeschen
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View profileDas ist ja doof!!
Aber woher weiß man dann, ob man nicht das neue Recht nachbelegen muß??
Bei mir ist es halt so, daß Recht 1 jetzt der 2.Versuch ist und wenn ich es diesmal nicht schaffe, mache ich lieber das neue, wo man dann notfalls nur über 25 haben muß...
Jedenfalls kann ich das doch nicht jetzt schon belegen, bevor ich nicht weiß, ob Recht was wird oder nicht.
Wenn die sich aber zuuuu lange Zeit lassen ist es fürs Nachbelegen zu spät und überhaupt kommt der Stoff dann ewig spät und man kann keine EAs dazu machen :-(
Oder gelten da dann die vom alten Recht auch fürs neue? Nee, oder?
mickey
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View profileKeine Panik! Grundsätzlich kannst du noch bis irgendwann Ende November nachbelegen. Kostet zwar "Strafporto" von 5€ Nachbelegeungsgebühr (online), aber immer noch besser als noch nen Semester zu versauern, oder sich womöglich das ganze Studium wegen dreier verpatzter Recht-Versuche in den Wind zu schießen.
Schokohaeschen
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View profileJa, klar, das ist auf jeden Fall besser, als Recht1 zum 3.Mal zu machen...
trotzdem, wenn ich das nachbelege(glaube, die Frist läuft am 22.11. aus), dann dauert das ja eeewig, bis die einem das Zeugs schicken und wenn man dann auch noch neue EAs machen muß... naja, mal schauen, versuche mir da mal noch nicht so nen Kopf zu machen. Erstmal die Prüfung abwarten :cool
Shorty
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View profileRecht ging doch das letzte mal sehr zügig. Ich hatte sogar eine Nachkorrektur beantragt und der ganze Kram war schon durch bevor ich mich Rückgemeldet hatte und später meine Belegung durchgenommen hatte. Selbst mit der Nachkorrektur war ich spät dran, da ist also genügend Zeit :rolleyes
Schokohaeschen
Contributions on this page: 11
View profileSeeeehr gut, endlich mal was Positives ;))
Shorty
Contributions on this page: 3
View profilePositives? Mir fehlten trotzdem noch 2%! *ggg*
Schokohaeschen
Contributions on this page: 11
View profileNa, das ist ja mal wirklich ärgerlich!!!!!
Aber diesmal schaffst Du die schon ;) Positiv denken
Shorty
Contributions on this page: 3
View profileJa, ich werde mir klang und heimlich mein Tschaka Tschaka Gebet in mein BGB brummeln
schmetterling
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View profileDarf man die Einführung markieren bzw. Wörter und Textpassagen in der Einführung?
Schokohaeschen
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View profileAlso, reinschreiben darf man nix
schmetterling
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View profileIch meine "mit Textmarker Wörter anstreichen" :rolleyes:.
Schokohaeschen
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View profileHuch, sorry, wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil :D
Man darf markieren, aber es darf kein System erkennbar sein... leider verstehe ich auch nicht wirklich, was das bedeuten soll. Man darf wohl keine einzelnen Buchstaben unterstreichen. Und bei einzelnen Wörtern wirds auch schwierig...
aber wie gesagt, hab da wenig Ahnung davon... lese mal die anderen Threads, wo was zu "Markierungen" oder "BGB" steht, da wird kräftig drüber diskutiert.
Und jetzt mach ich mich auch mal weiter an Recht, uiui
schmetterling
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View profileJa das mit dem "System" ist mein Problem. Bisher ist alles in Geld und ich hab auch nur Paragraphen angestrichen... mal sehen ob ich mich traue noch mehr zu markieren.
mickey
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View profileNotfalls... der Trend geht zum Zweit-BGB