schreibe demnächst meine Verfassungsrecht-Klausur und brauche Hilfe bei einer Frage, aus den alten Klausuren.
1. Was versteht man unter "Ausstrahlungswirkung der Grundrechte" Bitte veranschaulichen Sie die damit bezeichnete Grundrechtsfunktion anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung.
2. Beschreiben Sie die historischen Wurzeln und die Prüfungsschritte des Übermaßverbotes. Bitte veranschaulichen Sie dabei die Prüfkriterien anhand von Beispielen.
3. Wie begründet as BVerfG die Geltung der Grundrechte im PRivatrecht?
a)An welcher Stelle kommt sie zum Tragen?
b) IN welcher Weise wirken die Grundrechte auf das Privatrechtsverhältnis ein (Welche Prüfungsschritte sind durchzuführen; bitte anhand eines Beispiels erläutern)
Komme mit der Beantwortung dieser Fragen einfach nicht voran :-(
Liebe Grüße
Comments
Sapehe
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View profileich schreibe auch im März Verfassungsrecht, bin aber noch nicht richtig in die Lernphase eingestiegen, daher kann ich Dir leider nicht helfen :o(. Eine Frage hätte ich aber: Wo finde ich alte Klausuren? Bis jetzt habe ich nur die von der Seite des Lehrstuhls, aber da sind nur Fälle, keine Fragen, die ausgearbeitet werden sollen.
Wenn ich soweit bin, können wir die Fragen hier gerne diskutieren.
dude3010
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View profileHabe alte Klausuren von Freunden, die auch ne VerfR Klausur geschrieben haben ;)
Ok, weiß vll jemand anderes über die Fragen Bescheid?
Clairechen
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View profileIch glaube nicht, dass in der Klausur in Form von Fragen Wissen abgeprüft wird, dennoch sollest du das wissen.
Google halt mal nach Drittwirkung der Grundrechte/Ausstrahlungswirkung der Grundrechte.
Geht im wesentlichen darum, dass grundsätzlich Grundrechte nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden können und nicht gegenüber Privatpersonen.
Gerade wenn es aber um Art. 3 GG geht, erscheint das oft unbillig, wenn z.B. ein Vermieter jemand ablehnen darf nur weil er ein Moslem ist etc.
Deswegen gibt es Stimmen in der Literatur, die die Grundrechte auch gegenüber Dritten, d.h. Privatleuten, gelten lassen wollen (Drittwirkung).
In der Rechtsprechung wird das nur begrenzt so gesehen. Die Grundrechte hätten nur eine "Ausstrahlungswirkung" auf die einfachen Gesetze, die im Lichte der Grundrechte auszulegen seien.
bedargon
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View profileDude3010,
schau mal in die Beck eBibliothek ([URL="https://www.ub.fernuni-hagen.de/datenbankenlieferdienste/showdatabase.html?id=549"]Universitaetsbibliothek Hagen: Datenbanken und elektronische Angebote: beck-eBibliothek[/URL] Sodann/Zielkow § 22 Rn 16 ff.) und lies das "Lüth-Urteil".
Grundsätzlich wirken die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat (mit ein paar Ausnahmen), Die Drittwirkung haben sie bei der Auslegung von Generalklauseln (bzw. § 242), wenn ein Streit vor den Gerichten landet. Da hier die Gerichte (Staat) entscheiden und diese sind nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Sodann/Zielkow § 24 Rn 32 ff.
bedargon
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View profileSapehe,
schau mal hier: [URL="https://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/rewi/ls_haratsch/"]Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht<br />Prof. Dr. Andreas Haratsch - Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht (Prof. Haratsch) - Videostreaming - FernUniv[/URL] bei den Klausurbesprechungen werden auch die alten Klausuren bereitgestellt.
Sapehe
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View profileBedargo,
danke für den Tipp! Habe mir für die Klausur vorgenommen, viele Fälle zu bearbeiten..
Gruß, Sandra