ex nunc oder ex tunc, KE 3 Seite 100
Hallo zusammen,
ich weiß gerade nicht, ob ich im letzten Absatz der Seite 100, in dem die Gegenauffassung diskutiert wird, einen Denkfehler habe, oder ob es sich um einen Tipfehler handelt.
Ich verstehe II, Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks so, dadie Widerverheiratungsklausel so, dass nach herrschender Meinung die Wirkung der Vorerbschaft und damit der Verfügungsbeschränung ex nunc, also mit dem Zeitpunkt der Widerverheiratung eintritt.
Die Gegenauffassung geht hingegen von einer Rückwirkung auf den Tod des Erstversterbenden aus, so dass die Verfügungsbeschränkung (sofern keine abweichende testamentarische Anordnung besteht) doch eigentlich ex tunc wirken müsste. Im Skipt steht jedoch hier ex nunc.
Wo liegt das Problem, bei mir oder im Skript?
Gruß
Claudia
Comments
Micha28
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View profileClaudia,
ich denke, dass ist ein Tippfehler und soll wohl ex tunc heißen.
Gruß
Michael
HeinerEiner
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View profileClaudia,
falls sich deine Frage auf den letzten Absatz auf Seite 100 bezieht, würde ich euch zustimmen. Dort müsste "ex tunc" stehen.
Anders macht das doch auch keinen Sinn. Warum würde sie sonst als befreite Vorerbin bezeichnet, wenn erst ab der Wiederverheiratung Vorerbin werden würde. Sie kann ja nur befreite Vorerbin sein, wenn sie rückwirkend auf den Erbfall (also ex tunc) zur Vorerbin werden würde.
by heinereiner
Claudia S.
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View profileVielen Dank, ja den letzten Absatz meinte ich.
Gruß
Claudia
HeinerEiner
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View profileGut, dann wären die Unklarheiten ja beseitigt.
by heinereiner