Einsendearbeit Nr.3 vom SS 2004 zu den Kurseinheiten 5 & 6
SACHVERHALT:
M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel P dem M einen 500-Euro-Schein mit der Bemerkung, M solle sich davon kaufen, was er wolle. Die anwesenden Eltern rufen, das sei doch nicht nötig gewesen, bedeuten M jedoch sogleich, er solle sich auch schön bedanken, was M auch tut. Gleich am nächsten Tag kauft M bei V eine HiFi-Anlage der marke "Ear Blaster" zum Preis von 1.800 €. Er bezahlt 1.000 € sofort, und zwar mit dem 500-Euro-schein des P und mit weiteren 500 €, die er im Laufe der Zeit angespart hatte. Hierbei handelte es sich um Geld, das die Eltern ihm zum Kauf einer Stereo-Anlage überlassen hatten.
M vereinbart mit V, dass er die restlichen 800 € von seinem Taschengeld nach und nach abzahlt. V soll die Anlage aber noch am selben Tag liefern. Dies geschieht indessen nicht.
Einen Tag später geht M wieder zu V und fordert ihn zur Lieferung der Anlage auf.
1. Zu Recht ?
2. Was würden Sie V raten, das er tun soll? Unterstellen Sie hierbei, dass V durchaus weiterhin Interesse an der Durchführung des Vertrages hat.
ABWANDLUNG 1:
Hat M einen Anspruch auf Lieferung der Anlage gegen V, wenn nicht er, sondern seine Eltern V zur Lieferung auffordern?
ABWANDLUNG 2:
Was würden Sie V raten, das er tun soll, wenn ihn im Ausgangsfall unmittelbar nach der Lieferungsaufforderung durch M der völljährige Kunde K anruft und mitteilt, er habe Interesse an einer HiFi-Anlage der Marke "Ear Blaster" und wolle morgen mit 1.800 € vorbeikommen, um eine zu erwerben, und wenn die einzige im Geschäft des V befindliche Anlage aber diejenige ist, über die er bereits mit M kontrahiert hat?
Comments
maischdro
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View profileLösungsskizze (nach B.Kresse)
AUSGANGSFALL
Frage 1:
Anspruch M gegen V auf Lieferung aus § 433 I 1 BGB
A. Zustandekommen des Vertrages (+)
B. Wirksamkeit des Vertrages ?
I. Wirksamkeit des Vertrages nach § 110 BGB ?
a) Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung (-)
b) zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung (+)
c) Mittel vom Vertretter oder mit dessen Zustimmung von Drittem überlassen (+)
-> Einwilligung der Eltern nicht entbehrlich !
II. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB (-)
III. Genehmigung der Eltern, § 108 BGB (-)
Ergebnis:
Vertrag schwebend unwirksam
Frage 2:
Widerruf des Vertrages (§ 109 I 1 BGB)
Aufforderung zur Genehmigung (§ 109 II 1 BGB)
ABWANDLUNG 1:
Aufforderung zur Lieferung der Anlage durch Eltern als Genehmigung i.S.d. § 108 I BGB?
§§ 133, 157 Diskussion !!!
Anspruch auf Lieferung der Anlage
ABWANDLUNG 2:
Aufforderung zur Genehmigung, § 108 II 1 BGB
BESSER: Vertrag gemäß § 109 I 1 BGB widerrufen, damit Anlage veräußerbar.