ich hatte heute einen Fall während meiner Arbeit und musste gleich an BGB III denken:
A hat ein Mountainbike. Dieses wird ihm gestohlen. Zwei Monate später sieht er ein anderes Fahrrad (Bonanza-Rad) und erkennt Einzelteile von seinem gestohlenen Fahrrad wieder (Hinterrad inc. Bremse und hintere Achse). Der Besitzer B des Bonanza-Rades gibt an, er hätte mehrere Einzelteile af einem Flohmarkt gekauft und sie dann für den "Bau" seines Bonanza-Rades verwendet (die Einzelteile wurde teilweise zersägt und an anderen Stellen zusammen geschweißt). A verlangt von B nun Schadensersatz oder ein neues Fahrrad. Zu Recht? Und wer ist nun Eigentümer der Einzelteile?
Was meint Ihr? :ka:
Liebe Grüße Jeannette
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maischdro
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View profileBGB III liegt längst zurück ...Aber: eventuell Eigentumserwerb durch Vermischung § 950 BGB ... zumindest in der Richtung
Jeanni
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View profileJa das hatte ich soweit auch gedacht, Eigentumserwerb durch Verarbeitung gem. § 950 BGB, aber ist den eine "neue" Sache entstanden? Es war ja vorher ein Fahrrad und jetzt ist es wieder ein Fahrrad. Ich würde sagen ja, denn es war ja vorher ein Mountainbike und jetzt ist es ein Bonanza-Rad. Bin ja mal gespannt, wie das der Richter sieht, denn der Besitzer B hat gegen die Beschlagnahme Widerspruch eingelegt. :unschuldi
LG Jeanni
maischdro
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View profileIch hoffe Du unterrichtest uns, was aus dem Fall geworden ist ;)
Gruß
Sandra
SamandMax
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View profileSelbst wenn aus dem Mountainbike wieder ein solches geworden wäre, ist doch eine neue Sache entstanden. Das hat doch nichts mit der neuen Bezeichnung zu tun.
Anspruch auf SchE besteht aber in jedem Fall.
SaM
Jeanni
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View profileIch sehe hier keine Anspruchsgrundlage für SCHE. Ich würde sagen gegen B besteht kein Anspruch ggf. gegen den Dieb oder Hehler. Denn dadurch dass A gem. § 950 BGB Eigentümer geworden ist, liegt keine Vindikationslage vor und SchE wegen Pflichtverletzung sehe ich hier auch nicht. Er konnte ja nicht wissen, dass die Teile geklaut sind.
Dr.Taft
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Kein Eigentumserwerb, denn es handelt sich gerade nicht um eine neue Sache. Ein Rad, das aus Gebrauchtteilen zusammengebastelt ist, kann nicht als neu bezeichnet werden, höchstens als "runderneuert".
Also doch Vindikationslage - der Richter muß dem Klagebegehren, die gestohlenen Radeinzelteile herauszugeben, stattgeben.
Zur Not muß der Gerichtsvollzieher mit dem Schweißbrenner vollstrecken. Wenn er die Teile dabei jedoch beschädigt, dann macht er sich wiederum SE-pflichtig, was gar nicht so schlecht wäre, denn bei einem Staatsbediensteten ist sicher "was zu holen" !
Unterm Strich wird der Bestohlene also Geld bekommen, wobei er dann selbst entscheiden darf, ob er sich damit ein neues Rad oder neue oder gebrauchte Einzelteile zum Selbstbau kauft. Er darf sie auch stehlen und mit dem Geld statt dessen in Urlaub fahren, muß dann aber mit einer weiteren Gerichtsverhandlung in eigener Sache rechnen, wenn er sich dumm anstellt. Ein guter Anwalt wird aber aufrechtfertigenden Notstand plädieren, womit er dann ungeschoren davonkommen wird.
Ah - ein echter Fall, also Vorsicht: Das ist kein Rechtsrat sondern eine Scherzantwort