das Beispiel b) im 7. Prinzip des Schuldrechts (s. 3 KE 1) verwirrt mich etwas. Dort darf der A nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn er jemanden gefunden hat, der mehr bezahlen will wie der B.
Auf Seite 15 ganz oben ist nun ein gleiches Beispiel - dort wird dem S die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht versagt.
Wird dies unterschiedlich behandelt, weil im obereren Teil steht ...hat aber ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht... und beim 7. Schuldrechtsprinzip dies nicht so steht?
Comments
Morgi
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View profileGenau, an einen Vertrag sind beide Parteien gebunden, wenn nicht eine Rücktrittsmöglichkeit/Widerruf vom Vertrag vereinbart wurde oder sich aus dem Gesetz ergibt. Pacta sunt servanda („Verträge sind einzuhalten“) heißt es ja so schön.
Stell dir doch mal vor jeder Verkäufer könnte nach Belieben von einem Vertrag zurücktreten nur weil er einen Käufer gefunden hat, der ihm mehr zahlen würde. Und damit, übertrieben gesagt, 5 Jahre später vor deiner Tür steht. Das wäre eine massive Unsicherheit über den Fortbestand geschlossener Verträge.
wonnie
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View profiledanke, dann hab ich das richtig verstanden!
ChrissiLLB
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View profileDas Rücktrittsrecht ist hier Vertragsbestandteil ("...vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht..."), d.h. es gibt kein Widerspruch: wer wirksam zurücktritt handelt im Rahmen des vertraglich Vereinbarten.
Liebe Grüße