[font=Times New Roman]Hallo,
[font=Times New Roman]ich taste mich gerade ans Strafrecht ran und habe so meine Probleme mit dem Versuch §23.[font=Times New Roman]bzw. mehr mit §24 dem Rücktritt des Versuchs.
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[font=Times New Roman]In einem Buch habe ich gelesen:
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[font=Times New Roman]Ist der Versuch bereits beendet, kann der Täter nur dadurch straflos werden, dass er den strafbaren Erfolg durch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern, abwendet. (tätige Reue)
[font=Times New Roman]Beispiel: A hat B ein tödliches Gift verabreicht, er besinnt sich dann aber anders und ruft den Arzt herbei, der B vor dem Tod rettet.
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[font=Times New Roman]Geht A hier wirklich straffrei aus, oder muss er mit einer Strafe wegen Körperverletzung oder ähnlichem rechnen.
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[font=Times New Roman]Ich kann die Regelung sonst nicht verstehen. Denn auch wenn man vom Versuch zurücktritt darf man doch nicht komplett straffrei ausgehen. Beispiel: Wenn ich jemanden erschießen will und dann doch nicht abdrücke.
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[font=Times New Roman]Könnt ihr mir helfen.
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[font=Times New Roman]Schon einmal vielen Dank.
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[font='Times New Roman']Gruß Klichi
Comments
SteffiM
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View profileKlichi,
in dem von dir beschriebenen Fall hat A sich nicht des versuchten Totschlags/Mordes strafbar gemacht, weil er vom Versuch zurück getreten ist. Eine Bestrafung wegen Körperverletzung wird aber schon folgen, da kann ich dein Gerechtigkeitsempfinden beruhigen. ;)
Der Sinn der Vorschrift ist ganz simpel formuliert: Man soll sich nochmal überlegen können mit der Tatausführung aufzuhören ohne die "volle" Strafe zu bekommen. Würde es die Vorschrift nicht geben und man würde so oder so (egal ob man vom Versuch zurückritt oder nicht) die volle Strafe erhalten, würden sich wahrscheinlich die wenigsten allein wegen ihrer Moral oder ihrem Gewissen zum Rücktritt durchringen. Meistens wird der folgende Entscheidungsprozess (im Täter) ablaufen:
Weitermachen--> hohe Strafe
Aufhören --> Straffreiheit (bzgl. des Vorsatztdelikts).
Viele Grüße,
Steffi