hab mal einen Fragenkatalog zusammengestellt, wäre für eure Hilfe sehr dankbar...:o
A Soll/Darf man bei der Definition des Begriffs "Sache" den § 90 BGB nennen?
B Welche BGB Normen dürfen im strafrechtl. Gutachten überhaupt analog verwandt werden / auf welche zivilrechtlichen Erwägungen darf man Bezug nehmen?
C Wie weiß ich, wann welcher Vorsatz geprüft werden muss???
D Wie sind Zueignung und Zueignungsabsicht zu trennen?
E Wie berücksichtigt man die Kausalität im Rahmen der Diebstahlsprüfung?
F Was ist gemeint mit objektiver Zurechnung im objektiven Tatbestand?
Viele Grüße aus dem Münsterland
Comments
AlterMann
Contributions on this page: 1
View profileVanessa,
will zwar am Montag auch Klausur schreiben, kann aber auch nicht zu jeder Frage eine Antwort geben (Mut zur Lücke:feiff:):\
Ist m. W. die einzige Legaldefinition für "Sache". Würde den § 90 BGB auf alle Fälle zitieren. (Siehe auch Seite 179, KE 1, Heft 2)\
Habe mir angewöhnt, die Vorsatzarten von oben runterzuprüfen:
Strebte den Tod als Taterfolg an? --> nein --> kein dolus directus I.Grades
Sah den Tod als sichere Folge des Handelns voraus --> nein --> kein dolus directus II. Grades
Hielt den Tod als Folge des Handelns für möglich und nahm dies billigend in Kauf --> nein --> kein dolus eventualis
Damit müßten eigentlich die Punkte, die es hier zu verdienen gibt, eingesammelt sein.
\
Ist m. E. damit erledigt, daß man die Wegnahme als obj. Tb-Merkmal prüft.
(Def.: Wegnahme bedeutet den Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und das Begründen neuen, nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams)
Zu den anderen Fragen fällt mir leider nichts ein.
Viele Grüße,
Michael
(Dein Gegenüber aus dem Rhetorik-Seminar:D)
Heri
Contributions on this page: 1
View profileOhne Gewähr:
Bei der Prüfung der Kausalität wird zunächst die conditio-sine-qua-non-Formel herangezogen. Geht es dabei aber um einen atypischen Kausalverlauf, muss diese eingeengt werden (viel bemühtes Bsp.: sind die Eltern des Mörders mit der Zeugung für den Mord kausal?)
Hier dann die Lehre von der objektiven Zurechnung: "der kausal auf der Handlung beruhende Erfolg ist dem dem Täter (auch dann; Anm. d. Verf.) objektiv zurechenbar, wenn er das Risiko des Erfolgseintritts in vorwerfbarer Weise geschaffen hat, und sich gerade dieses Risiko auch im Erfolgseintritt realisiert hat" (Dräger/Rumpf-Rometsch, Die Fälle, Strafrecht AT, 3. Auflage, Seite 34)
Gruß
Heri
Der_Druid
Contributions on this page: 1
View profileKann mir jemand helfen ????
Habe 2 Fragen wo ich mal eure Unterstüzung brauche !
1.) Was sind denn die Rechtsfolgen im Ordnungswiedrigkeitenrecht ???
2.) Was ist ein strafprozessualer Deal und bei welchen Verfahrensgestalltungen wird er angewendet bzw. kann er sinnvoll sein ???
Wäre cool wenn ihr mir helfen könntet, also lasst euch ruhig aus wenn ihr was wisst zu diesen Fragen.
mfg P
Jellybean
Contributions on this page: 1
View profilezu 1.
Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit können sein:
a) Geldbuße (§ 17 OWiG)
b) Einziehung (§§ 22-29 OWiG)
c) Verfall, Abführung d Mehrerlöses (§§ 29a OWiG, 8-11 WiStG)
d) Fahrverbot (§ 25 StVG)
f) Verbot der Jagdausübung (§ 41a Abs. 1 Nr. 2 BJagdG)
zu 2.
Unter "Deal" sind Absprachen zu verstehen zwischen den Strafverfolgungsorganen und dem Beschuldigten mit dem Ziel einer vorbesprochenen Verfahrensgestaltung oder Verfahrensbeendigung.
Die einverständliche Einigung kann in allen Stadien des Verfahrens stattfinden.
Sinnvollerweise finden Deals statt bei
- langwierigen Verfahren
- komplizierter Materie
- chronische Überlastung v. Staatsanwaltschaft u. Gerichten
Das ist alles was ich Dir dazu sagen kann.
Viele Grüße
Jellybean
*Habe 2 Fragen wo ich mal eure Unterstüzung brauche !
1.) Was sind denn die Rechtsfolgen im Ordnungswiedrigkeitenrecht ???
2.) Was ist ein strafprozessualer Deal und bei welchen Verfahrensgestalltungen wird er angewendet bzw. kann er sinnvoll sein ???
Wäre cool wenn ihr mir helfen könntet, also lasst euch ruhig aus wenn ihr was wisst zu diesen Fragen.
mfg P*