Ich bin mir nicht sicher, aber würde das bejahen. Entsprechend § 158 AktG ist der Gewinnvortrag bei der Ermittlung des Bilanzgewinns jedenfalls zu berücksichtigen. Man würde ja andernfalls den Aktionären die Möglichkeit verwehren über die noch nicht verwendeten Gewinne zu entscheiden.
Ich meine auch, dass das in einer der vielen Klausuren die ich gestern durchgerechnet habe, in der Musterlösung so gemacht wurde...
Hat mich jetzt aber nochmal total verwirrt.
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PeterL
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View profileIch bin mir nicht sicher, aber würde das bejahen. Entsprechend § 158 AktG ist der Gewinnvortrag bei der Ermittlung des Bilanzgewinns jedenfalls zu berücksichtigen. Man würde ja andernfalls den Aktionären die Möglichkeit verwehren über die noch nicht verwendeten Gewinne zu entscheiden.
Carlchen
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View profileklingt logisch ;)
Ich meine auch, dass das in einer der vielen Klausuren die ich gestern durchgerechnet habe, in der Musterlösung so gemacht wurde...
Hat mich jetzt aber nochmal total verwirrt.
Vielen Dank (so kurz vor knapp...)