Gutachtenstil: Einwendungen und Einreden. Was macht ihr?
<TABLE cellSpacing=0 cellPadding=0 width="100%" summary="" border=0><TBODY><TR><TD vAlign=top align=middle></TD><TD class=nBorder width=3>[img]https://bscw.fernuni-hagen.de/bscw_resources/icons/dot.gif[/img]</TD><TD class=nBackground vAlign=top width=523><TABLE height="100%" cellSpacing=8 cellPadding=0 width="100%" summary="" border=0><TBODY><TR vAlign=top><TD class=nBody id=medium width=486>Hallo,</TD><TD class=nBody align=right width=21></TD><TD class=nBody align=right width=21></TD></TR><TR><TD class=nBody id=medium colSpan=3>
Wenn ich einen Anspruch prüfe und zu dem Ergebnis komme, dass er entstanden ist, muss ich ja noch prüfen ob er untergegangen ist und ob er durchsetzbar ist.
Komme ich zu dem Ergebnis, dass er bestehen bleibt, muss ich dann noch die Prüfung der Einwendungen und (Einreden) ins Gutachten schreiben, oder muss ich das nur, wenn es Einwendungen gegen den Anspruch gibt oder er einredenbehaftet ist.
Ich möchte nicht Gefahr laufen einen Punktabzug zu bekommen, weil ich die Prüfung zwar vornehme aber sie nicht ins Gutachten schreibe.
Wo wir gerade dabei sind, muss ich Einreden eigentlich überhaupt prüfen, wenn der Anspruchsgegner sie nicht geltend macht?
Gruß Michael \
</TD></TR></TBODY></TABLE></TD></TR></TBODY></TABLE>
Comments
Klichi
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View profileAntwort
[font=Times New Roman]Hallo, diese Antwort habe ich vom Kursbetreuer bekommen, vielleicht hilft sie euch ja auch weiter. Gruß Michael
[font=Times New Roman]Wenn der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für Einreden enthält,
[font=Times New Roman]gehören sie auch nicht ins Gutachten, bei wenigen Anhaltspunkten und
[font=Times New Roman]eindeutiger Rechtslage kann man sie kurz im Urteilsstil erwähnen, bei
[font=Times New Roman]eindeutigeren Anhaltspunkten ist dann wieder Gutachtenstil erforderlich.
[font=Times New Roman]Ob eine Einrede geltend gemacht wurde oder nicht, ist dagegen nicht
[font=Times New Roman]maßgeblich. Es kann durchaus (je nach Sachverhalt) geboten sein, eine
[font=Times New Roman]bestehende, aber noch nicht erhobene Einrede zu prüfen und darauf
[font=Times New Roman]hinzuweisen, dass der Anspruchsgegner die Durchsetzung eines bestehenden
[font=Times New Roman]Anspruchs durch Erhebung etwa der Verjährungseinrede verhindern kann.
[font=Times New Roman]Ihre Lösung soll den Sachverhalt und die darin angelegten Probleme
[font=Times New Roman]widerspiegeln, das ist der Grundsatz.