kurze Frage zu diesem leidigen Thema. Liege ich hier richtig?
Der Vorstand hat die Möglichkeit 50% des Jahresüberschusses (maximal!) in Gewinnrücklagen zu stecken.
DIe Hauptversammlung entscheidet über den nun geminderten Bilanzgewinn - richtig? Somit kann die Hauptversammlung nun 100% des Bilanzgewinns (maximal) ebenfalls in die Gewinnrücklagen setzen.
Hab ich das so richtig verstanden? Wäre schön wenn jemand schnell antworten könnte - gleich gehts nämlich los :)
Wenn Obiges stimmt würde daraus folgern, dass die HV den kompletten Bilanzgewinn "rücklegen" kann und somit der Vorstand keine Ausschüttung erzwingen kann?
Maximale Ausschüttung ist JÜ - Verlustvortrag - etwaige gesetzliche Rücklage für den FAll dass weder Vorstand noch HV irgendetwas zurückstellen möchten?
So - dann korrigiert mal :D
Danke!
/Edit:
Wenn der Vorstand Kapital horten will stellt er es in die Gewinnrücklage.
Will die HV Kapital horten kommt es in den Gewinnvortrag - nicht die Gewinnrücklage. Stimmt das so? Hier bin total vage
Comments
escbln
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View profileMit folgendem Schema wird es Dir hoffentlich klar:
Ausschüttung Aktiengesellschaft
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Verlustvortrag
- ges. Rücklage
- Zuweisung zu Gewinnrücklagen (bis 50% der Zwischensumme
Kompetenz von Vorstand/ Aufsichtsrat)
+ Auflösung von Gewinnrücklagen (Kompetenz Vorstand/ Aufsichtsrat)
+ Gewinnvortrag
*= Bilanzgewinn (Verwendung: Kompetenz Hauptversammlung)* - Zuweisung zur Gewinnrücklage
- Gewinnvortrag
= Ausschüttung
Kevinst
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View profileAlso hat ich recht oder? Einziger "Fehler": HV kann Bilanzgewinn ebenfalls noch in die Gewinnrücklagen schieben.
Ja / Nein / Vielleicht?
escbln
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View profileDer Kandidat hat 100 Punkte ... :D ... hoffentlich auch in der Klausur!
Kevinst
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View profile=) Danke! *mein text ist zu kurz -.-*