Habe da eine Fragen zur Insolvenz:
1.) Kunde hat eine Anzahlung geleistet (Noch vor Insolvenz)
2.) Der Insolvenzverwalter beauftragt ein Unternehmen mit der Auslieferung von Waren.
zu 1.) Der Kunde wird aus der kritischen Masse bedient, d.h. entsprechend der Insolvenzqoute.
zu 2.) Das Unternehmen erhält 100% da der Verwalter es nach Eintritt der Insolvenz beauftragt hat.
Jetzt meine spannende Frage: Seht Ihr das genauso?
Comments
schmetterling
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View profileder Besuch,
bei Teil 1 bin ich unschlüssig, da hier nichts weiter gesagt wird über die Art und Weise der Anzahlung. Hier fehlt es mir an konkreteren Angaben wie z.B. Eigentumsvorbehalt oder nachrangiger Gläubiger um wirklich sagen zu können, wie der Gläubiger im Insolvenzfall bedient wird.
Aufgabenteil 2 klingt wie die Befriedigung aus Massenverbindlichkeiten, also nach Aus- und Absonderungen und den Insolvenzkosten, also könnten 100% Befriedigung drin sein, müssen es aber nicht zwangsläufig.
Kannst du eventuell mehr zu den Aufgaben sagen oder ist das alles was du dazu hast?
viele Grüße
Jasmin
schmetterling
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View profileIst es bei einer Anzahlung wirklich schon abgeschlossen? Wo sind die Rechtsverdreher unter uns? :D Und steht im Skript was zur Quote bei Massenverbindlichkeiten? Was wenn das Restvermögen nicht reicht um alle Gläubiger aus Massenverbindlichkeiten zu befriedigen? Der Rest geht mit nix aus, aber kriegen die das dann anteilig? :winke:
Jasmin
Dörk
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View profileZum Diskutieren meine Interpretation :D
Zählt für mich auch zu den Insolvenzkosten, das Unternehmen muss mit 100% bedient werden, sonst dürfte der Insolvenzverwalter den Auftrag zur Auslieferung nicht geben ...
der-besuch
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View profileNa huch, da sind ja schon einige Antworten. Vielen Dank dafür. :)
Die Aufgabe steht so im Script des Mentors hier in Berlin. Leider habe ich folglich keine weiteren Angaben. Die zwei Antworten sind halt von mir.
Da bei 1. nichts weiter steht, bin ich von unbesichert ausgegangen - ein ganz normaler Gläubiger.
Zu 2. habe ich mal nach Euren Hinweisen den Paragraphen rausgesucht:
"
§ 55
Sonstige Masseverbindlichkeiten
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören
"
Damit ist doch eine 100%ige Befriedigungsquote nicht unbedingt gewährleistet?!? Eine Ablehung des Verfahrens mangels Masse geschieht doch nur bei Nicht-Deckung der Kosten des Verwalters.
schmetterling
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View profileAlso Punkt 2) zähle ich nicht mehr zu den Insolvenzkosten. Zu den Insolvenzkosten gehören Verfahrenskosten, der Lohn des Insolvenzverwalters, Versteigerungsgebühren z.B. und so.
Dann hast du Recht mit der Insolvenzquote :).
Richtig. Mangels Masse kann das Insolvenzverfahren abgelehnt werden sofern die Kosten nicht gedeckt werden. Das heißt dass man guckt was nach Aus- und Absonderungen übrig bleibt und wenn damit die Insolvenzkosten gedeckt werden können dann wird das Verfahren angestoßen oder eben nicht bei Nicht-Deckung. Wenn nur 10 Euro übrig bleiben nach Abzug der Kosten lässt sich da sicher streiten über die mangelde Masse, ich gehe aber davon aus, dass die Aufgaben für uns eindeutiger gestellt werden.
Demzufolge schließe ich mich deinem Gedankengang an, dass eine 100% Befriedigungsquote nicht unbedingt gewährleistet ist, wie ich schon weiter oben schrieb.
viele Grüße
Jasmin