[FONT=Verdana][COLOR=black]Eine kurze Frage: Auf Seite 138 ist eine Beispielberechnung für die 6 bzw. 12 Monatsfrist nach § 3 (1) S. 2 EFZG[/COLOR][/FONT]
[SIZE=3][FONT=Times New Roman]Beispiel: [/FONT][/SIZE]
[SIZE=3][FONT=Times New Roman]R ist seit Oktober 1999 als Kraftfahrer bei der Spedition A angestellt. In der Zeit vom[/FONT][/SIZE]
[SIZE=3][FONT=Times New Roman]1.3.2010 bis zum 3.6.2010 und vom 30.1.2011 bis zum 27.2.2011 war R aufgrund desselben[/FONT][/SIZE]
[FONT=Arial][COLOR=black]Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt von A nur für die Krankheitszeiten [B]ab dem 1.3.2010[/B][/COLOR][/FONT]
[FONT=Arial][COLOR=black]bis zum 3.6.2010 Entgeltfortzahlung[/COLOR][/FONT][FONT=Arial][COLOR=black]. R möchte jedoch auch für die Krankheitszeiten vom[/COLOR][/FONT]
[FONT=Arial][COLOR=black]30.01.2011 bis zum 27.02.2011 Entgeltfortzahlung erhalten.[/COLOR][/FONT]
[SIZE=3][FONT=Times New Roman]Wie aber kann der R für mehr als 3 Monate Entgeltfortzahlung erhalten? Oder ist es einfach nur missverständlich formuliert?[/FONT][/SIZE]
[SIZE=3][FONT=Times New Roman]Danke für eine Antwort.[/FONT][/SIZE]
Comments
Tollpatsch
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View profileHier geht es ja nur darum, dass zwischen dem Ende der ersten Erkarnkung und dem Beginn der neuen Erkrankung mehr als 6 Monate liegen. also die Differenz vom 3.6.10 zum 30.01.11.
Dass R vorher vom 1.3.10 bis 3.6.10 Entgeltfortzahlung erhalten hat, kann rein rechnerisch mit den sechs Wochen nicht ganz hinkommen. Sicher ein Druckfehler.
Bernd das Brot
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View profileDachte ich mir in etwa, danke für die Antwort.