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Kontrollaufgaben zur Kurseinheit 5

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Kontrollaufgaben zur KE 5

Hallo Leute,

beim Lösen der Kontrollaufgaben habe ich bei Aufgabe 2 völlig daneben gelegen:

Die Frage lautet:

Welche der Vorschriften sind rechtsvernichtende Einreden bzw. führen zu einem Untergang des Anspruchs?

A § 142 BGB
B § 397 I BGB
C §§ 387, 388, 389 BGB
D § 320 I Seite 1 BGB
E § 362 I BGB

Meine Lösung war D

Laut Musterlösung ist aber A, B, C, und E richtig. Könnte es sein, dass die sich vertan haben und statt Einreden Einwendungen meinten? Gibt es überhaupt rechtsvernichtende Einreden? Ich habe mir zu Einreden notiert, dass diese die Durchsetzbarkeit eines Anspruches hemmen, diesen aber NICHT untergehen lassen. Demnach dürfte ja nur D richtig sein.

Comments

Da bin ich auch drüber gestolpert....ich schätze, dass denen da ein Fehler bei der Aufgabenstellung unterlaufen ist.

LG
Lianea

Das hoff ich doch mal, bin nämlich schon leicht frustiert, wenn man sich den ganzen tag den popo aufreist um den unterschied zu raffen und dann doch irgendwie alles falsch hat ;) *lach

Hallöchen,

wird wohl schon ein Fehler in der Fragestellung sein. Mir ging es auf jeden Fall wie dir. Ewig gepaukt und dann doch falsch beantwortet.

In der Fragestellung ist nach rechtsvernichtenden Einreden gefragt. Aber ich meine auch, dass es die gar nicht gibt zumal in der Lösung dann auch die rechtsvernichtenden Einwendungen erklärt sind!

Hoffe mal, sowas gibt es in der Klausur nicht! :D

Im Übrigen ist mir aufgefallen, dass es viele Übungen zum Ö-Recht gibt und dann eben noch die zu Kurseinheit 5. Leider war zu Strafrecht so gar nix dabei... Worauf legt ihr da euer Augenmerk beim Lernen? Die unterschiedlichen Strafrechtstheorien? Unterlassung? Täterschaft? Irgendwie kann ja alles dran kommen oder nix...:rolleyes:

Grüße
Mona

Also, wenn ich die Hagener Definitionen richtig lese, dann kann es nur ein Fehler sein:
- Einwendungen zielen unmittelbar auf die Existenz des Anspruchs
- Einreden berühren nicht die Existenz des Anspruchs, sondern hindern lediglich die Durchsetzbarkeit.
Deshalb kann es keine rechtsvernichtenden Einreden geben.

Viele Grüße,
Hans-Gerd