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kurioses Recht

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Gibt es dafür eine Quelle, wo man das nachlesen kann?

Mit freundlichen Grüßen, Maria!

msel wrote:

Gibt es dafür eine Quelle, wo man das nachlesen kann?

Mit freundlichen Grüßen, Maria!

natürlich selbstverständlich - bitteschön: :)

Herren Larenz und Wolf, § 9 Rn 42

[LIST]
[*]Nach der Grundkonzeption des BGB gibt es Vereine, die nicht rechtsfähig sind, § 54 Seite 1 BGB.
[*]Außerdem ging das BGB ursprünglich bei der GbR, §§ 705 ff., ebenfalls davon aus, daß die BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig ist. Nach der neueren Rechtsprechung wird allerdings nun entgegen der Grundkonzeption des BGB die GbR dennoch als rechtsfähig angesehen. Es wird argumentiert, daß § 718 BGB eine Gesamthandschaft begründet, die Rechtsräger ist. Die GbR ist also rechtsfähig, ohne juristische Person zu sein. Sie wird nun behandelt wie die "rechtsfähige Personengesellschaft" in § 14 II BGB, also wie OHG und KG. Die GbR kann z.B. im Grundbuch eingetragen werden.
[*]Da nun aber § 54 BGB auch auf die Vorschriften der BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff., verweist, muß man nun nach Larenz / Wolf auch den nicht rechtsfähigen Verein analog als rechtsfähig ansehen. Man solle den nichtrechtsfähigen Verein deshalb künftig besser "nicht eingetragenen" Verein nennen, um geistige Kurzschlüsse zu vermeiden.[/LIST]Ein schönes Wochenende !