ich habe MMV auch belegt, allerdings ist bisher weder KE noch EA bei mir eingetrudelt. Ich werde mich dann aber auch dranmachen und freue mich auf eine rege Diskussion der Ergebnisse!
ich bin dieses Semester auch dabei! Ich habe die erste KE Zivilverfahrensrecht und die dazugehörige LOTSE-EA erhalten und arbeite mich gerade ein. Ich bin allerdings noch nicht so weit, als dass ich mich an der EA-Diskussion beteiligen könnte! Soweit ich Ergebnisse habe, werde ich aber gerne mitdiskutieren!
Bei mir kommt allerdings erschwerend hinzu, dass ich ZPO im Bachelor nicht brauchte und mir von daher erst einmal die Basics wieder anlesen muss!
KE 1: Einsendeaufgabe - Modul 55304: MMV - Zivilverfahrensrecht
[INDENT]Aufgabe 5 (10 RP)
mein Vorschlag:
E
Was meint Ihr?
[/INDENT]
ist das nicht ein Fall der "verlängerten Drittwiderspruchsklage"?
Versäumt der Dritte die Klage aus § 771, so kann er nach Beendigung der Zwangsvollstreckung einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Seite 1, 2. Alt. BGB gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger geltend machen; die Klage richtet sich auf Herausgabe des Erlöses an den Dritten
A -falsch ; hier fehlt mir der Grund, also warum soll der Kläger den Pkw herausgeben
B - richtig
C - falsch; hier fehlt mir wieder der Grund des Schmerzensgeldanspruchs
D - richtig; zwar sehr marginal umschrieben, aber einfache
Unterlassensklage
E - falsch; Zeitpunkt der Fälligkeit und erstamlige Zahlung fehlen
mit Gründen meine ich nicht die Anspruchsgrdl., sondern die "tatsächlichen Lebenssachverhalte"
die müssten doch drinstehen ?!
"Anspruchsgrund meint nicht etwa eine rechtliche Subsumtion unter eine bestimmte anspruchsbegründende Norm, sondern den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge ableitet." (KE 5, Modul 4 BoL)
[U]So, nun noch einmal meine Meinung zu den Aufgaben 1- 3 in der Zusammenfassung:[/U]
Aufgabe 1
B und D
Aufgabe 2
C [U]oder[/U] E
Aufgabe 3 (KE 1, Seite 27 !)
A falsch; Begründetheit wird nicht vorausgesetzt, nur Zulässigkeit
B falsch, Antrag des R
C richtig
D richtig
F falsch, Antrag des R
Bin dankbar für Anregungen und Kritik!!! :)
Aufgaben 4 -6 folgen...
Aufgabe 1
A, B, C, D Aufgabe 2
D Aufgabe 3
C und D Aufgabe 4
A, B, C und E ; Bei D bin ich unschlüssig :confused: Aufgabe 5
D Aufgabe 6
sehe ich so wie talentfrei, ich würde hier gar nichts ankreuzen...
--> hallo, ihr da draußen... wer ist denn noch dabei?! meldet euch :)
Aufgabe 1
A, B, C
bei D fehlt mir der Inhalt des Handzettels und bei E der Beginn und die Fälligkeit
Aufgabe 2
C
(vgl. Seite 35 im Skript)
Aufgabe 3
B, E
bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein
bei Cund D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen (unsicher)
Aufgabe 5
D
(vgl. Skript Seite 100)
den Rest habe ich noch nicht bearbeitet ... muss erstmal das Skript weiterlesen
Aufgabe 3
B, E
bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein
bei Cund D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen (unsicher)
ich glaube, dass der Antrag auf jeden Fall von K kommen muss - R vertritt zwar den K, ist aber nicht "Partei" im Verfahren... daher schließe ich alle Antworten aus, bei denen R als Antragsteller bezeichnet wird...
Hmmm ... nach meinen Grundkenntnissen im Zivilverfahrensrecht besitzen doch im Anwaltsverfahren nach § 78 ZPO nur die Anwälte die Postulationsfähigkeit; d.h. nur sie sind fähig, wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können! der Antrag auf das Säumnisurteil ist eine Prozesshandlung, folglich kann sie beim Anwaltsprozess nur vom Anwalt vorgenommen werden!
ich habe meine Erkenntnisse aus dem Alpmann/Schmidt "ZPO", Seite 10 (14. Auflage 2005). hab unser Skript diesbezüglich noch nicht durchforstet ... kann mir aber nicht vorstellen, dass da etwas gegenteiliges drin steht
wäre es kein Anwaltsprozess, würde ich dir vermutlich zustimmen
[FONT=Tahoma][COLOR=black]so, jetzt kann auch ich starten:[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black]Aufgabe 1[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](+) A, B, C[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](?) bei D: bin ich mir sehr unsicher! [/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei E: Beginn und die Fälligkeit fehlen[/COLOR]
[FONT=Tahoma]Aufgabe 2
[FONT=Tahoma](+) C, Seite 35
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei C und D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen [/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei E: Anwalt muss erscheinen, gem. Münchener Kommentar (V. 2 b zu § 78 ZPO) gilt die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen.[/COLOR]
[FONT=Tahoma]
[FONT=Tahoma]
[FONT=Tahoma]Aufgabe 4
[FONT=Tahoma](+) D
[FONT=Tahoma](-) bei A: Kreditauszahlungsanspruch ist nicht fällig und damit auch nicht pfändbar
[FONT=Tahoma](-) bei B: § 758 a I, IV ZPO Nachtzeit, richterliche Anordnung fehlt
[FONT=Tahoma](-) bei C: § 811 I Nr. 5 ZPO
[FONT=Tahoma](-) bei E: Kenntlichmachung ist gem. § 808 II ZPO zwingend erforderlich.
zu Aufgabe 3, Lösung E:
zum Einen muss bei der Aufgabe mehr als eine Antwort richtig sein. sonst würde es nämlich 1 aus 5 und nicht x aus 5 lauten!
du hast es schon richtig herausgearbeitet, dass die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen gilt. nur ist deine Schlussfolgerung m. E. nicht korrekt. wenn die Seite des Beklagten nicht erscheint (bzw. als nicht erschienen gilt), dann kann doch die schlüssige Klage mittels Säumnisurteil entschieden werden!
[FONT=Tahoma][COLOR=black]Aufgabe 1[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](+) A, B, C[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](?) bei D: bin ich mir sehr unsicher! [/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei E: Beginn und die Fälligkeit fehlen[/COLOR]
ich bin weiterhin der Auffassung, dass der Wortlaut "unrichtiger Inhalt" nicht hinreichend bestimmt ist ... hier ist zwingend der exakte Text des Handzettels, der angeblich unlautere Werbung enthält, anzugeben.
wenn der Beklagte bspw. drei verschiedene Werbeflyer verteilt - woher soll das Gericht wissen, welcher der drei Flyer nach Auffassung des Klägers einen "unrichtigen Inhalt" haben soll?!?
zu Aufgabe 3, Lösung E:
zum Einen muss bei der Aufgabe mehr als eine Antwort richtig sein. sonst würde es nämlich 1 aus 5 und nicht x aus 5 lauten!
du hast es schon richtig herausgearbeitet, dass die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen gilt. nur ist deine Schlussfolgerung m. E. nicht korrekt. wenn die Seite des Beklagten nicht erscheint (bzw. als nicht erschienen gilt), dann kann doch die schlüssige Klage mittels Säumnisurteil entschieden werden!
Du hast Recht. Mein Problem war sogar noch banaler: Ich habe B und K verwechselt!
wo habt ihr hierzu etwas im Sktript gefunden? nur die kurze Erwähnung auf Seite 68 oder gibts noch andere Fundstellen??
meine Ideen:
*A*
BGH IX ZR 34/200: Pfändung des Dispokredits zulässig. somit keine Nichtigkeit der Pfändung
B
Pfändung zur Nachzeit führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (§ 758a (4) ZPO)
C
Pfändung verstößt gegen § 811 (1) Nr. 5 ZPO; dies macht die Pfändung aber wieder nur anfechtbar
E
Gerichtsvollzieher pfändet ohne Kenntlichmachung nach § 808 (2) ZPO, dies macht die Pfändung laut Seite 68 unseres Skriptes nichtig
D
hierzu habe ich im Skript nirgends etwas gefunden. da die Aufgabenstellung jedoch "X aus 5" lautet und ich bisher nur die Nichtigkeit bei Antwort E festgestellt habe und eine Nichtigkeit bei den Antworten A - C ausschließen würde, muss also auch D nichtig sein!
A
zwar ist Pfändung des Kredits grds. zulässig, doch ist es hier nicht eine Pfändung in unrechtem Umfang (§ 803 Abs. 1 Seite 2 ZPO) ---> daher Nichtigkeit ?
B
stimme zu
C
gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ist der PC, der der kapitalistischen Arbeitsweise dient, unpfändbar --> daher Nichtigkeit ?
D
hier habe ich keine Idee
E
unheilbare Nichtigkeit der Pfändung wegen Versäumnis, das Pfandsiegel anzubringe --> Nichtigkeit
A
in unserem Skript steht auf Seite 73, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung nicht zur Nichtigkeit der Pfändung führt. somit ist m. E. die Pfändung anfechtbar, aber nicht nichtig!
C
Seite 68 unseres Skriptes sagt eindeutig, dass die Pfändung von unpfändbaren Sachen lediglich zur Anfechtbarkeit führt, jedoch nicht zur Nichtigkeit!
irgendwie sind aber die Nichtigkeitsgründe in unserem Skript sowie diejenigen, die sich bei einer zusätzlichen Recherche finden lassen, nicht zutreffend für die Antworten A - D. gefällt mir nicht ...
A
die Pfändung ist nichtig!! hier wird doch nicht in das Vermögen vollstreckt ... der Anspruch des Bankkunden gegen seine Bank hinsichtlich des Dispokredites ist doch eine Forderung. und für die Pfändung von Forderungen ist gemäß § 828 ZPO das Gericht (Rechtspfleger) zuständig.
folglich war der Gerichtsvollzieher funktionell unzuständig, was laut Skript Seite 68 zur Nichtigkeit der Pfändung führt!
folglich sind meine Antworten bei Aufgabe 4: A und E
Und ich habe bei Aufgabe 4 den einleitenden Satz nicht richtig gelesen. Dem entsprechend war das großer Mist, den ich oben von mir gegeben habe. Also noch mal neu:
*Aufgabe 4*
[FONT=Tahoma](+) A: Kreditauszahlungsanspruch ist nicht fällig und damit auch nicht pfändbar
(-) B: Nachtzeit, Anfechtbarkeit, keine Nichtigkeit
[FONT=Tahoma](-) C: § 811 I Nr. 5 ZPO, Anfechtbarkeit, keine Nichtigkeit
[FONT=Tahoma](-) D: da sich nichts gegenteiliges finden lässt schließe ich im Umkehrschluss daraus Nichtigkeit aus.
[FONT=Tahoma](+) bei E: Kenntlichmachung ist gem. § 808 II ZPO zwingend erforderlich, Rechtsfolge Nichtigkeit
ich wollte mal in die Diskussion meine Antworten zu Aufgabe 6 stellen. Mein Ergebnis dazu lautet a und e.
Begründung: Der persönliche Gläubiger geht leer aus und die Hypozhek III/1 bleibt ja weiterhin bestehen.
So - Skript ist fertig gelesen und die Aufgaben habe ich jetzt auch alle durch. Aufgabe 6 sehe ich auch so wie meine beiden Vorgänger: III/1 bleibt bestehen und der persönliche Gläubiger bekommt nichts. folglich fallen B, C, und D als falsch raus!
Zusammenfassung:
Aufgabe 1: A, B, C Aufgabe 2: C Aufgabe 3: B, E Aufgabe 4: A, E Aufgabe 5: D Aufgabe 6: A, E
entdecke dieses Forum erst heute, daher meine Anmerkungen erst jetzt. Aufgabe 1: A, B, E, weil das Schmerzensgeld eine Höchstgrenze hat und im Skript auf Seite 3 die Höhe "in das Ermessen des Gerichts" gestellt wird. Aufgabe 2: C, habe ich auch Aufgabe 3: B, E habe ich auch Aufgabe 4: A, E habe ich jetzt auch Aufgabe 5: E habe ich auch Aufgabe 6: A, E habe ich auch
Comments
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileKE 1: Einsendeaufgabe - Modul 55304: MMV - Zivilverfahrensrecht
[INDENT]Aufgabe 5 (10 RP)
mein Vorschlag:
E
Was meint Ihr?[/INDENT]
Claudia S.
Contributions on this page: 7
View profileich habe MMV auch belegt, allerdings ist bisher weder KE noch EA bei mir eingetrudelt. Ich werde mich dann aber auch dranmachen und freue mich auf eine rege Diskussion der Ergebnisse!
Bis dann frohes Schaffen!
Claudia
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileDie EA findest du unter [URL]https://vu.fernuni-hagen.de[/URL]
Sebastian.Thomas
Contributions on this page: 1
View profileich bin dieses Semester auch dabei! Ich habe die erste KE Zivilverfahrensrecht und die dazugehörige LOTSE-EA erhalten und arbeite mich gerade ein. Ich bin allerdings noch nicht so weit, als dass ich mich an der EA-Diskussion beteiligen könnte! Soweit ich Ergebnisse habe, werde ich aber gerne mitdiskutieren!
Bei mir kommt allerdings erschwerend hinzu, dass ich ZPO im Bachelor nicht brauchte und mir von daher erst einmal die Basics wieder anlesen muss!
Sebastian.
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileIch bin auch dabei und werde mich beteiligen, sobald die Skripte bei mir eingetroffen sind
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileist das nicht ein Fall der "verlängerten Drittwiderspruchsklage"?
deshalb würde ich Antwort D auswählen
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileKE 1: Einsendeaufgabe - Modul 55304: MMV - Zivilverfahrensrecht
[INDENT]Aufgabe 5
D
Ich stimme Dir zu.
Aufgabe 6:
da ist irgendwie gar nichts zutreffend.
[/INDENT]
Nessi
Contributions on this page: 13
View profilebin auch dabei ...
Fange mal mit Aufgabe 1 an:
A -falsch ; hier fehlt mir der Grund, also warum soll der Kläger den Pkw herausgeben
B - richtig
C - falsch; hier fehlt mir wieder der Grund des Schmerzensgeldanspruchs
D - richtig; zwar sehr marginal umschrieben, aber einfache
Unterlassensklage
E - falsch; Zeitpunkt der Fälligkeit und erstamlige Zahlung fehlen
Bei A und C bin ich mir unsicher...
Wie seht ihr das ?
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileDie Gründe/Anspruchsgrundlagen gehören nicht in die Anträge.
Nessi
Contributions on this page: 13
View profileBei Aufgabe 2 tippe ich, dass C [U]oder[/U] E richtig sind !
Nessi
Contributions on this page: 13
View profilemit Gründen meine ich nicht die Anspruchsgrdl., sondern die "tatsächlichen Lebenssachverhalte"
die müssten doch drinstehen ?!
"Anspruchsgrund meint nicht etwa eine rechtliche Subsumtion unter eine bestimmte anspruchsbegründende Norm, sondern den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge ableitet." (KE 5, Modul 4 BoL)
Nessi
Contributions on this page: 13
View profile[U]So, nun noch einmal meine Meinung zu den Aufgaben 1- 3 in der Zusammenfassung:[/U]
Aufgabe 1
B und D
Aufgabe 2
C [U]oder[/U] E
Aufgabe 3 (KE 1, Seite 27 !)
A falsch; Begründetheit wird nicht vorausgesetzt, nur Zulässigkeit
B falsch, Antrag des R
C richtig
D richtig
F falsch, Antrag des R
Bin dankbar für Anregungen und Kritik!!! :)
Aufgaben 4 -6 folgen...
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileim Antrag? nö.
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profilebei E: nicht in voller Höhe.
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileC = falsch
Nessi
Contributions on this page: 13
View profileGar nicht so leicht... bin noch nicht voll überzeugt von unseren Lösungen :rolleyes:
kriegen das schon noch hin!
Nessi
Contributions on this page: 13
View profile... ich denke immernoch C = richtig - wir befinden uns ja vor dem LG und dort herrscht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang ?!
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileJa eben, deshalb ist C falsch.
Nessi
Contributions on this page: 13
View profilemuss also angekreuzt werden!
Nessi
Contributions on this page: 13
View profile[U][B]Aktuelle Zusammenfassung...:rolleyes:[/B][/U]
Aufgabe 1
A, B, C, D
Aufgabe 2
D
Aufgabe 3
C und D
Aufgabe 4
A, B, C und E ; Bei D bin ich unschlüssig :confused:
Aufgabe 5
D
Aufgabe 6
sehe ich so wie talentfrei, ich würde hier gar nichts ankreuzen...
--> hallo, ihr da draußen... wer ist denn noch dabei?! meldet euch :)
Claudia S.
Contributions on this page: 7
View profileIch würde auch gerne mitreden, warte aber immernoch auf die Unterlagen...
Gruß
Claudia
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileNessi, 3 C reicht nicht für VU.
Also nicht ankreuzen.
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profilenein, nur A,B,C
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileBin bei 6. nun für A + E.
Tankgirl
Contributions on this page: 1
View profileBei mir sind auch noch keine Unterlagen angekommen.
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileMeine Idee:
Aufgabe 1
A, B, C
bei D fehlt mir der Inhalt des Handzettels und bei E der Beginn und die Fälligkeit
Aufgabe 2
C
(vgl. Seite 35 im Skript)
Aufgabe 3
B, E
bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein
bei Cund D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen (unsicher)
Aufgabe 5
D
(vgl. Skript Seite 100)
den Rest habe ich noch nicht bearbeitet ... muss erstmal das Skript weiterlesen
Nessi
Contributions on this page: 13
View profileAufgabe 3
B, E
bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein
bei Cund D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen (unsicher)
ich glaube, dass der Antrag auf jeden Fall von K kommen muss - R vertritt zwar den K, ist aber nicht "Partei" im Verfahren... daher schließe ich alle Antworten aus, bei denen R als Antragsteller bezeichnet wird...
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileHmmm ... nach meinen Grundkenntnissen im Zivilverfahrensrecht besitzen doch im Anwaltsverfahren nach § 78 ZPO nur die Anwälte die Postulationsfähigkeit; d.h. nur sie sind fähig, wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können! der Antrag auf das Säumnisurteil ist eine Prozesshandlung, folglich kann sie beim Anwaltsprozess nur vom Anwalt vorgenommen werden!
ich habe meine Erkenntnisse aus dem Alpmann/Schmidt "ZPO", Seite 10 (14. Auflage 2005). hab unser Skript diesbezüglich noch nicht durchforstet ... kann mir aber nicht vorstellen, dass da etwas gegenteiliges drin steht
wäre es kein Anwaltsprozess, würde ich dir vermutlich zustimmen
Claudia S.
Contributions on this page: 7
View profile[FONT=Tahoma][COLOR=black]Hallo,[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black]so, jetzt kann auch ich starten:[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black]Aufgabe 1[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](+) A, B, C[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](?) bei D: bin ich mir sehr unsicher! [/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei E: Beginn und die Fälligkeit fehlen[/COLOR]
[FONT=Tahoma]Aufgabe 2
[FONT=Tahoma](+) C, Seite 35
[FONT=Tahoma][COLOR=black]Aufgabe 3[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](+) B[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei A: Antrag muss vom Anwalt kommen, Klage muss nur schlüssig sein[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei C und D: Antrag beim Anwaltsprozess muss vom Anwalt kommen [/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black](-) bei E: Anwalt muss erscheinen, gem. Münchener Kommentar (V. 2 b zu § 78 ZPO) gilt die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen.[/COLOR]
[FONT=Tahoma]
[FONT=Tahoma]
[FONT=Tahoma]Aufgabe 4
[FONT=Tahoma](+) D
[FONT=Tahoma](-) bei A: Kreditauszahlungsanspruch ist nicht fällig und damit auch nicht pfändbar
[FONT=Tahoma](-) bei B: § 758 a I, IV ZPO Nachtzeit, richterliche Anordnung fehlt
[FONT=Tahoma](-) bei C: § 811 I Nr. 5 ZPO
[FONT=Tahoma](-) bei E: Kenntlichmachung ist gem. § 808 II ZPO zwingend erforderlich.
Aufgabe 5
(+) D, siehe KE 1, Seite 89
Aufgabe 6
(+) D, siehe Seite 103
[FONT=Tahoma][COLOR=black]Gruß[/COLOR]
[FONT=Tahoma][COLOR=black]Claudia[/COLOR]
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profile@Claudia
zu Aufgabe 3, Lösung E:
zum Einen muss bei der Aufgabe mehr als eine Antwort richtig sein. sonst würde es nämlich 1 aus 5 und nicht x aus 5 lauten!
du hast es schon richtig herausgearbeitet, dass die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen gilt. nur ist deine Schlussfolgerung m. E. nicht korrekt. wenn die Seite des Beklagten nicht erscheint (bzw. als nicht erschienen gilt), dann kann doch die schlüssige Klage mittels Säumnisurteil entschieden werden!
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profile@ Claudia
Aufgabe 4
a) warum liegt keine Fälligkeit vor?
b) führt die Nachtzeit zur Nichtigkeit?
Aufgabe 6
d) die 10.000 EUR passen m.E. nicht. Antwort unzutreffend.
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profilevielleicht hilft das hier bei D weiter:
[url=https://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:bestimmtheit_des_unterlassungsantrags]verfahrensrecht:bestimmtheit_des_unterlassungsantrags [ipwiki.de][/url]
ich bin weiterhin der Auffassung, dass der Wortlaut "unrichtiger Inhalt" nicht hinreichend bestimmt ist ... hier ist zwingend der exakte Text des Handzettels, der angeblich unlautere Werbung enthält, anzugeben.
wenn der Beklagte bspw. drei verschiedene Werbeflyer verteilt - woher soll das Gericht wissen, welcher der drei Flyer nach Auffassung des Klägers einen "unrichtigen Inhalt" haben soll?!?
Claudia S.
Contributions on this page: 7
View profileDu hast Recht. Mein Problem war sogar noch banaler: Ich habe B und K verwechselt!
Gruß
Claudia
Claudia S.
Contributions on this page: 7
View profileVielleicht begründest Du mal, wieso Du auf ein anderes Ergebnis kommst. Ich komme über Seite 103 immer noch auf 10.000.
Gruß
Claudia
Claudia S.
Contributions on this page: 7
View profile@ Björn: auch bei 1 D hast Du mich überzeugt, also 1 A, B, C
Gruß
Claudia
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileAufgabe 6
d) die 10.000 EUR passen m.E. nicht, siehe Seite 104.
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileAufgabe 4
wo habt ihr hierzu etwas im Sktript gefunden? nur die kurze Erwähnung auf Seite 68 oder gibts noch andere Fundstellen??
meine Ideen:
*A* BGH IX ZR 34/200: Pfändung des Dispokredits zulässig. somit keine Nichtigkeit der Pfändung
B
Pfändung zur Nachzeit führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (§ 758a (4) ZPO)
C
Pfändung verstößt gegen § 811 (1) Nr. 5 ZPO; dies macht die Pfändung aber wieder nur anfechtbar
E
Gerichtsvollzieher pfändet ohne Kenntlichmachung nach § 808 (2) ZPO, dies macht die Pfändung laut Seite 68 unseres Skriptes nichtig
D
hierzu habe ich im Skript nirgends etwas gefunden. da die Aufgabenstellung jedoch "X aus 5" lautet und ich bisher nur die Nichtigkeit bei Antwort E festgestellt habe und eine Nichtigkeit bei den Antworten A - C ausschließen würde, muss also auch D nichtig sein!
Ergebnis:
ich würde D und E ankreuzen!
Nessi
Contributions on this page: 13
View profileAufgabe 4
A
zwar ist Pfändung des Kredits grds. zulässig, doch ist es hier nicht eine Pfändung in unrechtem Umfang (§ 803 Abs. 1 Seite 2 ZPO) ---> daher Nichtigkeit ?
B
stimme zu
C
gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ist der PC, der der kapitalistischen Arbeitsweise dient, unpfändbar --> daher Nichtigkeit ?
D
hier habe ich keine Idee
E
unheilbare Nichtigkeit der Pfändung wegen Versäumnis, das Pfandsiegel anzubringe --> Nichtigkeit
Ich würde daher A, C und E ankreuzen...
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileA
in unserem Skript steht auf Seite 73, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung nicht zur Nichtigkeit der Pfändung führt. somit ist m. E. die Pfändung anfechtbar, aber nicht nichtig!
C
Seite 68 unseres Skriptes sagt eindeutig, dass die Pfändung von unpfändbaren Sachen lediglich zur Anfechtbarkeit führt, jedoch nicht zur Nichtigkeit!
irgendwie sind aber die Nichtigkeitsgründe in unserem Skript sowie diejenigen, die sich bei einer zusätzlichen Recherche finden lassen, nicht zutreffend für die Antworten A - D. gefällt mir nicht ...
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileWaah - ich bin so doof :mad:
A
die Pfändung ist nichtig!! hier wird doch nicht in das Vermögen vollstreckt ... der Anspruch des Bankkunden gegen seine Bank hinsichtlich des Dispokredites ist doch eine Forderung. und für die Pfändung von Forderungen ist gemäß § 828 ZPO das Gericht (Rechtspfleger) zuständig.
folglich war der Gerichtsvollzieher funktionell unzuständig, was laut Skript Seite 68 zur Nichtigkeit der Pfändung führt!
folglich sind meine Antworten bei Aufgabe 4: A und E
Claudia S.
Contributions on this page: 7
View profileUnd ich habe bei Aufgabe 4 den einleitenden Satz nicht richtig gelesen. Dem entsprechend war das großer Mist, den ich oben von mir gegeben habe. Also noch mal neu:
*Aufgabe 4* [FONT=Tahoma](+) A: Kreditauszahlungsanspruch ist nicht fällig und damit auch nicht pfändbar
(-) B: Nachtzeit, Anfechtbarkeit, keine Nichtigkeit
[FONT=Tahoma](-) C: § 811 I Nr. 5 ZPO, Anfechtbarkeit, keine Nichtigkeit
[FONT=Tahoma](-) D: da sich nichts gegenteiliges finden lässt schließe ich im Umkehrschluss daraus Nichtigkeit aus.
[FONT=Tahoma](+) bei E: Kenntlichmachung ist gem. § 808 II ZPO zwingend erforderlich, Rechtsfolge Nichtigkeit
Also komme ich wie Björn zum Ergebnis A und E!
Nessi
Contributions on this page: 13
View profilePuuh, gar nicht so einfach... aber mit der Lösung zu Aufgabe 4 bin ich nun auch einverstanden: A und E
tartans
Contributions on this page: 1
View profileich wollte mal in die Diskussion meine Antworten zu Aufgabe 6 stellen. Mein Ergebnis dazu lautet a und e.
Begründung: Der persönliche Gläubiger geht leer aus und die Hypozhek III/1 bleibt ja weiterhin bestehen.
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileSehe ich ebenso.
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileSo - Skript ist fertig gelesen und die Aufgaben habe ich jetzt auch alle durch. Aufgabe 6 sehe ich auch so wie meine beiden Vorgänger: III/1 bleibt bestehen und der persönliche Gläubiger bekommt nichts. folglich fallen B, C, und D als falsch raus!
Zusammenfassung:
Aufgabe 1: A, B, C
Aufgabe 2: C
Aufgabe 3: B, E
Aufgabe 4: A, E
Aufgabe 5: D
Aufgabe 6: A, E
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileSehe ich ebenso.
Nessi
Contributions on this page: 13
View profileStimme auch zu!
Rudi1110
Contributions on this page: 2
View profileentdecke dieses Forum erst heute, daher meine Anmerkungen erst jetzt.
Aufgabe 1: A, B, E, weil das Schmerzensgeld eine Höchstgrenze hat und im Skript auf Seite 3 die Höhe "in das Ermessen des Gerichts" gestellt wird.
Aufgabe 2: C, habe ich auch
Aufgabe 3: B, E habe ich auch
Aufgabe 4: A, E habe ich jetzt auch
Aufgabe 5: E habe ich auch
Aufgabe 6: A, E habe ich auch
Vielen Dank für die Hinweise,
VG Rudi
talentfrei
Contributions on this page: 17
View profileML 100%
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileIch auch :D
sind also ein gutes Team :cool
Nessi
Contributions on this page: 13
View profileNicht schlecht, was ?! volle Punktzahl !
wenn wir die nächste auch so gut schaffen, haben wir unsere Zulassung
Rudi1110
Contributions on this page: 2
View profilePffft. Ich habs nicht so gemacht wie ihr. "Nur 84%". :aergern
Bjoern1975
Contributions on this page: 12
View profileDie Prozente sind doch egal. Hauptsache bestanden!