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xenforo

Kurseinheit 3 Seite 33

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KE 3, Seite 33

Hallo zusammen,

in KE 3, Seite 33 steht unter der Prüfung eines Verfügungsverbots nach § 1365 I BGB, einzelner Gegenstand als Vermögen im Ganzen folgender Satz:

"Die Vertreter der sog. Gesamttheorie wollen ebenso wie bei der ähnlichen Vorschrift des § 311 ein Verfügungsverbot nur annnehmen, wenn das Vermögen insgesamt übertragen wird und das Geschäft auch als Vermögensübertragung bezeichnet ist."

Aus meiner Sicht passt der Verweis auf § 311 so gar nicht. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Ich habe schon an einen Druckfehler gedacht, finde aber auch keine ähnliche Norm.

Danke!

Claudia

Comments

Suchst Du § 311 b BGB?

Robert,

besten Dank, ja der passt!

Gruß

Claudia