wer ein paar Denkanstöße benötigt zu dieser EA sollte mal unter dem
folgenden Link schauen:
[url]#?t=28942[/url]
Es handelt sich nämlich um die Klausur vom 27.9.07.
Gruss
Raik
J
Jaseki
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Versenden der EA
Hallo
hat schon jemand den Text der EA erhalten? In Moodle steht er leider noch nicht und ich bin die nächsten drei Wochen nicht zu Hause, wo meine Post hingeht. Weiß auch noch nicht ob ich Internet haben werde. Wenn jemand die EA schon hat könnte der/diejenige sie mir vielleicht dieses Wochenende noch per Mail schicken. Das wäre suuuuper!
Jana
1.) SchE nach § 437 Nr.3, § 280 I und III, § 281, § 433 von K gg. V
Vss.:
- Schuldverhältnis => Kaufvertrag, § 433 (+) von A im Namen des V geschlossen
- Pflichtverletzung => Sachmangel, §434 I 1 vereinbarte Beschaffenheit
zum Zeitpunkt der Lieferung (+)
- kein Mangelausschluß nach § 442 I (+)
- Subsidiarität des §437 Nr. 3 zu Nr. 1, Nacherfüllung verweigert, § 281 II und § 440
- Schaden => Vermögenseinbuße (+)
- Kausalität (+)
Vertretenmüssen:
- eigenes Vertretenmüssen des V (-)
- aber § 278 für A als dessen Erfüllungsgehilfe
- Fahrlässigkeit des A i.S.d. § 276 ? (-), da nichts im SV steht, dass er dies hätte
wissen können
- Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des V, daher kein Vertretenmüssen
- Garantieübernahme ist durch Auslegung zu ermitteln, hier +
=> Anspruch auf SchE
Wie seht ihr das?
Bzw., was habt ihr noch geprüft?
wer ein paar Denkanstöße benötigt zu dieser EA sollte mal unter dem
folgenden Link schauen und hoffe auf Anregungen und Verbesserungen von euch....
[URL]#?t=28942[/URL]
Es handelt sich nämlich um die Klausur vom 27.9.07.
Gruss
Raik
Hallo zusammen.
Habe mich tatsächlich an den Diskussionen aus dem Link orientiert und dann mit eigenem Leben gefüllt. Ich stelle mal meine Falllösung in sehr kurzer Form zur Verfügung:
Anspruch des K auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I
K könnte gegen V Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I haben.
I. Schuldverhältnis/Kaufvertrag (+)
II. Pflichtverletzung
Nach§433 I 2 ? a) Vorliegen eines Mangels
Nach § 434. Hier insb. § 434 I 1? aa) Beschaffenheitsvereinbarung (+) bb) Zurechenbarkeit der Beschaffenheitsvereinbarung
A dem V? Vielleicht nach 164 1) Eigene Willenserklärung des A (+) 2) Offenkundigkeitsprinzip (+) 3) Vertretungsmacht (+)
**-**Nach § 56 HGB 4) Zwischenergebnis
Zurechenbarkeit (+) cc) Negativabweichung von vereinbarter Beschaffenheit (+) dd) Zwischenergebnis
Ein Sachmangel liegt vor b) Nacherfüllung (-)
**-**Primärer Rechtsbehelf: §§ 437 Nr.1, 439. Danach erst § 437 Nr. 2 und Nr. 3.
-K möchte Nacherfüllung gem. § 439 I Alt. 2.
-V verweigert c) Fristsetzung (-)
-Grundsätzlich § 281 II 1
-Ausnahme: § 281 II
-Ausnahme greift, da V endgültig verweigert d) Zwischenergebnis
-Pflichtverletzung ist gegeben III) Vertretenmüssen des V a) Eigenes Vertretenmüssen des V (-) b) Verantwortlichkeit für Dritte (+) -§ 278 I Alt. 2 c) Verschulden des A (+/-) - Beweislastumkehr wg § 280 I 2
Pos: Wissen um bisherige Eigenschaft der Farbe
Neg: Ggf. Fahrlässige Eigenschaftszusicherung ohne Kollegen fragen oder Firma anrufen
-Entbehrlich wenn strengere insbesondere verschuldensunabhängige Haftung
[FONT=Wingdings]à Ich denke man gut begründet an dieser Stelle einfach bejahen ohne Punkt d) d) Verschuldensunabhängige Haftung wegen Garantie (+)
- Siehe insb. BGHZ 122, 256
- Zurechenbarkeit zu V wiederum gem. § 164 I e) Zwischenergebnis
-Vertretenmüssen ist gegeben
- Anspruch dem Grunde nach gegeben. Fraglich welche Höhe IV) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (+) - Nach § 281 I 3 dürfte die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein.
- Ist sie nicht V) Ergebnis
A hat Anspruch auf Schadenersatz statt der ganzen Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I, kann also den Kaufpreis herausverlangen.
Gruß und schon mal schönes Wochenende
J
Jaseki
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immanuella wrote:
Hallo Jaseki,
hast Du mittlerweile den Text erhalten ???
Gruß
Anke
Hallo Anke,
ja danke inzwischen habe ich sie zugeschickt bekommen per Mail von anderen Mitstudenten. hab aber noch nicht angefangen sie zu bearbeiten :-(
Hab jetzt mal ganz vorsichtig in das Skript 5 geschaut un dhab das was von Produzentenhaftung gelesen. Hat jemand von euch auch die Ansprüche des K gegen den Hersteller der Farbe geprüft, oder ist das zu abwegig? Fallfrage ist ja nur, ob K einen Anspruch auf SE hat und nicht, ob K gegen V einen Anspruch hat.
s
schubidu58
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NiceGuy,
kommt meinem Aufbau sehr nahe.
Beim Sachmangel habe ich aber zusätzlich geprüft, ob dieser bei Gefahrenübergang gem. §446 Seite 1 schon vorlag und ob kein vertraglicher Haftungsausschluss oder ein solcher aus § 442 I gegeben war.
Grüße
Ute
NiceGuy80 wrote:
Hallo zusammen.
Habe mich tatsächlich an den Diskussionen aus dem Link orientiert und dann mit eigenem Leben gefüllt. Ich stelle mal meine Falllösung in sehr kurzer Form zur Verfügung:
Anspruch des K auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I
K könnte gegen V Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I haben.
I. Schuldverhältnis/Kaufvertrag (+)
II. Pflichtverletzung
Nach§433 I 2 ? a) Vorliegen eines Mangels
Nach § 434. Hier insb. § 434 I 1? aa) Beschaffenheitsvereinbarung (+) bb) Zurechenbarkeit der Beschaffenheitsvereinbarung
A dem V? Vielleicht nach 164 1) Eigene Willenserklärung des A (+) 2) Offenkundigkeitsprinzip (+) 3) Vertretungsmacht (+)
**-**Nach § 56 HGB 4) Zwischenergebnis
Zurechenbarkeit (+) cc) Negativabweichung von vereinbarter Beschaffenheit (+) dd) Zwischenergebnis
Ein Sachmangel liegt vor b) Nacherfüllung (-)
**-**Primärer Rechtsbehelf: §§ 437 Nr.1, 439. Danach erst § 437 Nr. 2 und Nr. 3.
-K möchte Nacherfüllung gem. § 439 I Alt. 2.
-V verweigert c) Fristsetzung (-)
-Grundsätzlich § 281 II 1
-Ausnahme: § 281 II
-Ausnahme greift, da V endgültig verweigert d) Zwischenergebnis
-Pflichtverletzung ist gegeben III) Vertretenmüssen des V a) Eigenes Vertretenmüssen des V (-) b) Verantwortlichkeit für Dritte (+) -§ 278 I Alt. 2 c) Verschulden des A (+/-) - Beweislastumkehr wg § 280 I 2
Pos: Wissen um bisherige Eigenschaft der Farbe
Neg: Ggf. Fahrlässige Eigenschaftszusicherung ohne Kollegen fragen oder Firma anrufen
-Entbehrlich wenn strengere insbesondere verschuldensunabhängige Haftung
[FONT=Wingdings]à Ich denke man gut begründet an dieser Stelle einfach bejahen ohne Punkt d) d) Verschuldensunabhängige Haftung wegen Garantie (+)
- Siehe insb. BGHZ 122, 256
- Zurechenbarkeit zu V wiederum gem. § 164 I e) Zwischenergebnis
-Vertretenmüssen ist gegeben
- Anspruch dem Grunde nach gegeben. Fraglich welche Höhe IV) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (+) - Nach § 281 I 3 dürfte die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein.
- Ist sie nicht V) Ergebnis
A hat Anspruch auf Schadenersatz statt der ganzen Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I, kann also den Kaufpreis herausverlangen.
Beim Sachmangel habe ich aber zusätzlich geprüft, ob dieser bei Gefahrenübergang gem. §446 Seite 1 schon vorlag und ob kein vertraglicher Haftungsausschluss oder ein solcher aus § 442 I gegeben war.
Du kannst dir die Texte der EA's auch bei Moodle downloaden. Dort stehen sie in den jeweiligen Foren zum Download bereit.
Falls du nicht bei Moodle bist, ist hier der Link für dich:
[URL]https://moodle.fernuni-hagen.de/[/URL]
( sollte zumindest der richtige sein )
Handelt es in diesem Fall um behebbaren Mangel oder um nicht behebbaren Mangel?
J
Jaseki
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Ich hatte ein ähnliches Problem. Leider steht ausgerechnet die EA nicht in Moodle drin (oder ich bin zu dumm sie zu finden :confused:)
Hab sie dann von Marquis bekommen und an Jochen weitergeschickt.
@vitaly: Die Frage hab ich mir auch gestellt und da weicht mein Aufbau auch von dem unten schon zitierten Schema ab.
Nachdem ich die Mangelhaftigkeit festgestellt habe, habe ich gesagt, dass die Nacherfüllung vorrangig ist. Dann habe ich geprüft, ob eine Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung überhaupt möglich ist, also ob es ein behebbarer oder ein nicht behebbarer Mangel ist.
Ich denke, dass er nicht behebbar ist.
Die Beseitigung des Mangels ist wohl auf jeden Fall ausgeschlossen, da die Farbe schon verbraucht ist.
Die Ersatzlieferung halte ich auch für unmöglich, weil ja die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. Wegen der veränderten Zusammenstellung der Farbe durch den Hersteller wird aber jede weitere Farbe dieser Marke ebenfalls mangelhaft sein. Der Händler kann also keine mangelfreie Sache liefern.
M.E. ist es deswegen ein unbehebbarer Mangel. Ich gebe allerdings zu, dass meine Lösung an dieser Stelle noch ein wenig hakt und ich noch nicht felsenfest von ihr überzeugt bin. Vielleicht sagt ja noch jemand was dazu.
Ich glaube nicht, dass man prüfen muss, ob eine Nacherfüllung generell möglich wäre, da der V ja ernsthaft und endgültig weigert. Ich verstehe das so, dass selbst wenn eine Nacherfüllung möglich wäre, würde V diese verweigern.
Beim Sachmangel habe ich aber zusätzlich geprüft, ob dieser bei Gefahrenübergang gem. §446 Seite 1 schon vorlag und ob kein vertraglicher Haftungsausschluss oder ein solcher aus § 442 I gegeben war.
Grüße
Ute
Leider kommt meine Antwort wohl nun etwas zu spät aber ich denke, dass du damit den Fall etwas überinterpretierst. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt, die eine Prüfung o.a. §§ begründet. Also für mich zumindest nicht. Aber nun ist die Post ja bestimmt schon unterwegs und spätestens im Februar werden wir wohl mehr wissen. Auf frühere Ergebnisse hoffe ich mittlerweile nicht mehr...=)
Grüße
Pierre
s
schubidu58
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Jaseki wrote:
.
Die Ersatzlieferung halte ich auch für unmöglich, weil ja die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. Wegen der veränderten Zusammenstellung der Farbe durch den Hersteller wird aber jede weitere Farbe dieser Marke ebenfalls mangelhaft sein. Der Händler kann also keine mangelfreie Sache liefern.\
Woraus schließt Du denn, dass die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. K will (irgend)eine Farbe mit der Eigenschaft "hitzebeständig". Gemäß dem Sachverhalt ging es ihm eben nicht um eine bestimmte Marke, sondern um eine bestimmte Eigenschaft. Eine Farbe mit der gewünschten Eigenschaft kann sehr wohl noch geliefert werden. Wegen der Mangelhaftigkeit der Farbe tritt auch bei Übergabe keine Konkretisierung ein. Also ist die Nacherfüllung grundsätzlich möglich.
s
schubidu58
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NiceGuy80 wrote:
Leider kommt meine Antwort wohl nun etwas zu spät aber ich denke, dass du damit den Fall etwas überinterpretierst. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt, die eine Prüfung o.a. §§ begründet. Also für mich zumindest nicht. Aber nun ist die Post ja bestimmt schon unterwegs und spätestens im Februar werden wir wohl mehr wissen. Auf frühere Ergebnisse hoffe ich mittlerweile nicht mehr...=)
Grüße
Pierre
Also viel zu prüfen gab es da wahrlich nicht, aber angesprochen werden sollte es auf jeden Fall, vor allem der Mangel bei Gefahrenübergang. ob oder ob nicht "geprüft" wurde, wird aber in dem Gutachten nicht ausschlaggebend sein
s
schubidu58
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hiaz wrote:
Ich glaube nicht, dass man prüfen muss, ob eine Nacherfüllung generell möglich wäre, da der V ja ernsthaft und endgültig weigert. Ich verstehe das so, dass selbst wenn eine Nacherfüllung möglich wäre, würde V diese verweigern.
Unabhängig von der Verweigerung des V ist doch die Möglichkeit der Nacherfüllung eine wesentliche Voraussetzung des § 281. Insofern halte ich es für sehr wichtig, dies zu prüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Punkt offensichtlich nicht so ganz klar zu sein scheint.
Unabhängig von der Verweigerung des V ist doch die Möglichkeit der Nacherfüllung eine wesentliche Voraussetzung des § 281. Insofern halte ich es für sehr wichtig, dies zu prüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Punkt offensichtlich nicht so ganz klar zu sein scheint.
Das sehe ich auch so.
Denn der SchE ist ja subsidiär zu der Nacherfüllung
An alle: wo ist der Unterschied zwischen Handlungsgehilfen nach § 278 und Stellvertreter nach § 164? Wie prüft ihr das Zustandekommen des Kaufvertrages? Ist der Vertrag zwischen K und V oder zwischen K und A als Stellvertreter geschlossen worden? Und später (beim Vertretenmüssen) ist A dann Handlungsgehilfe und V muss sich daher sein Handeln (seine Erklärungen) zurechnen lassen?
Ich komm hier grade irgendwie nicht weiter!
Oder muss man bei Entstehung des KV gar nicht so im Detail auf die Entstehung eingehen? Reicht es zu sagen "... Entstehung ist dem Sachverhalt zu entnehmen"?
Noch eine Frage: hat A denn eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 übernommen (Hitzebeständigkeit)?
Wenn ja, muss V sich das zurechnen lassen? War A in dem Fall Stellvertreter oder Handlungsgehilfe?
Ich tippe ja auf Handlungsgehilfe, bin mir aber nicht ganz sicher...?:confused
Ich sehe hier keinen Unterschied zwischen einem Vertreter und einem Handlungsgehilfen, vielmehr denke ich, dass die § auf Unterschiedliche Aspekte abziehlen:
164: Hier geht es um Aussagen, die jemand als Vertreter, der ein "Handlungsgehilfe", wie du ihn verstehst, sein kann. Hier ist es egal ob ein Verschulden vorliegt oder nicht.
278: Hier geht es nur darum, das ein Verschulden einer Person jemand anderen zugerechnet wird.
z.B.: Wenn A über die Eigenschaften der Farbe gesprochen hat und aussagt, dass die Farbe hitzebeständig ist:
- A weiß das er falsch berät: 278 => Verschulden des A ist V zuzurechnen
- A handelt bei seiner Falschberatung nicht fahrlässig, weil er z.B. es nicht wissen konnte und man auch nicht verlangen konnte (warum auch immer), dass er sich hätte weiter informieren müssen => A handelte nicht schuldhaft, aber hat eine Garantie übernommen, die nach 164 dem V zugerechnet wird.
Ich denke es ist möglich den 278 anzuwenden, dann musst du aber gut begründen, dass A mind. fahrlässig gehandelt hat. Dies kann man sicherlich so und so sehen. Einfacher ist es, zu sagen, dass A nach 164 eine Garantie für die Hitzebeständigkeit der Farbe übernommen hat. Verschulden ist nicht notwendig. Ich bin auf den 164er und 443er gegangen.
Zum Kaufvertrag habe ich nicht groß was geschrieben. Ich denke, dass es nicht streitig ist, dass hier ein Kaufvertrag zwischen K und V zustandegekommen ist.
an alle: wo ist der Unterschied zwischen Handlungsgehilfen nach § 278 und Stellvertreter nach § 164? Wie prüft ihr das Zustandekommen des Kaufvertrages? Ist der Vertrag zwischen K und V oder zwischen K und A als Stellvertreter geschlossen worden? Und später (beim Vertretenmüssen) ist A dann Handlungsgehilfe und V muss sich daher sein Handeln (seine Erklärungen) zurechnen lassen?
Ich komm hier grade irgendwie nicht weiter!
Hallo Isabell,
ich stecke auch noch in den letzten Zügen und verstehe Deine Problematik nur zu gut. Ich denke allerdings, daß sich der Titl 5 des BGB "Vertretung und Vollmacht" auf den privatrechtlichen Teil bezieht, wenn ich z. B. eine Vollmacht erhalte, um für jemand anderen eine bestimmte Sache zu erledigen, z. B. für diesen ein Auto anmelden oder sowas...
So wie ich es verstehe, handelt ein Handlungsgehilfe quasi im Auftrag oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Er wird hierfür in der Regel ja nicht gezielt bevollmächtigt, es gehört zu seinem Job; sein Chef trägt allerdings die rechtliche Verantwortlichkeit hierfür. Daher habe ich auch den § 164 außen vor gelassen und halte mich nur an § 278 BGB.
In diesem Sinne habe ich es auch mit dem Kaufvertrag gehandhabt. Ich habe geschrieben, das im rechtlichen Sinne V der Schuldner im Kaufvertrag ist, obwohl A ihn mit K geschlossen hat.
Ich weiß nicht, ob meine Denke hier richtig ist, wünsche Dir und allen anderen hier jedenfalls viel Glück und gutes Gelingen. ;)
Ja kalr.. es gehört zu seinem Job.. siehe §56 HGB. Allerdings finde ich es fraglich ob man mit dem 278 zum Ziel kommt.. man müsste hier Fahrlässigkeit nachweisen. Da A davon ausging, dass die Farbe noch immer in dem ZUstand war, wie sie einmal war, und er nichts von der Änderung wußte, müsste man überlegen, ob hier der A verpflichtet gewesen wäre, sich immer auf dem Laufenden zu halten. Wenn nun A ein Fachbearter oder so was wäre.. würde ich dem zustimmen.. nur ist A hier einfach nen Baumarktangestellter...
Ich denke nicht, dass A schuldhaft gehandelt hat. Ich denke eher, dass A eine Garantie über die Beschaffenheit der Farbe gegeben hat.. und damit wären wir beim 164
Fahrlässigkeit sehe ich darin, dass der K betont, dass er unbedingt eine hitzebeständige Farbe haben möchte, andernfalls würde er sie ja auch gar nicht gekauft haben, da sie für seinen Kamin benötigt wurde.
Hätte insofern A nicht die Pflicht gehabt, sich beim Lieferanten vorher nochmals gezielt danach zu erkundigen, wo es doch auf der Packung auch nicht drauf steht? Dies habe ich jedenfalls so gesehen. - Ich bin gespannt auf die Lösung - ist halt manchmal doch im Detail etwas kniffeliger, als man zunächst dachte...
ich weiß, dass ihr wahrscheinlich alle fleißig beim Arbeiten oder Schreiben seid und dass bestimmt jeder (je nach Prüfungsschema) das etwas anders sieht, aber worin besteht jetzt eigentlich die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1? In der Lieferung einer mangelhaften Farbe oder in der Verweigerung der Nacherfüllung?:confused
Habe heute die Arbeit zurück bekommen. Bin mit 77 Punkten zufrieden. Danke nochmal an alle, die mir mit ihren Lösungsansätzen weiter geholfen haben, da ich für diese Arbeit nur einen Tag Zeit hatte..
Hab auch endlich Post..... 85 Pkt. Bin ich ja glücklich mit. Habe aber wieder mal zu leichtfertig einige Punkte zu wenig diskutiert und fast im Gutachtenstil abgehakt. Selber schuld.. Wünsche euch allen viel Erfolg in der Prüfungsvorbereitung.
ich hab meine EA noch nicht zurück, bin ich damit etwa der einzige?! Vor allem kommt es bei mir auf diese Arbeit an. Klausuranmeldung ist ja nur noch bis Freitag, 25.01.08, möglich. Weiß jemand, an welcher Stelle ich vielleicht Druck machen kann, damit ich bis dahin weiß ob es gereicht hat?
Hallo,
ich hab meine EA noch nicht zurück, bin ich damit etwa der einzige?! Vor allem kommt es bei mir auf diese Arbeit an. Klausuranmeldung ist ja nur noch bis Freitag, 25.01.08, möglich. Weiß jemand, an welcher Stelle ich vielleicht Druck machen kann, damit ich bis dahin weiß ob es gereicht hat?\
Ich würde mich auf jeden Fall anmelden, abmelden kannst Du Dich ja problemlos bis 1 Woche vorher.
danke ich werde das dann wohl so machen und mich heute abend anmelden. Der Witz an der Sache ist, dass ich vorher sämtliche EA auf den letzten Drücker abgegeben habe und diese dann immer zeitnah korrigiert erhalten habe. Diese EA habe ich ca. 3 Wochen vor dem Termin abgebgeben und nun warte ich immer noch...
War denen die Abgabe vielleicht zu früh?! :)
Comments
RAik
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View profilewer ein paar Denkanstöße benötigt zu dieser EA sollte mal unter dem
folgenden Link schauen:
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Es handelt sich nämlich um die Klausur vom 27.9.07.
Gruss
Raik
Jaseki
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Versenden der EA
Hallo
hat schon jemand den Text der EA erhalten? In Moodle steht er leider noch nicht und ich bin die nächsten drei Wochen nicht zu Hause, wo meine Post hingeht. Weiß auch noch nicht ob ich Internet haben werde. Wenn jemand die EA schon hat könnte der/diejenige sie mir vielleicht dieses Wochenende noch per Mail schicken. Das wäre suuuuper!
Jana
Thomas3
Contributions on this page: 4
View profileAlso, ich mache mal den Anfang:
1.) SchE nach § 437 Nr.3, § 280 I und III, § 281, § 433 von K gg. V
Vss.:
- Schuldverhältnis => Kaufvertrag, § 433 (+) von A im Namen des V geschlossen
- Pflichtverletzung => Sachmangel, §434 I 1 vereinbarte Beschaffenheit
zum Zeitpunkt der Lieferung (+)
- kein Mangelausschluß nach § 442 I (+)
- Subsidiarität des §437 Nr. 3 zu Nr. 1, Nacherfüllung verweigert, § 281 II und § 440
- Schaden => Vermögenseinbuße (+)
- Kausalität (+)
Vertretenmüssen:
- eigenes Vertretenmüssen des V (-)
- aber § 278 für A als dessen Erfüllungsgehilfe
- Fahrlässigkeit des A i.S.d. § 276 ? (-), da nichts im SV steht, dass er dies hätte
wissen können
- Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des V, daher kein Vertretenmüssen
- Garantieübernahme ist durch Auslegung zu ermitteln, hier +
=> Anspruch auf SchE
Wie seht ihr das?
Bzw., was habt ihr noch geprüft?
immanuella
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Jaseki,
hast Du mittlerweile den Text erhalten ???
Gruß
Anke
NiceGuy80
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View profileHallo zusammen.
Habe mich tatsächlich an den Diskussionen aus dem Link orientiert und dann mit eigenem Leben gefüllt. Ich stelle mal meine Falllösung in sehr kurzer Form zur Verfügung:
Anspruch des K auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I
K könnte gegen V Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I haben.
I. Schuldverhältnis/Kaufvertrag (+)
II. Pflichtverletzung
Nach§433 I 2 ?
a) Vorliegen eines Mangels
Nach § 434. Hier insb. § 434 I 1?
aa) Beschaffenheitsvereinbarung (+)
bb) Zurechenbarkeit der Beschaffenheitsvereinbarung
A dem V? Vielleicht nach 164
1) Eigene Willenserklärung des A (+)
2) Offenkundigkeitsprinzip (+)
3) Vertretungsmacht (+)
**-**Nach § 56 HGB
4) Zwischenergebnis
Zurechenbarkeit (+)
cc) Negativabweichung von vereinbarter Beschaffenheit (+)
dd) Zwischenergebnis
Ein Sachmangel liegt vor
b) Nacherfüllung (-)
**-**Primärer Rechtsbehelf: §§ 437 Nr.1, 439. Danach erst § 437 Nr. 2 und Nr. 3.
-K möchte Nacherfüllung gem. § 439 I Alt. 2.
-V verweigert
c) Fristsetzung (-)
-Grundsätzlich § 281 II 1
-Ausnahme: § 281 II
-Ausnahme greift, da V endgültig verweigert
d) Zwischenergebnis
-Pflichtverletzung ist gegeben
III) Vertretenmüssen des V
a) Eigenes Vertretenmüssen des V (-)
b) Verantwortlichkeit für Dritte (+)
-§ 278 I Alt. 2
c) Verschulden des A (+/-)
- Beweislastumkehr wg § 280 I 2
Pos: Wissen um bisherige Eigenschaft der Farbe
Neg: Ggf. Fahrlässige Eigenschaftszusicherung ohne Kollegen fragen oder Firma anrufen
-Entbehrlich wenn strengere insbesondere verschuldensunabhängige Haftung
[FONT=Wingdings]à Ich denke man gut begründet an dieser Stelle einfach bejahen ohne Punkt d)
d) Verschuldensunabhängige Haftung wegen Garantie (+)
- Siehe insb. BGHZ 122, 256
- Zurechenbarkeit zu V wiederum gem. § 164 I
e) Zwischenergebnis
-Vertretenmüssen ist gegeben
- Anspruch dem Grunde nach gegeben. Fraglich welche Höhe
IV) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (+)
- Nach § 281 I 3 dürfte die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein.
- Ist sie nicht
V) Ergebnis
A hat Anspruch auf Schadenersatz statt der ganzen Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 280 I und III, 281 I, kann also den Kaufpreis herausverlangen.
Gruß und schon mal schönes Wochenende
Jaseki
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Hallo Anke,
ja danke inzwischen habe ich sie zugeschickt bekommen per Mail von anderen Mitstudenten. hab aber noch nicht angefangen sie zu bearbeiten :-(
Viele Grüße
Jana
immanuella
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Jaseki,
alles klar! Viel Spaß beim Bearbeiten *lach*.
Gruß
Anke
schwarz_judith
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View profileErstmal danke für den oben eingestellten Link. Da hat sich die Arbeit des Stöberns ja mal gelohnt ( und wenn schon alleine für das Schema ).
karo99
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View profileHab jetzt mal ganz vorsichtig in das Skript 5 geschaut un dhab das was von Produzentenhaftung gelesen. Hat jemand von euch auch die Ansprüche des K gegen den Hersteller der Farbe geprüft, oder ist das zu abwegig? Fallfrage ist ja nur, ob K einen Anspruch auf SE hat und nicht, ob K gegen V einen Anspruch hat.
schubidu58
Contributions on this page: 1
NiceGuy,
kommt meinem Aufbau sehr nahe.
Beim Sachmangel habe ich aber zusätzlich geprüft, ob dieser bei Gefahrenübergang gem. §446 Seite 1 schon vorlag und ob kein vertraglicher Haftungsausschluss oder ein solcher aus § 442 I gegeben war.
Grüße
Ute
Thomas3
Contributions on this page: 4
View profileHallo Ute,
das habe ich ebenfalls geprüft.
Gruß
Thomas
ayaton
Contributions on this page: 1
View profilekönnte mir bitte jemand den Text der EA an die Adresse [EMAIL="ntt@free.de"]ntt@free.de[/EMAIL] mailen, ich habe leider meine EA verloren/verlegt.
Danke & Grüße
Jochen
schwarz_judith
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View profileDu kannst dir die Texte der EA's auch bei Moodle downloaden. Dort stehen sie in den jeweiligen Foren zum Download bereit.
Falls du nicht bei Moodle bist, ist hier der Link für dich:
[URL]https://moodle.fernuni-hagen.de/[/URL]
( sollte zumindest der richtige sein )
vitaly
Contributions on this page: 1
View profileHandelt es in diesem Fall um behebbaren Mangel oder um nicht behebbaren Mangel?
Jaseki
Contributions on this page: 1
Ich hatte ein ähnliches Problem. Leider steht ausgerechnet die EA nicht in Moodle drin (oder ich bin zu dumm sie zu finden :confused:)
Hab sie dann von Marquis bekommen und an Jochen weitergeschickt.
@vitaly: Die Frage hab ich mir auch gestellt und da weicht mein Aufbau auch von dem unten schon zitierten Schema ab.
Nachdem ich die Mangelhaftigkeit festgestellt habe, habe ich gesagt, dass die Nacherfüllung vorrangig ist. Dann habe ich geprüft, ob eine Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung überhaupt möglich ist, also ob es ein behebbarer oder ein nicht behebbarer Mangel ist.
Ich denke, dass er nicht behebbar ist.
Die Beseitigung des Mangels ist wohl auf jeden Fall ausgeschlossen, da die Farbe schon verbraucht ist.
Die Ersatzlieferung halte ich auch für unmöglich, weil ja die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. Wegen der veränderten Zusammenstellung der Farbe durch den Hersteller wird aber jede weitere Farbe dieser Marke ebenfalls mangelhaft sein. Der Händler kann also keine mangelfreie Sache liefern.
M.E. ist es deswegen ein unbehebbarer Mangel. Ich gebe allerdings zu, dass meine Lösung an dieser Stelle noch ein wenig hakt und ich noch nicht felsenfest von ihr überzeugt bin. Vielleicht sagt ja noch jemand was dazu.
Viele Grüße
Jana
hiaz
Contributions on this page: 1
View profileIch glaube nicht, dass man prüfen muss, ob eine Nacherfüllung generell möglich wäre, da der V ja ernsthaft und endgültig weigert. Ich verstehe das so, dass selbst wenn eine Nacherfüllung möglich wäre, würde V diese verweigern.
NiceGuy80
Contributions on this page: 3
View profileLeider kommt meine Antwort wohl nun etwas zu spät aber ich denke, dass du damit den Fall etwas überinterpretierst. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt, die eine Prüfung o.a. §§ begründet. Also für mich zumindest nicht. Aber nun ist die Post ja bestimmt schon unterwegs und spätestens im Februar werden wir wohl mehr wissen. Auf frühere Ergebnisse hoffe ich mittlerweile nicht mehr...=)
Grüße
Pierre
schubidu58
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Woraus schließt Du denn, dass die Farbe einer bestimmten Marke geschuldet wird. K will (irgend)eine Farbe mit der Eigenschaft "hitzebeständig". Gemäß dem Sachverhalt ging es ihm eben nicht um eine bestimmte Marke, sondern um eine bestimmte Eigenschaft. Eine Farbe mit der gewünschten Eigenschaft kann sehr wohl noch geliefert werden. Wegen der Mangelhaftigkeit der Farbe tritt auch bei Übergabe keine Konkretisierung ein. Also ist die Nacherfüllung grundsätzlich möglich.
schubidu58
Contributions on this page: 1
Also viel zu prüfen gab es da wahrlich nicht, aber angesprochen werden sollte es auf jeden Fall, vor allem der Mangel bei Gefahrenübergang. ob oder ob nicht "geprüft" wurde, wird aber in dem Gutachten nicht ausschlaggebend sein
schubidu58
Contributions on this page: 1
Unabhängig von der Verweigerung des V ist doch die Möglichkeit der Nacherfüllung eine wesentliche Voraussetzung des § 281. Insofern halte ich es für sehr wichtig, dies zu prüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Punkt offensichtlich nicht so ganz klar zu sein scheint.
Thomas3
Contributions on this page: 4
View profileDas sehe ich auch so.
Denn der SchE ist ja subsidiär zu der Nacherfüllung
ISABELLE82
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View profileAn alle: wo ist der Unterschied zwischen Handlungsgehilfen nach § 278 und Stellvertreter nach § 164? Wie prüft ihr das Zustandekommen des Kaufvertrages? Ist der Vertrag zwischen K und V oder zwischen K und A als Stellvertreter geschlossen worden? Und später (beim Vertretenmüssen) ist A dann Handlungsgehilfe und V muss sich daher sein Handeln (seine Erklärungen) zurechnen lassen?
Ich komm hier grade irgendwie nicht weiter!
ISABELLE82
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View profileOder muss man bei Entstehung des KV gar nicht so im Detail auf die Entstehung eingehen? Reicht es zu sagen "... Entstehung ist dem Sachverhalt zu entnehmen"?
ISABELLE82
Contributions on this page: 5
View profileNoch eine Frage: hat A denn eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 übernommen (Hitzebeständigkeit)?
Wenn ja, muss V sich das zurechnen lassen? War A in dem Fall Stellvertreter oder Handlungsgehilfe?
Ich tippe ja auf Handlungsgehilfe, bin mir aber nicht ganz sicher...?:confused
Oesi
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View profileIch sehe hier keinen Unterschied zwischen einem Vertreter und einem Handlungsgehilfen, vielmehr denke ich, dass die § auf Unterschiedliche Aspekte abziehlen:
164: Hier geht es um Aussagen, die jemand als Vertreter, der ein "Handlungsgehilfe", wie du ihn verstehst, sein kann. Hier ist es egal ob ein Verschulden vorliegt oder nicht.
278: Hier geht es nur darum, das ein Verschulden einer Person jemand anderen zugerechnet wird.
z.B.: Wenn A über die Eigenschaften der Farbe gesprochen hat und aussagt, dass die Farbe hitzebeständig ist:
- A weiß das er falsch berät: 278 => Verschulden des A ist V zuzurechnen
- A handelt bei seiner Falschberatung nicht fahrlässig, weil er z.B. es nicht wissen konnte und man auch nicht verlangen konnte (warum auch immer), dass er sich hätte weiter informieren müssen => A handelte nicht schuldhaft, aber hat eine Garantie übernommen, die nach 164 dem V zugerechnet wird.
Ich denke es ist möglich den 278 anzuwenden, dann musst du aber gut begründen, dass A mind. fahrlässig gehandelt hat. Dies kann man sicherlich so und so sehen. Einfacher ist es, zu sagen, dass A nach 164 eine Garantie für die Hitzebeständigkeit der Farbe übernommen hat. Verschulden ist nicht notwendig. Ich bin auf den 164er und 443er gegangen.
Zum Kaufvertrag habe ich nicht groß was geschrieben. Ich denke, dass es nicht streitig ist, dass hier ein Kaufvertrag zwischen K und V zustandegekommen ist.
ISABELLE82
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View profile@Oesi: Danke, so was in der Richtung habe ich gebraucht.
Turbolenzi
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View profileHallo Isabell,
ich stecke auch noch in den letzten Zügen und verstehe Deine Problematik nur zu gut. Ich denke allerdings, daß sich der Titl 5 des BGB "Vertretung und Vollmacht" auf den privatrechtlichen Teil bezieht, wenn ich z. B. eine Vollmacht erhalte, um für jemand anderen eine bestimmte Sache zu erledigen, z. B. für diesen ein Auto anmelden oder sowas...
So wie ich es verstehe, handelt ein Handlungsgehilfe quasi im Auftrag oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Er wird hierfür in der Regel ja nicht gezielt bevollmächtigt, es gehört zu seinem Job; sein Chef trägt allerdings die rechtliche Verantwortlichkeit hierfür. Daher habe ich auch den § 164 außen vor gelassen und halte mich nur an § 278 BGB.
In diesem Sinne habe ich es auch mit dem Kaufvertrag gehandhabt. Ich habe geschrieben, das im rechtlichen Sinne V der Schuldner im Kaufvertrag ist, obwohl A ihn mit K geschlossen hat.
Ich weiß nicht, ob meine Denke hier richtig ist, wünsche Dir und allen anderen hier jedenfalls viel Glück und gutes Gelingen. ;)
Grüße,
Regina
Oesi
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View profileJa kalr.. es gehört zu seinem Job.. siehe §56 HGB. Allerdings finde ich es fraglich ob man mit dem 278 zum Ziel kommt.. man müsste hier Fahrlässigkeit nachweisen. Da A davon ausging, dass die Farbe noch immer in dem ZUstand war, wie sie einmal war, und er nichts von der Änderung wußte, müsste man überlegen, ob hier der A verpflichtet gewesen wäre, sich immer auf dem Laufenden zu halten. Wenn nun A ein Fachbearter oder so was wäre.. würde ich dem zustimmen.. nur ist A hier einfach nen Baumarktangestellter...
Ich denke nicht, dass A schuldhaft gehandelt hat. Ich denke eher, dass A eine Garantie über die Beschaffenheit der Farbe gegeben hat.. und damit wären wir beim 164
Turbolenzi
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View profileFahrlässigkeit sehe ich darin, dass der K betont, dass er unbedingt eine hitzebeständige Farbe haben möchte, andernfalls würde er sie ja auch gar nicht gekauft haben, da sie für seinen Kamin benötigt wurde.
Hätte insofern A nicht die Pflicht gehabt, sich beim Lieferanten vorher nochmals gezielt danach zu erkundigen, wo es doch auf der Packung auch nicht drauf steht? Dies habe ich jedenfalls so gesehen. - Ich bin gespannt auf die Lösung - ist halt manchmal doch im Detail etwas kniffeliger, als man zunächst dachte...
Grüße
Regina
ISABELLE82
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View profileich weiß, dass ihr wahrscheinlich alle fleißig beim Arbeiten oder Schreiben seid und dass bestimmt jeder (je nach Prüfungsschema) das etwas anders sieht, aber worin besteht jetzt eigentlich die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1? In der Lieferung einer mangelhaften Farbe oder in der Verweigerung der Nacherfüllung?:confused
Thomas3
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View profileDie Lieferung einer mangelhaften Sache ist die Pflichtverletzung.
Gundula W.
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View profileHabe heute die Arbeit zurück bekommen. Bin mit 77 Punkten zufrieden. Danke nochmal an alle, die mir mit ihren Lösungsansätzen weiter geholfen haben, da ich für diese Arbeit nur einen Tag Zeit hatte..
Viele Grüße Gundula
NiceGuy80
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View profileHab auch endlich Post..... 85 Pkt. Bin ich ja glücklich mit. Habe aber wieder mal zu leichtfertig einige Punkte zu wenig diskutiert und fast im Gutachtenstil abgehakt. Selber schuld.. Wünsche euch allen viel Erfolg in der Prüfungsvorbereitung.
Gruß
Pierre
Sandy10980
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View profileHatte auch am freitag Post und mit 92 Punkten bestanden. Bin Sehr zufrieden damit.
Viel Erfolg für die bevorstehenden Prüfungsvorbereitungen.
MfG
Sandy
kkmasterjoy
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View profileich hab meine EA noch nicht zurück, bin ich damit etwa der einzige?! Vor allem kommt es bei mir auf diese Arbeit an. Klausuranmeldung ist ja nur noch bis Freitag, 25.01.08, möglich. Weiß jemand, an welcher Stelle ich vielleicht Druck machen kann, damit ich bis dahin weiß ob es gereicht hat?
MFG
Mark
Eliza
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View profileIch würde mich auf jeden Fall anmelden, abmelden kannst Du Dich ja problemlos bis 1 Woche vorher.
kkmasterjoy
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View profileEliza,
danke ich werde das dann wohl so machen und mich heute abend anmelden. Der Witz an der Sache ist, dass ich vorher sämtliche EA auf den letzten Drücker abgegeben habe und diese dann immer zeitnah korrigiert erhalten habe. Diese EA habe ich ca. 3 Wochen vor dem Termin abgebgeben und nun warte ich immer noch...
War denen die Abgabe vielleicht zu früh?! :)
MFG Mark
Seele
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View profileAlso wenn es dich beruhigt: Ich habe am letzten Tag abgegeben und warte auch noch.