Kann mir jemand das Verhältnis von § 228 BGB zu § 34 StGB erklären? Ich habe gelesen, dass § 228 BGB § 34 StGB als Spezialvorschrift vorgeht. Trotzdem habe ich Fälle gelesen, bei denen entweder § 228 BGB oder § 34 StGB geprüft wurde. Wann prüfe ich denn nun § 228 BGB und wann § 34 StGB? Muss ich bei einer Strafrechtsklausur, in der eine Notstandslage thematisiert wird, überhaupt auf Paragrafen des BGB eingehen?
Gruß
strahlie
Comments
maischdro
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View profileStrahlie,
ich hatte das damals in meiner Klasur gemacht (also beide Vorschriften geprüft) und bin NICHT gut damit gefahren ... Naja, Hauptsache betanden!
Sandra
strahlie
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View profileAlso besser nur den § 34 StGB prüfen?
maischdro
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View profileJa, sonst fürchte ich, dass Du ein ähnlich böses Gutachten zu Deinem Gutachten bekommst, falls Du es danach wagst, der Bewertung zu widersprechen *zwinker*
AlterMann
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View profileNachdem das BGB sowieso nicht als Hilfsmittel zugelassen ist, werde ich diese Rechtfertigungsgründe II wohl aussparen.
Gruß,
Michael
Tiny
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View profilein juristischen Gutachten soll immer nur das geprüft werden, was wirklich erkennbar nach dem Sachverhalt einschlägig sein könnte. Man sollte nie einfach alle Rechtfertigungsgründe abspulen, obwohl der Sachverhalt nichts dafür hergibt. Also immer genau auf den Sachverhalt achten:):).
Der Defensivnotstand nach § 228 BGB tritt an die Stelle des §§32, 34 StGB bei der Gefährdung durch Tiere (außer wenn durch Menschen eingesetzt, dann § 32) oder leblose Gegenstände. Die Gefahr geht da von der Sache aus, auf die dann eingewirkt wird.