im 2. Skript, S.45, steht, dass der Schuldner vor der Pfandreif seine Leistung nach § 1281 nur an Pfandgläubiger und Gläubiger gemeinschaftlich erbringen kann. Wie muss mann sich das praktisch vorstellen???
Uns wurde im BGB-III-Seminar gesagt, dass das Pfandrecht wegen der Aufgabe des Besitzes wirtschaftlich total out ist und daher nicht interessant ist ...
Uns wurde im BGB-III-Seminar gesagt, dass das Pfandrecht wegen der Aufgabe des Besitzes wirtschaftlich total out ist und daher nicht interessant ist ...
Meine Empfehlung: Weglassen ;)
Gruß
Sandra
Hallo Sandra,
das wurde uns auch in diesem Semester beim Seminar so gesagt - ich kann mich also nur anschließen !!! Und übrigens war das Seminar diesmal wirklich gut - da ist aus den Erfahrungen vom letzten Mal gelernt worden - schön für uns :cool:
das wurde uns auch in diesem Semester beim Seminar so gesagt - ich kann mich also nur anschließen !!! Und übrigens war das Seminar diesmal wirklich gut - da ist aus den Erfahrungen vom letzten Mal gelernt worden - schön für uns :cool: \
Das kann ich ebenfalls nur bestätigen....
Auch ich fand´die Veranstaltung im Großen und Ganzen sehr gelungen.
Vor allem die Darstellung des Stoffes im Vorlesungsstil durch die beiden Professoren war - obgleich die Zeit doch sehr knapp bemessen war - sehr gut aufbereitet und sehr informativ.
:brav: Also, aus den Fehlern der ersten Veranstaltung(en) hat man durchaus gelernt, was uns in der Tat zugute gekommen ist.
LG, Nadine
b
berndweier
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Wenn Du Dich dafür interessierst, solltest Du Dir die Kommentierung zu § 432 anschauen, da hier (zwar nur unvollkommen) der Fall der Mitgläubigerschaft geregelt ist.
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maischdro
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Meine Empfehlung: Weglassen ;)
Gruß
Sandra
Elke
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View profileHallo Sandra,
das wurde uns auch in diesem Semester beim Seminar so gesagt - ich kann mich also nur anschließen !!! Und übrigens war das Seminar diesmal wirklich gut - da ist aus den Erfahrungen vom letzten Mal gelernt worden - schön für uns :cool:
Liebe Grüße
Elke
NadineT
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View profileDas kann ich ebenfalls nur bestätigen....
Auch ich fand´die Veranstaltung im Großen und Ganzen sehr gelungen.
Vor allem die Darstellung des Stoffes im Vorlesungsstil durch die beiden Professoren war - obgleich die Zeit doch sehr knapp bemessen war - sehr gut aufbereitet und sehr informativ.
:brav: Also, aus den Fehlern der ersten Veranstaltung(en) hat man durchaus gelernt, was uns in der Tat zugute gekommen ist.
LG, Nadine
berndweier
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Wenn Du Dich dafür interessierst, solltest Du Dir die Kommentierung zu § 432 anschauen, da hier (zwar nur unvollkommen) der Fall der Mitgläubigerschaft geregelt ist.