A: G gegen E 1500€ gem. § 433 II iVm § 27 I und § 25 HGB
I. Kaufvertrag zwischen G und E (-)
II. Haftung des Erben § 27 I
---> Verweis auf § 25
1. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung § 25 I.
a) Handelsgeschäft § 343 HGB (+)
aa) Kaufmannseigenschaft nach § 1 bzw § 2
aaa) Gewerbe (selbstständig,auf Dauer,Mindestorganisation)
bbb) Handelsgewerbe (Art und Umfang) (-)
b) unter lebenden erworben bzw. unter Toten gem. § 27 (+)
c) Fortführung des Handelsgeschäfts (+)
d) Fortführung der Firma (+)
e) Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (+)
aa) Kaufpreiszahlungsanspruch gem. § 433 II. BGB (+)
f) im Betriebe begründet (+)
aa) Gangschaltungen gehören zum Betrieb (+)
2. kein Ausschluss § 25 II und 27 II
a) § 25 II, zwar Eintragung erfolgt aber keine Bekanntmachung
b) § 27 II, drei Monate abgelaufen und keine Stilllegung --> Verkauf
3. Ergebnis
E muss für U haften, Anspruch besteht.
Habt ihr das auch so?
Comments
labbi
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View profileHabe ich in etwa genauso.
Bin am Ende nur aus Zeitmangel nicht mehr auf 27 II und Fristablauf ja Nein eingegangen sondern habe noch schnell hingekritzelt:
Verkauf an großen Fahrradhandel - von Firmenumbenennung ist auszugehen - keine Haftung der Fahrradhandelsgesellschaft - keine Verjährung - E haftet.
Hoffe der fehlende Fristablauf gibt nicht zu viel Punktabzug!:o
JSBRD
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View profileDas der verkauf einer einstellung gleichkommt ist strittig. vergleiche s. 40 der KE 1.
habr ihr auch noch was zu § 25 III hgb gesagt
Der_Patrick
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View profilejaga,
kann mich deiner Lösungsskizze so anschließen. Bin mir wie allerdings bei der Einstellung durch Verkauf auch nicht so sicher. Aber wenn E wegen Fristablauf sowieso haften muss, dann ist es eigentlich egal.
Gruß Patrick
JackM
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Fristablauf
Hallo,
ich hab es auch so, allerdings war ich mir unsicher, ob die Frist abgelaufen ist:
nach 130 / 187 BGB fängt die Frist erst am 25. an zu laufen. Fristende ergibt sich aus 188 BGB. Das wäre eigentlich erst der 25.10.
Also: verkauf zum Fristende!