Wie ist das mit dem Schadensersatz statt Leistung bei Teilunmöglichkeit?
Wenn eine Leistung teilbar ist und es sich um eine qualifizierte Teilunmöglichkeit handelt ( der Gläubiger will alles oder nichts) kann der Gläubiger Schadensersatz statt Leistung nach §§ 283, 281 Abs. 1 Seite 2 BGB verlangen.
Wie ist das aber bei der einfachen Teilunmöglichkeit? Hat der Gläubiger die Möglichkeit einerseits die mögliche Teilleistung zu fordern, und andererseits für den unmöglichen Teil Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen?
Comments
Regine
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View profileSo habe ich das bisher verstanden, ich knabbere aber noch daran.