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xenforo

sicherungsübereignung

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hilfe, hoffe, dass mir noch jm kurz vor der klausur antworten kann!!!!

wenn bei der sicherungsübereignung der sicherungsnehmer über die sache verfügt, sie also z.b. weiterverkauft, handelt er dann als berechtigter od als nichtberechtigter???????????

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EDIT: Waahhhaaaaa, da habe ich was verwechselt, also vergiss das, was hier vorher stand. Ich brauch dringend Urlaub!

Sicherungsnehmer ist Berechtigter, da ihm der Sicherungsgeber das Eigentum gem. §930... übereignet hat

Vergleiche auch § 137 BGB. Ich finde die SÜE ziemlich heiß, denn was hat das zwingend mit dem Immobiarrecht zu tun??

Lalala wrote:

Hallo Annesophie,
Gegenstand der Klausur ist -wie vom Lehrstuhl angesagt- nur das Mobiliarsachenrecht. Von daher kannst du dir die Sicherungsübereignung vom Zettel streichen.

LG,


Aber die Sicherungsübereignung ist doch ein KLASSIKER im Mobiliarsachenrecht....