hilfe, hoffe, dass mir noch jm kurz vor der klausur antworten kann!!!!
wenn bei der sicherungsübereignung der sicherungsnehmer über die sache verfügt, sie also z.b. weiterverkauft, handelt er dann als berechtigter od als nichtberechtigter???????????
Comments
Lalala
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View profileEDIT: Waahhhaaaaa, da habe ich was verwechselt, also vergiss das, was hier vorher stand. Ich brauch dringend Urlaub!
cupcake3
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View profileSicherungsnehmer ist Berechtigter, da ihm der Sicherungsgeber das Eigentum gem. §930... übereignet hat
bibiane
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View profileVergleiche auch § 137 BGB. Ich finde die SÜE ziemlich heiß, denn was hat das zwingend mit dem Immobiarrecht zu tun??
svss
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View profileAber die Sicherungsübereignung ist doch ein KLASSIKER im Mobiliarsachenrecht....