also wenn ich's richtig verstanden habe, dann ist mit dem Stichtagswert immer der Wert am Bilanzstichtag also dem 31.12. gemeint. In den Aufgabenstellungen werden aber auch öfter mal unterjährige Werte angegeben. So gesehen ist der Stichtagswert eine spezielle Form des Börsen-/Marktpreises.
aber was ist in dem Zusammenhang dann wieder unter einem beizulegenden Wert zu verstehen???
Begreife den Satz 2 des Absatzes 3 des § 253 HGB nicht wirklich.
:(
meiner Ansicht nach sind Stichtagswert und Börsen- oder Marktpreis identisch. In § 253 III HGB heißt es ja "aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag". Gemeint ist also der Wert am 31.12.
Der beizulegende Wert ist der Wert, der sich in naher ZUkunft aufgrund von Wertschwankungen ergibt. Wenn in der Aufgabenstellung also steht, dass der Wert des Gegenstandes nach dem Bilanzstichtag sinkt, darfst Du auf diesen Wert abschreiben. Das ist dann für den niedrigeren Ansatz interessant.
Also, nehmen wir den Satz doch einmal auseinander:
§ 253 (3) S.2 HGB: bezieht sich laut Satz 1 auf die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens "Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die AHK den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben."
Also was ist gemeint? Einen Börsen- oder Marktpreis gibt es nicht (warum auch immer). Aber die Sache ist auch nicht mehr soviel wert wie die AHK mal waren. Deshalb muss der niedrigere Wert angesetzt werden, der am Stichtag festgestellt wurde (wie auch immer, von wem auch immer).
Ich könnte mir vorstellen, dass es ich um eine Sache handelt, für die es halt keinen regulären Markt gibt, die aber einem Wertverlust unterliegt. Dann könnte z.Bsp. ein Gutachter den tatsächlichen Wert schätzen/ feststellen. Dieser wäre dann statt der AHK zu bilanzieren, wenn er denn niedriger als die AHK ausfällt. Voraussetzung ist aber, dass es keinen Börsen- oder Marktpreis gibt.
Comments
Ariada
Contributions on this page: 2
View profilealso wenn ich's richtig verstanden habe, dann ist mit dem Stichtagswert immer der Wert am Bilanzstichtag also dem 31.12. gemeint. In den Aufgabenstellungen werden aber auch öfter mal unterjährige Werte angegeben. So gesehen ist der Stichtagswert eine spezielle Form des Börsen-/Marktpreises.
Gruß Ari :winke
strahlie
Contributions on this page: 3
View profiledanke,
aber was ist in dem Zusammenhang dann wieder unter einem beizulegenden Wert zu verstehen???
Begreife den Satz 2 des Absatzes 3 des § 253 HGB nicht wirklich.
:(
Gruß
Simone:ka
Claudia S.
Contributions on this page: 1
View profileSimone,
meiner Ansicht nach sind Stichtagswert und Börsen- oder Marktpreis identisch. In § 253 III HGB heißt es ja "aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag". Gemeint ist also der Wert am 31.12.
Der beizulegende Wert ist der Wert, der sich in naher ZUkunft aufgrund von Wertschwankungen ergibt. Wenn in der Aufgabenstellung also steht, dass der Wert des Gegenstandes nach dem Bilanzstichtag sinkt, darfst Du auf diesen Wert abschreiben. Das ist dann für den niedrigeren Ansatz interessant.
LG
Claudia
Ariada
Contributions on this page: 2
View profileAlso, nehmen wir den Satz doch einmal auseinander:
§ 253 (3) S.2 HGB: bezieht sich laut Satz 1 auf die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens "Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die AHK den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben."
Also was ist gemeint? Einen Börsen- oder Marktpreis gibt es nicht (warum auch immer). Aber die Sache ist auch nicht mehr soviel wert wie die AHK mal waren. Deshalb muss der niedrigere Wert angesetzt werden, der am Stichtag festgestellt wurde (wie auch immer, von wem auch immer).
Ich könnte mir vorstellen, dass es ich um eine Sache handelt, für die es halt keinen regulären Markt gibt, die aber einem Wertverlust unterliegt. Dann könnte z.Bsp. ein Gutachter den tatsächlichen Wert schätzen/ feststellen. Dieser wäre dann statt der AHK zu bilanzieren, wenn er denn niedriger als die AHK ausfällt. Voraussetzung ist aber, dass es keinen Börsen- oder Marktpreis gibt.
Tja, so würde ich die Sache interpretieren.
Grüße Ari :winke
strahlie
Contributions on this page: 3
View profileAlles klar, vielen Dank, jetzt sehe ich etwas klarer...:)
Gruß
Simone:auweia