In der o.g. Aufgabe wird die Frage der Schenkung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen über schwebend unwirksame WE und die §§ 107, 108 I gelöst. Als geneigter Leser Frage ich mich, ob nicht auch folgender Weg (mit gleichem Ergebnis) denkbar wäre:
>Schenkung §516 I ist ein einseitiges Rechtsgeschäft
>Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzl. Vertreters unwirksam §111
>Einwilligung ist die vorherige Genehmigung gem. §183
>Einwilligung liegt nicht vor, Schenkung unwirksam
Kann man auch so lösen...
...fragt sich
Jörg
Comments
SteffiM
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View profileJörg,
auf Seite 28 f geht es aber nicht um Schenkung sondern um den Kauf eines Rings (Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäft). Oder bin ich falsch? Welchen Fall meinst du denn?
Gruß
Steffi
Rebel
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View profileEine Schenkung bedarf doch zweier WE (Beide müssen sich über die Schenkung einig sein). Damit zieht auch §111 nicht mehr...
Josh
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View profileHallo Steffi!
Kauf ist nur der erste Teil - der Ring wird dann noch verschenkt. Und dass eine Schenkung ein einseitiges Rechtsgeschäft iS des §111 ist, denke ich wohl: nur einer wird verpflichtet...
Gruß
Jörg
SteffiM
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View profileJörg,
eine Schenkung ist zwar ein einseitig verpflichtender Vertrag, aber kein einseitiges Rechtsgeschäft. Das sind nur Kündigung, Auslobung, Testament und Anfechtung.
Beim einseitigen RG benötigt man nur eine WE, auf Mitwirkung des Erklärungsempfängers kommt es nicht an.
So, also kann man - wie auch Rebel schon schieb - § 111 hier leider nicht anwenden.
Gruß
Steffi
Josh
Contributions on this page: 3
View profileSteffi, hallo Rebel!
Danke für die Antworten - etz hab ich's verstanden :p:p:p
Beste Grüße
Jörg