Mitstreiter,
ich hätte zum Skript Kurs 4 "Steuerstrafrecht" eine Verständnisfrage zu S. 59, 3. Absatz:
Dort steht, dass "...als Haftender also in Betracht [kommt], wer Beteiligter einer Steuerhinterziehung ist, ohne Steuerschuldner der hinterzogenen Steuer zu sein."
Aber in § 71 AO steht doch laut Wortlaut eindeutig, dass auch bzw. insbesondere der Begeher einer Steuerhinterziehung haftet.
Das würde bedeuten, auch der Steuerschuldner sofern er identisch mit dem Täter der Steuerhinterziehung ist, haftbar ist.
Verstehe ich die Auslegung falsch oder ist das Skript an der Stelle einfach nur undeutlich formuliert?
Danke für eure Hilfe/Antworten.
Comments
Bernd das Brot
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View profileKann mir die Frage denn keiner beantworten?
ChrissiLLB
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View profileDamit ist der Rechtsanwalt oder Steuerberater oder Bankmitarbeiter oder eine andere Person gemeint, die dem Steuerschuldner hilft, die Steuer zu hinterziehen.
Warum "Aber"? Das ist doch kein Widerspruch. Der Steuerschuldner haftet auch, wenn er die Steuer hinterzieht.
Liebe Grüße