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Vertragsrecht Fall

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Vertragsrecht (Fall)

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[font=Times New Roman]Vertragsrecht

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[font=Times New Roman]Bitte lesen: §§ 2, 106, 107, 108, 109, 110, 130, 131 BGB

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[font=Times New Roman]Dem Gesellen G fällt am Freitag um 9 Uhr ein, dass er vergessen hat, seinen Lottoschein abzugeben. Da er selbst vor Schließung der Annahmestelle keine Gelegenheit dazu haben wird, bietet er dem 16jährigen Auszubildenden A 5€ dafür, dass er den Lottoschein für ihn zur Annahmestelle bringt. A verspricht, den Auftrag in seiner Mittagspause auszuführen. Als er nach einem hastigen Mittagsessen gegen Ende der Mittagspause bei dem ungeduldigen G erscheint, händigt dieser den Lottoschein gerade dem 19jährigen B aus. Dem A erklärt G, er habe nicht mehr mit seinem Erscheinen gerechnet und betraue auch lieber den älteren B mit dieser Aufgabe. A, der nach der ganzen Hetze wenigstens die 5 € verdienen will, besteht darauf, den Lottoschein selbst zur Annahmestelle zu bringen. Der verärgerte G hält dem entgegen, dass ihre Vereinbarung vom Vormittig wegen der Minderjährigkeit des A ohnehin unwirksam ist.

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[font=Times New Roman]Hat A gegen G einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 5 €?

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[font=Times New Roman]Lösungsskizze

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[font=Times New Roman]Ein Vergütungsanspruch des A gegen G kann sich nur aus einem Vertrag ergeben. Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, an dessen Abschluss (mindestens) zwei Personen beteiligt sind, die durch ihre übereinstimmenden Willenserklärungen bestimmte Rechtsfolgen herbeiführen wollen.

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[font=Times New Roman]Als Grundlage für einen Anspruch des A gegen G auf Vergütung in Höhe von 5 € kommen § 675 BGB (entgeltliche Geschäftsbesorgung), § 611 Abs. 1 BGB (Dienstvertrag) oder § 632 Abs. 1 BGB (Werkvertrag) in Betracht.

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[font=Times New Roman]Hier kann die nicht einfache Abgrenzung dahinstehen. Haben A und G einen wirksamen Vertrag geschlossen, dann folgt aus ihm der Vergütungsanspruch des A unabhängig davon, welchem gesetzlichen Vertragstyp die Absprache zuzuordnen ist.

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[font=Times New Roman]Ein Vertragsschluss setzt zwei wirksame, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner voraus. Da die Initiative zum Vertragsschluss meist von einem der Beteiligten ausgeht, werden die Willenserklärungen im Gesetz als Antrag (vielfach auch Angebot genannt) und Annahme bezeichnet.

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[font=Times New Roman]I. Angebot des G

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[font=Times New Roman] 1. Abgabe und Zugang der Willenserklärung

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[font=Times New Roman] a) Wille, einen inhaltlich bestimmten Vertrag mit A zu schließen

[font=Times New Roman] b) Erklärung des Willens

[font=Times New Roman] c)Abgabe der Willenserklärung

[font=Times New Roman] c) Zugang bei A

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[font=Times New Roman] aa) Das an A gerichtete Angebot wird als empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang beim Empfänger wirksam (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da A die Erklärung akustisch richtig verstanden hat, ist die Erklärung des G dem A zugegangen.

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[font=Times New Roman] bb) Erklärungsempfänger A ist als Minderjähriger nur beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Grundsätzlich ist deshalb gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BGB Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich. Hier genügt gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BGB Zugang bei A, weil ein Vertragsangebot für dessen Empfänger lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

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[font=Times New Roman] 2. Widerruf des Angebots

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[font=Times New Roman] a) Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB: Zugegangen war das Angebot bei A schon am Morgen. Der Widerruf in der Mittagspause war somit verspätet und konnte das Wirksamwerden des Angebotes nicht mehr verhindern.

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[font=Times New Roman] b) Ein Widerrufsrecht nach § 109 Abs. 1 BGB scheitert in jedem Fall daran, dass G die Minderjährigkeit des A und das Fehlen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (der Eltern) gekannt hat, § 109 Abs. 2 BGB.

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[font=Times New Roman]II. Annahme des A

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[font=Times New Roman] 1. Abgabe und Zugang der Willenserklärung

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[font=Times New Roman] a) Wille, das konkrete Vertragsangebot des G anzunehmen

[font=Times New Roman] b)-d) wie oben I. 1., unproblematisch, deshalb nur kurz festzustellen.

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[font=Times New Roman] 2. Wirksamkeit der Willenserklärung gemäß § 107 BGB

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[font=Times New Roman] a) Durch die Annahme des Vertragsangebots würde sich der minderjährige A zur Abgabe des Lottoscheins verpflichten. G hat damit (wenn die Annahme wirksam ist) einen entsprechenden Erfüllungsanspruch gegen A und könnte bei Nichterfüllung Schadensersatz verlangen. Die Annahmeerklärung ist für A also nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

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[font=Times New Roman] b) Eine Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter lag nicht vor. Die Annahmeerklärung des A war somit nicht wirksam. Auch eine Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 110 BGB kommt hier nicht in Betracht. Der Vertrag ist also gemäß § 108 Abs. 1 BGB bis zur Genehmigung durch die Eltern des A schwebend unwirksam. Die vertragliche Bindung des A hängt damit von der Genehmigung seiner Eltern ab. Die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages hindert jedoch nicht die rechtsgeschäftliche Bindung des G.

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[font=Times New Roman]Folglich ist noch kein Vertragsanspruch des A entstanden, doch ist G weiterhin an sein Angebot gebunden. G kann sich dieser Verpflichtung nicht unter Hinweis auf die Minderjährigkeit des A entziehen. G muss vielmehr gemäß § 108 Abs. 2 BGB vorgehen.

Comments

ist das mit dem widerruf wirklich zeitlich so eng zu sehen? ich dachte, es bezieht sich auf den tag!?!

Nicole,

ein Widerruf muss nach § 130 Abs. 1 Satz 2 vor oder gleichzeitig mit der WE zugehen. Also am gleichen Tag reicht nicht.

Hallo Bend,

ist der Widerruf hier überhaupt zu prüfen, denn § 130 spricht doch nur von der WE unter Abwesenden?

Ach so. Ich dachte, das wäre noch im zeitlichen Rahmen. Aber gut zu wissen.

Nicole und Steffi,

leider habe ich erst heute eure Fragen gelesen, sorry :)))))

Maßgeblich für den Inhalt der empfangsbedürftigen Willenserklärung ist der Augenblick, in welchem sie dem anderem zugeht, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Zugang bestimmt, in welchem die empfangsbedürftige Erklärung wirksam und damit rechtlich bindend wird. Ändert der Erklärende nach Abgabe der Erklärung seinen Willen, dann kann er deren Wirksamwerden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB durch deren Widerruf verhindern, vorausgesetzt, der Widerruf geht dem Empfänger vor oder zumindest gleichzeitig mit der widerrufenden Willenserklärung zu. Nach Zugang der Willenserklärung ist der Erklärende gebunden, darf der Empfänger also auf die Wirksamkeit der Erklärung vertrauen.

Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber einem Anwesenden fehlt eine gesetzliche Regelung. Der Grundgedanke des § 130 BGB wird hier analog angewandt. Die h.M. bejaht den Zugang erst, wenn der Empfänger die Erklärung tatsächlich akustisch richtig verstanden hat (Vernehmungstheorie). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Frage , ob hier die Prüfung des Widerrufs überhaupt sinnvoll ist, berechtigt und müßte sofort verneint werden. Aus Gutachtengesichtspunkten habe ich den Prüfungspunkt trotzdem aufgenommen.

Danke für eure Beiträge :)))

Gruß

Bernd

Vielen Dank! Da war ich soeben dran am rätseln.