Verwaltungsprozessrecht KE 1, Seite 61
Unter der Überschrift "7. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht es im ersten Absatz um die Widereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auf das § 60 IV VwGO gem. § 70 II VwGO entsprechend gilt.
Müsste der letzte Satz des Absatzes da nicht heißen "Über den Widereinsetzungsantrag entscheidet die [U]Widerspruchsbehörde[/U]"?
Gruß
Claudia
Comments
Bjoern1975
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View profileja, da hat sich anscheinend ein kleiner Schreibfehler im Skript eingeschlichen. ist mit Sicherheit nicht der Einzige