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VwVfG

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welche Ausgabe der VwVfG verwendet ihr für die Klausur? Ich habe diese bisher als PDF verwendet, aber für die Klausur geht das eher nicht.

Im Buchhandel gibt es nur Ausgaben mit Kommentaren und das geht ja auch nicht und außerdem sind die meisten sehr teuer.:confused:

Für Tipps bin ich dankbar!

Gruß
Julia

Comments

Julia,

ich habe die VwGO 30. Auflage 2005 (Beck-Texte im dtv) benutzt, kostete 5,50 EUR. Darin enthalten sind VwVfG, VwKostG, VwZG, VwVG, VwGO, DRiG, JVEG und GVG. Es verfügt über einen allgemeinen Einführungstext, was aber in Klausuren zulässig ist.

Viele Grüße
Steffi

Vielen Dank Steffi!
Dann werde ich jetzt in die Buchhandlung gehen und mir den dtv-Text beosorgen. Der Preis hört sich sehr gut an! :)

Gruß
Julia

Meint ihr, die brauchen wir?

Ausschank wrote:

meint ihr, die brauchen wir?


In der Klausur auf jeden Fall.

BGB
STGB
GG
und
VwGO wegen VwVfG

Sonst hast Du Schwierigkeiten die Aufgaben zu lösen.

Duddits

Ja, Duddits hat Recht und hier steht es auch schwarz auf weiß (eher dunkelblau auf flieder :)):

[URL="https://www.fernuni-hagen.de/REWI/Juniorprofessur/fernstudium/musterklausur_m1.html"]https://www.fernuni-hagen.de/REWI/Juniorprofessur/fernstudium/musterklausur_m1.html[/URL]

Gruß
Steffi

Ich hab hier noch 2 verschiedene Ausgaben, Gesetzessammlungen. Einmal Nomos, von 2002/2003, ist ein ziemlich dicker Schinken, mit insgesamt 91 Gesetzen, und "Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland" von 2001 , c.F. Müller Verlag.
Was meint ihr, kann ich sowas auch nehmen?
Übrigens zweitere ist, wie ich gerade feststelle, zusammengestellt von Dr. Paul Kirchhoff, Prof. an der Universität Heidelberg...

lola177 wrote:

Ich hab hier noch 2 verschiedene Ausgaben, Gesetzessammlungen. Einmal Nomos, von 2002/2003, ist ein ziemlich dicker Schinken, mit insgesamt 91 Gesetzen, und "Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland" von 2001 , c.F. Müller Verlag.
Was meint ihr, kann ich sowas auch nehmen?
Übrigens zweitere ist, wie ich gerade feststelle, zusammengestellt von Dr. Paul Kirchhoff, Prof. an der Universität Heidelberg...

Wenn sich keine Änderungen in den Gesetzen gegeben hat geht es.
(aber 2001 ist schon etwas her)

Ich selber habe mir (derzeit) immer die aktuelle Einzelfassung (Beck-Verlag) geholt.
Ist handlicher als so ein dicker Schinken (habe auch noch den Schönfelder - wenn man da mit Textmarker arbeitet bei dem dünnen Papier .... und wenn man Aktualisierungen hat, es ist es echt lästig.

Duddits

Ausschank wrote:

meint ihr, die brauchen wir?

Natürlich!!!
z.B. zu markieren:
§1 (!!!)
§ 9 - Begriff des Verwaltungsverfahrens (nach außen, Tätigkeit, Prüfung der Voraussetzung, Vorbereitung, Erlass eines Verwaltungsaktes, gerichtet, schließt Erlass ein)
§ 28 I (Rechte eingreift)
§ 35 (!!!!!)- Definition Verwaltungsakt (Behörde, Regelung eines Einzelfalls, Gebiet des öffentlichen Rechts, unmittelbare, Rechtswirkung, nach außen, Allgemeinverfügung, bestimmten, oder, unbestimmten, Personenkreis, oder, Eigenschaft einer Sache, oder, ihre Benutzung durch, Allgemeinheit)
§ 40 - Ermessen (entsprechend dem Zweck, Grenzen)
§ 44 - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 45 - 49 Verfahrens- und Formfehler
(§ 56 - öffentlich-rechtlicher Vertrag/ Austauschvertrag [zur Verwandtschaft mit bgl. Recht])
Planfeststellungsverfahren (§ 72 ff.) steht zwar im Skript drin, dürfte aber für die Prüfung zu happig sein (aber vorsichtshalber die §§ merken)

Markieren erlaubt?

In wie weit ist das Markieren im Gesetzestext erlaubt? Ich habe bisher nicht besonders viel markiert, weil ich mir da sehr unsicher bin.

Gruß
Julia

Info vom Lehrstuhl:

Lehrstuhl wrote:

Kommentare oder kommentierte Gesetzestexte sind nicht zugelassen. Gesetzestexte mit allgemeinen Einführungen (z.B. eben die dtv-Texte) dürfen benutzt werden. Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine handschriftlichen Eintragungen - auch nicht auf den Lesezeichen - enthalten. Die Benutzung von Texten mit derartigen Zusätzen wird als Täuschungsversuch gewertet.
Zu den unzulässigen handschriftlichen Eintragungen gehören auch Verweise auf andere §§ oder Seiten im Text. Unter zulässigen Markierungen verstehen wir sowohl die Markierung bestimmter Seiten im Gesetzestext durch Büroklammern etc. als auch die farbliche Kennzeichnung einzelner Tatbestandsmerkmale in den einzelnen §§.
Bei systematischen Markierungen, z.B. mit verschiedenfarbigen Stiften oder Unterstreichung nur einzelner Wörter oder Buchstaben, wird im Einzelfall entschieden, ob die Einfügungen über eine bloße Lesehilfe hinausgehen und damit als Täuschungsversuch zu werten sind.
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[URL="https://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/faq.htm#20.%20Welche%20Gesetzestexte%20sind%20in%20der%20Klausur%20erlaubt%20D%FCrfen%20die%20Gesetzestexte%20farbliche%20oder%20andere%20Kennzeichnungen/Markierungen%20enthalten"]https://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/faq.htm#20.%20Welche%20Gesetzestexte%20sind%20in%20der%20Klausur%20erlaubt%20D%FCrfen%20die%20Gesetzestexte%20farbliche%20oder%20andere%20Kennzeichnungen/Markierungen%20enthalten[/URL]

Duddits