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xenforo

Was bedeutet eigentlich "Rechtshängigkeit"?

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In welcher Kurseinheit (welche Seite) steht das denn? Ist mir bis jetzt nicht aufgefallen.

habe diesen "Begriff" im BGB gefunden. § 818 Abs. 4 "Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften".

Und irgendwo habe ich noch folgende Stilblüte gefunden: § 862 Abs. 1 Seite 2 "Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen".

Langsam Frage ich mich, ob ein Wörterbuch aus dem Jahre 1901 in der Klausur benutzt werden darf :rolleyes:

Naja, scheint für die Klausur nicht relevant zu sein, da dies im Skript nicht erörtert wird. (aber was nicht ist, kann ja auch werden).

Gruß

Quercus

Schaue mal auf den Link:

[URL="https://www.juracafe.de/mandant/glossar/rechtshaengigkeit.htm"]https://www.juracafe.de/mandant/glossar/rechtshaengigkeit.htm[/URL]

quercus wrote:

Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

Das ist zwar kein gebräuchlicher Ausdruck mehr, da hast du Recht. Aber logisch ist es schon: Besorgen kommt von Sorge, d.h. sich um etwas sorgen machen / befürchten. Hier also "Sind weitere Störungen zu befürchten, ..."

Gruß
Steffi

Eine Streitsache wird durch Erhebung der Klage "rechtshängig". Dies hat bestimmte Wirkungen, schau mal bei §§ 261, 262 ZPO. Erhoben wird die Klage wiederum durch Zustellung der Klageschrift an den Gegener, vgl. § 253 I ZPO.

:confused: Nur um die zu verwirren, ;) kompliziert werden kanns bei verspäteter Zustellung der Klageschrift, weil damit ggf. die Klagefrist verstrichen ist. Hier hilft aber § 166 ZPO. Ausreichend ist der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies heißt dann "anhängig".