Welcher Paragraph...HILFE
Hilf mir mal einer auf die Sprünge...
Ich sitze an einem Gutachten, und weiß, das man, wenn man nen Verbraucherdarlehensvertrag widerruft, das Geld in zwei Wochen zurückzahlen muß, da der Widerruf sonst unwirksam ist.
In der Lösungsskizze steht, das das in § 495 Abs. 2 steht....
Da steht aber nix von zwei Wochen frist...
In welchem Paragraphen finde ich diese Regelung???
Wer weiß es und kann mir auf die Sprünge helfen...?:confused::confused::confused
Comments
Melly
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View profileHallochen...
...ich habe jetzt auch erstmal eine Weile gesucht, da ich auch genau wusste, dass ich das von der zwei Wochen Frist schon gelesen hatte.
Ich glaube, dass es der 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist. Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Liebe Gruesse
Melly
elli76
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View profileSicher???
Bezieht sich §498 nicht auf Kündigung des Darlehensvertrag durch den Darlehensgeber??
Ich weiß es nicht...
Melanie
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View profileElli,
ich habe mir auch noch mal die Paragraphen im BGB zu Gemüte geführt.
Also der § 495 besagt, dass das der Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gem. § 355 hat.
Im § 355 steht, dass der Verbraucher die Sache innerhalb von zwei Wochen zurüsenden muss. Meines Erachtens müsste das dann auch für die in Empfang genomme Darlehnssumme gelten, oder???
Gruß
Melanie
Melly
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View profileja Du hast Recht, der 498 bezieht sich auf kuendigung. Sorry! das hatte ich irgendwie ueberlesen
Gruss Melly
Melly
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View profile>>Ich sitze an einem Gutachten, und weiß, das man, wenn man nen Verbraucherdarlehensvertrag widerruft, das Geld in zwei Wochen zurückzahlen muß, da der Widerruf sonst unwirksam ist.
In der Lösungsskizze steht, das das in § 495 Abs. 2 steht....
Da steht aber nix von zwei Wochen frist...
In welchem Paragraphen finde ich diese Regelung???<< \
falls du es nicht schon selbst gefunden hast, es ist der 506 II.
Kannst ja mal reinschauen.
LG und noch toi,toi,toi beim Lernen.
Melly