Fall:
Besteller B gibt bei Uhrmacher U eine Uhr zur Reparatur. Beide einigen sich darauf, eine Lötstelle reparieren zu zahlen. Kosten ungefähr 20€. U repariert diese Lötstelle, sieht aber das noch 2 andere Lötstellen nachgelötet werden müssen. Dies tut er auch. Danach verlangt er für die Reparatur der Uhr 50€. B will aber nicht 50€ zahlen und verlangt die Uhr zurück gegen 20€.U ist nicht bereit die Uhr herauszugeben für 20€.
Wer trägt die Beweislast bzgl der Vereinbarung des Leistungsumfanges (nur 1 Lötstelle)?
Wie kommt B an seine Uhr?
Grüße, Sven
Comments
Martina
Contributions on this page: 3
View profileSven,
wo in Deinem Fall sind die strittigen Tatsachen die eine Beweiswürdigung erfordert.
Ein Richter würde híer über den Zahlungs- und Herausgabeanspruch entscheiden.
So käme B an seine Uhr.
Woher hast Du diesen Fall?
Grüße Martina
Martina
Contributions on this page: 3
View profileSven,
die dazugehörige Norm ist § 138 III ZPO.
Grüße
Sven11
Contributions on this page: 2
View profileHat eine Freundin rein hypothetisch erlebt :)
Bestritten wird der Umfang der Werksvertragleistung in Form der 3 Lötstellen.
Ich krieg hier nur ein Hirnkrampf, wenn ich versuche, das durchzugehen nach der Grundregel: Jeder muß die Tatbestandsmerkmale der für ihn günstigen Anspruchsgrundlagen beweisen.
Also ihm Zusammenspiel mit den ganzen möglichen Einreden/Einwendungen wie Fälligkeit, Abnahme, Unternehmerspfand bei Klage auf Herausgabe der Uhr.
Gruß
Martina
Contributions on this page: 3
View profileSven,
den Umfang wird sicherlich vom U bestritten. Der Kläger trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Beklagte trägt die Beweislast für seine Einwendungen/Einreden. Folglich ist U beweispflichtig.
Grüße