So also ich habe gerade echt meine Probleme mit dem Skrypt ...
auf der Seite 12, in der mitte wird ausführlich darauf eingegangen ob ( Handlugswille/Erklärungsbewusstsein/Rechtsfolgewille) nun Vorraussetzung für eine wirksame Willenserklärung sind oder nicht.
Dieser Seite entnehme ich, dass
Handlungswille Voraussetzung ist.
Erklärungsbewusstsein nur bedingt
Rechtsfolgewille gar nicht.
nach dieser Zusammenfassung lese ich ruhig weiter denke mir "hey super Erklärung",
bis ich auf der Seite 17 unter 6 a) auf einmal das Gegenteil lese ... ?
nämlich das der Rechtsfolgewille ein Erfordernis für eine Willeserklärung ist, außerdem wird erläutert, das der BGH hier falsch liegt ??
wie geht ihr mit diesem Thema um ? seht ihr den Rechtsfolgewillen/Geschäftswillen nun als tatbestandsmäßiges Erfordernis oder nicht ?
lg euer Red
PS: haut mal mehr Bilder von euch rein würde das Zusammenarbeiten in Studienservice.de ein wenig persönlicher machen
Comments
ChrissiLLB
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View profileIch habe folgendes Bild von Willenserklärung, es entspricht dem gängigen:
Äußerer Tatbestand ("Das Erklärte") = Rechtsbindungswille
Innerer Tatbestand ("Das Gewollte") = Handlungswille + Erklärungsbewusstsein + Geschäftswille
Notwendig: Rechtsbindungswille und Handlungswille und ...
- nach Willenstheorie: Erklärungsbewusstsein, d.h. ohne Erklärungsbewusstsein keine Willenserklärung.
- nach Erklärungstheorie: Erklärungsbewusstsein, aber nur dann, wenn der Erklärende wissen musste, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst werden kann (Verantwortungsprinzip) und wenn der Erklärungsempfänger schutzwürdig ist, d.h. annehmen durfte, dass der Erklärende mit Erklärungsbewusstsein handelte (Vertrauensprinzip).
Nicht notwendig: Geschäftswille
H.M. ist Erklärungstheorie, d.h. eine Willenserklärung liegt bei fehlendem Erklärungsbewusstsein trotzdem vor, wenn der Erklärende wissen musste, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst werden kann (Verantwortungsprinzip) und wenn der Erklärungsempfänger schutzwürdig ist, d.h. annehmen durfte, dass der Erklärende mit Erklärungsbewusstsein handelte (Vertrauensprinzip).
Ich folge hier stets der h.M. an, also der Erklärungstheorie.
Mein Tipp: Zu Willenserklärung in ein anderes Lehrbuch schauen, z.B. hier S. 47 - 60 (Buchseiten): [URL]https://download.jurawelt.com/download/studentenwelt/rolfschmidt/rolf_schmidt_bgb_at_auflage_6_2009.pdf[/URL]
Liebe Grüße
red88
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View profilehmm das mit dem Erklärungsbewusstsein ist mir klar, ich folge hier auch der Erklärungstheorie.
Meine Probleme habe ich mit dem Rechtsbindungswillen/Geschäftswillen.... was ist wenn man mit Erklärungsbewusstsein handelt aber ohne Geschäftswillen ?
du sagst nach der Willenstheorie ist es keine Willenserklärung, wenn man kein Erklärungsbewusstsein vorliegt ( ohne Handlungswillen ist es ebenfalls keine Willenserklärung nach dieser Theorie oder ?
==> Also wenn ich alles richtig verstehe folgt der BGH der Erklärungstheorie
und der die Fernuni hagen der Willenstheorie oder ?
Sry ich bin immer noch ein wenig verwirrt...
ChrissiLLB
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View profileNein, höchstens der Autor des Skriptes. Erklärungs- und Willenstheorie unterscheiden sich ausschließlich bei der Bewertung eines fehlenden Erklärungsbewusstseins und nicht beim Geschäftswillen. Fehlender Geschäftswille ist in beiden Theorien unbeachtlich: eine Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn der Erklärende ohne Geschäftswillen handelt, egal ob Willenstheorie oder Erklärungstheorie. Du solltest Dich nicht bei diesen dogmatischen Fragen verzetteln. Ich habe oben ein Buch verlinkt, ich finde die Darstellung mit Beispielen auf den genannten Seiten sehr klar und gut verständlich.
Liebe Grüße
Morgi
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View profileich hatte letztes Semester auch so meine Probleme mit der jeweiligen Abgrenzung und dazu Herrn Holzhauer im entsprechenden Diskussionsforum nochmal befragt. Herr Holzhauer behandelt in seinen Schreiben auch diese Problematik (letztes Semester Schreiben 21-23, Abgrenzung der einzelnen Merkmale).
im inneren Tatbestand:
herrschende Meinung : Handlungswille (+), Erklärungsbewusstsein (nicht unbedingt notwendig, kann zugerechnet werden) und Geschäftswille* (-)
Hagener Meinung: Handlungswille (+), Erklärungsbewusstsein (+) - ggf. zugerechnet und Geschäftswille* (+) - dies ist aber die Meinung des Verfassers der Kurseinheit (auf jeden Fall bis SS2010)
Teilweise wurden EA's (Glückwunschschreiben, Caramba Fall) aber von einem anderen Lehrstuhl als dem Verfasser der Kurseinheit gestellt und dann entspricht die Lösung auch nicht der Hagener Meinung aus dem Skript.
ChrissiLLB hat ja alles ausführlich und wirklich gut erklärt und vor allem auch
.
Wie du siehst muss eine EA Lösung nicht mal dem Skript entsprechen oder wird wegen anderer Auffassung halt anders gelöst, du kannst nur deine eigene Meinung vertreten.
Wurde das Modul jetzt doch nicht überarbeitet an dieser Stelle? Hast du das Skript vom letzten Semester oder von diesem red?
edit: *auf Geschäftswille berichtigt
red88
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View profilehmmich hab leider das vom letzten Semester ... gibt es viele Dinge die überarbeitet worden sind oder reicht mir das Skrypt vom letzten Semester ?
Ich werd mir noch mal alle Alternativen anschauen und mich für eine Entscheiden :)
Thx an euch alle
Morgi
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View profilealso ich hab mal nachgefragt und folgende Antwort bekommen
Klingt gut für alle die das neu belegt haben
Astrid Heinze
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View profileUNd wann hat diese Überarbeitung stattgefunden? in den letzten 2-3 Jahren? Zuvor gab es auch schon mal eine komplette Überarbeitung. Gibt es die "neuen" Scrypts irgendwo online? ich bin wiederholer und habe diese Semester daher keine neuen UNterlagen erhalten...Vielen lieben Dank für Feedback.
Gruss
Astrid
Morgi
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View profileDie Überarbeitung hat zu diesem Wintersemester (also 2010/2011) stattgefunden. Online gibt es die überarbeiteten Skripte nicht, auch keine Liste was genau geändert wurde. Leider.
Grüße
Antje