Ja, ich bin auch an dem Kurs, beschäftige mich gerade mit der Einsendeaufgabe für den 01.06.
Bisher würde ich sagen, dass Schwarz die 100TEUR aus dem Vermögen der GbR oder aus dem Vermögen von einem der Gesellschafter verlangen kann.
Zu den Abwandlungen:
2. Schwarz kann das Geld von Arnold verlangen
3.Berthopld und Cobold können die 6000 EUR verlangen, die Erhöhung jedoch nicht.
Was meinst du, ist das so vertretbar oder hast du was ganz anderes?
Ich bin jetzt erst mit dem Lesen der relevanten Skriptstellen "fertiggeworden"...
Fall 1:
das Ergebnis habe ich auch, mit dem dazugehörigen Gutachten tue ich mich hier etwas schwer
B macht von seinem Widerspruchsrecht gebrauch, jedoch zu spät, weil der Kaufvertrag schon geschlossen
Abwandlung 1:
wenn eine Vereinbarung über die Geschäftsführungsbefugnis nicht getroffen wurde, ist auszulegen bzw. die gesetzliche Regelung tritt ein (die hat vermutlich vorrang...?) -§ 709 gemeinschaftliche Führung, alle müssen vorher zustimmen, was hier nicht geschehen ist
schwebend unwirksam, Genehmigung nicht erteilt, daher endgültige Ablehnung
kein Vertrag mit BGB-Gesellschaft (stimmt das? - das Ergebnis finde ich im Rahmend es Gläubigerschutzes bedenklich, wohl sollen andere diese Haftungsregelungen kennen?)
komme auch zu o.g. Ergebnissen - hatte allerdings schwer mit dem Gutachtenstil zu kämpfen :( (liegt vielleicht daran, daß sich mein Gehirn noch in Urlaub befindet..) :D
wie macht Ihr das nur??? ich arbeite gerade an der letzten Klausur mit dem Abgabetermin 01.06., dann fix den 06.06. abarbeiten...
erst dann komme ich zur zweiten EA in diesem Fach... hmmm, es gibt Momente, die sind wirklich frustrierend...
Ich werde Dir mein Geheimnis verraten:rolleyes:....
Man nehme sich das Skript, überfliege es kurz um einen groben Überblick über den Inhalt zu haben, greife sich dann die EA und erarbeite sich den Fall dann im Detail.... (d.h. ca. 80 % der im Skript angesprochenen Problematik muß nicht vertieft werden). So kann man, bei vorhandener galoppierender Faulheit wie bei mir, die EA noch pünktlich (meist am letzten Tag) zum Abgabetermin einreichen.
Und dann kommt das Wichtigste: Schnell alles Gelesene wieder vergessen, um Platz im Gehirn für das nächste Skript zu schaffen...and so on...
Das große Problem dabei ist: Für die Klausuren beginne ich quasi wieder bei Null!!!
Also kein Grund, beeindruckt zu sein.....
Aber diese Taktik hat sich für mich bisher bewährt, da ich festgestellt habe, daß ich nach einem langen Arbeitstag nicht mehr wirklich aufnahmebereit bin und es gerade noch schaffe, das Skript im Halbschlaf zu überfliegen. Daher müssen bei mir die Wochenenden (und gerne auch Feiertage) dran glauben.
- Persönliche Haftung Porschel als Gesellschafter gem. § 128 HGB
- Anfechtung gem. § 119 BGB (-)
- Kündigung gem. § 131 HGB (+) aber wirksam erst zum Schluß des
Geschäftsjahres
- Haftung bis gem. § 160 HGB bis 5 Jahre nach Ausscheiden
damit Haftung Porschel (+)
- Aufrechnung mit Forderung Darlehn (+)
Ergebnis: Keine Zahlung da Porschel aufrechnen kann.
B. Trug gegen Hausmann Zahlung Kaufpreis Golf
1. Kaufvertrag Trug - ATA-OHG (+)
2. Persönl. Haftung Porschel als Gesellschafter (+)
3. Sachmangel bei Golf (+)
4. Rügepflicht gem. § 377 HGB (-), da Mangel arglistig verschwiegen
5. Damit Minderung gem. 441 BGB
eigentlich einverstanden, haken tut es dann bei der Aufrechnung mit dem Darlehen.
Hausmann hat eine Forderung gegen die OHG und will sich doch deswegen bei Porschel bedienen.
Aufrechnen geht doch nur bei gleichartigen Forderungen, wie Kauf oder hab ich da im Handelsrecht was falsches verstanden?
"- Aufrechnung mit Forderung Darlehn (+)
Ergebnis: Keine Zahlung da Porschel aufrechnen kann."
Wie begründest Du das er nicht anfechten kann, ich finde dazu nur den Text in der KE, aber nicht das einschlägige Gesetz?
Gruß und schönen Sonntag noch aus Aachen
stopperl
Danke für den Hinweis, es scheint unsere EA zu sein (allerdings ist Eure Klausur etwas ausführlicher formuliert).
Den Teil "Miet-Forderung" hatte ich auch so gelöst, Kauf Golf bis zum Thema "Anfechtung". Ich befürchte, ich muß noch eine Nacht darüber schlafen.........
Viel Glück für Deine Klausur(en).....
@ stopperl
Zum Thema Aufrechnung:
Aufrechnung ist gem. § 387 BGB möglich zwischen gleichartigen Forderungen (hier zwei Geldforderungen): Mietforderung = Geldforderung und Darlehnsrückzahlung = Geldforderung, damit die Gleichartigkeit der Forderungen (+).
Zwar wurde der Mietvertrag zwischen Hausmann und der ATA-OHG abgeschlossen, aber als Gesellschafter kann Porschel in Haftung genommen werden, damit eine persönliche Haftung des Porschel, wenn Hausmann die Miete von ihm fordert.
Daher habe ich die Aufrechnungsmöglichkeit bejaht.
Zum Thema: Anfechtung
:eek: Ich hatte mich so auf die Minderung gestürzt, daß ich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung völlig übersehen habe (stattdessen die Anfechtung nach § 119 BGB beim Gesellschaftsvertrag hoch und runter geprüft habe...:auweia:
Thanxx, nun weiß ich zumindest, wie ich den heutigen Abend verbringen werde.......
Grüße
Muschelschubser
P.S. Einen schönen Tag noch, ich muß nun mal meine Brötchen verdienen......
ähmmm, man sollte vor der ersten Tasse Kaffee noch keine E-Mails beantworten. :uuups:
Du wolltest sicher wissen, warum ich die [U]Anfechtung des Gesellschaftsvertrages[/U] ablehne?
Geprüft habe ich Anfechtung gem. § 119 BGB:
- Kein Erklärungsirrtum, da Porschel ja einen Gesellschaftsvertrag abschließen wollte und das auch erklärt hat (sich also nicht z.B. versprochen hat).
- Kein Inhaltsirrtum, aus dem gleichen Grund.
- Kein Irrtum über wesentliche Eigenschaft, da ich den Irrtum über die Rentabilität einer Beteiligung an einer Gesellschaft nicht als ausreichenden Grund hierfür erachte (sog. Motivirrtum).
- Kein Irrtum wegen Täuschung, da Sachverhalt hierüber nichts sagt.
Also: Keine Anfechtung möglich.
So: Ich halte mich jetzt an die weisen Worte meines ehemaligen Professors: " In Jura-Arbeiten kann man fast alle Ergebnisse vertreten, es muß nur überzeugend dargestellt und logisch begründet sein".:fiesgrins
Daher: EA 2 ausgedruckt und ab zur Post damit (ich kann ATA-OHG schon nicht mehr hören.......).
ich habe kurz darauf hingewiesen, da allerdings mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach außen die OHG wirksam in Erscheinung tritt, ist dies kein Problem....
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Ja, ich bin auch an dem Kurs, beschäftige mich gerade mit der Einsendeaufgabe für den 01.06.
Bisher würde ich sagen, dass Schwarz die 100TEUR aus dem Vermögen der GbR oder aus dem Vermögen von einem der Gesellschafter verlangen kann.
Zu den Abwandlungen:
2. Schwarz kann das Geld von Arnold verlangen
3.Berthopld und Cobold können die 6000 EUR verlangen, die Erhöhung jedoch nicht.
Was meinst du, ist das so vertretbar oder hast du was ganz anderes?
eule
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View profileIch bin jetzt erst mit dem Lesen der relevanten Skriptstellen "fertiggeworden"...
Fall 1:
das Ergebnis habe ich auch, mit dem dazugehörigen Gutachten tue ich mich hier etwas schwer
B macht von seinem Widerspruchsrecht gebrauch, jedoch zu spät, weil der Kaufvertrag schon geschlossen
Abwandlung 1:
wenn eine Vereinbarung über die Geschäftsführungsbefugnis nicht getroffen wurde, ist auszulegen bzw. die gesetzliche Regelung tritt ein (die hat vermutlich vorrang...?) -§ 709 gemeinschaftliche Führung, alle müssen vorher zustimmen, was hier nicht geschehen ist
schwebend unwirksam, Genehmigung nicht erteilt, daher endgültige Ablehnung
kein Vertrag mit BGB-Gesellschaft (stimmt das? - das Ergebnis finde ich im Rahmend es Gläubigerschutzes bedenklich, wohl sollen andere diese Haftungsregelungen kennen?)
somit müsste A persönlich haften
Abwandlung 2:
habe ich genau so
Muschelschubser
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View profileLeidensgenossen,
komme auch zu o.g. Ergebnissen - hatte allerdings schwer mit dem Gutachtenstil zu kämpfen :( (liegt vielleicht daran, daß sich mein Gehirn noch in Urlaub befindet..) :D
Damit auf ein Neues - ab Wochenende mit EA 2.
Grüße aus dem regnerischen Norden
Muschelschubser
eule
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View profilewie macht Ihr das nur??? ich arbeite gerade an der letzten Klausur mit dem Abgabetermin 01.06., dann fix den 06.06. abarbeiten...
erst dann komme ich zur zweiten EA in diesem Fach... hmmm, es gibt Momente, die sind wirklich frustrierend...
Muschelschubser
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View profileIch werde Dir mein Geheimnis verraten:rolleyes:....
Man nehme sich das Skript, überfliege es kurz um einen groben Überblick über den Inhalt zu haben, greife sich dann die EA und erarbeite sich den Fall dann im Detail.... (d.h. ca. 80 % der im Skript angesprochenen Problematik muß nicht vertieft werden). So kann man, bei vorhandener galoppierender Faulheit wie bei mir, die EA noch pünktlich (meist am letzten Tag) zum Abgabetermin einreichen.
Und dann kommt das Wichtigste: Schnell alles Gelesene wieder vergessen, um Platz im Gehirn für das nächste Skript zu schaffen...and so on...
Das große Problem dabei ist: Für die Klausuren beginne ich quasi wieder bei Null!!!
Also kein Grund, beeindruckt zu sein.....
Aber diese Taktik hat sich für mich bisher bewährt, da ich festgestellt habe, daß ich nach einem langen Arbeitstag nicht mehr wirklich aufnahmebereit bin und es gerade noch schaffe, das Skript im Halbschlaf zu überfliegen. Daher müssen bei mir die Wochenenden (und gerne auch Feiertage) dran glauben.
Grüße
Muschelschubser
Muschelschubser
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View profileLeidensgenossen,
noch jemand bei EA 2?
Stelle hiermit meine Überlegungen zur Diskussion:
A. Hausmann gegen Porschel: Zahlung Miete § 535 BGB
- Mietvertrag Hausmann - ATA OHG (+)
- Persönliche Haftung Porschel als Gesellschafter
Muschelschubser
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View profileEA 2 - Gesellschaftsrecht
Teil 2 (Sorry, Absenden-Taste war im Weg:o )
- Persönliche Haftung Porschel als Gesellschafter gem. § 128 HGB
- Anfechtung gem. § 119 BGB (-)
- Kündigung gem. § 131 HGB (+) aber wirksam erst zum Schluß des
Geschäftsjahres
- Haftung bis gem. § 160 HGB bis 5 Jahre nach Ausscheiden
damit Haftung Porschel (+)
- Aufrechnung mit Forderung Darlehn (+)
Ergebnis: Keine Zahlung da Porschel aufrechnen kann.
B. Trug gegen Hausmann Zahlung Kaufpreis Golf
1. Kaufvertrag Trug - ATA-OHG (+)
2. Persönl. Haftung Porschel als Gesellschafter (+)
3. Sachmangel bei Golf (+)
4. Rügepflicht gem. § 377 HGB (-), da Mangel arglistig verschwiegen
5. Damit Minderung gem. 441 BGB
Ergebnis: Trug kann nur 9000 € verlangen.
Any comments? Bin dankbar für jede Kritik:D
Grüße
Muschelschubser
stopperl
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View profileMuschelschubser.
eigentlich einverstanden, haken tut es dann bei der Aufrechnung mit dem Darlehen.
Hausmann hat eine Forderung gegen die OHG und will sich doch deswegen bei Porschel bedienen.
Aufrechnen geht doch nur bei gleichartigen Forderungen, wie Kauf oder hab ich da im Handelsrecht was falsches verstanden?
"- Aufrechnung mit Forderung Darlehn (+)
Ergebnis: Keine Zahlung da Porschel aufrechnen kann."
Wie begründest Du das er nicht anfechten kann, ich finde dazu nur den Text in der KE, aber nicht das einschlägige Gesetz?
Gruß und schönen Sonntag noch aus Aachen
stopperl
maischdro
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View profile*g*
moment ! Ihr könnt Euch einiges sparen. Poschel sagt mir was. Ihr dürftet die letzte Klausur von Unternehmensrecht I (BoL) als Einsendearbeit haben.
Wir haben diese Einsendearbeit mehr als ausführlich im Studienservice diskutiert, einschließlich diverser Aufbauschematas ...
Gruß
Sandra
Muschelschubser
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View profile@maischdro: :daumen:
Danke für den Hinweis, es scheint unsere EA zu sein (allerdings ist Eure Klausur etwas ausführlicher formuliert).
Den Teil "Miet-Forderung" hatte ich auch so gelöst, Kauf Golf bis zum Thema "Anfechtung". Ich befürchte, ich muß noch eine Nacht darüber schlafen.........
Viel Glück für Deine Klausur(en).....
@ stopperl
Zum Thema Aufrechnung:
Aufrechnung ist gem. § 387 BGB möglich zwischen gleichartigen Forderungen (hier zwei Geldforderungen): Mietforderung = Geldforderung und Darlehnsrückzahlung = Geldforderung, damit die Gleichartigkeit der Forderungen (+).
Zwar wurde der Mietvertrag zwischen Hausmann und der ATA-OHG abgeschlossen, aber als Gesellschafter kann Porschel in Haftung genommen werden, damit eine persönliche Haftung des Porschel, wenn Hausmann die Miete von ihm fordert.
Daher habe ich die Aufrechnungsmöglichkeit bejaht.
Zum Thema: Anfechtung
:eek: Ich hatte mich so auf die Minderung gestürzt, daß ich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung völlig übersehen habe (stattdessen die Anfechtung nach § 119 BGB beim Gesellschaftsvertrag hoch und runter geprüft habe...:auweia:
Thanxx, nun weiß ich zumindest, wie ich den heutigen Abend verbringen werde.......
Grüße
Muschelschubser
P.S. Einen schönen Tag noch, ich muß nun mal meine Brötchen verdienen......
Muschelschubser
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View profileStopperl,
ähmmm, man sollte vor der ersten Tasse Kaffee noch keine E-Mails beantworten. :uuups:
Du wolltest sicher wissen, warum ich die [U]Anfechtung des Gesellschaftsvertrages[/U] ablehne?
Geprüft habe ich Anfechtung gem. § 119 BGB:
- Kein Erklärungsirrtum, da Porschel ja einen Gesellschaftsvertrag abschließen wollte und das auch erklärt hat (sich also nicht z.B. versprochen hat).
- Kein Inhaltsirrtum, aus dem gleichen Grund.
- Kein Irrtum über wesentliche Eigenschaft, da ich den Irrtum über die Rentabilität einer Beteiligung an einer Gesellschaft nicht als ausreichenden Grund hierfür erachte (sog. Motivirrtum).
- Kein Irrtum wegen Täuschung, da Sachverhalt hierüber nichts sagt.
Also: Keine Anfechtung möglich.
So: Ich halte mich jetzt an die weisen Worte meines ehemaligen Professors: " In Jura-Arbeiten kann man fast alle Ergebnisse vertreten, es muß nur überzeugend dargestellt und logisch begründet sein".:fiesgrins
Daher: EA 2 ausgedruckt und ab zur Post damit (ich kann ATA-OHG schon nicht mehr hören.......).
Grüße
Muschelschubser
eule
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View profileSchreibt irgendjemand etwas darüber, dass nichts im SV über die Eintragung im Handelsregister steht???
maischdro
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View profileEule,
siehe mein Prüfungsschema zur Klausur ;)
Gruß
Sandra
Muschelschubser
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View profile@eule,
ich habe kurz darauf hingewiesen, da allerdings mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach außen die OHG wirksam in Erscheinung tritt, ist dies kein Problem....
Grüße
Muschelschubser